Jetzt wird's - auch sprachlich - wieder etwas formal, wovon man sich stören lassen sollte, da das formale Handeln des Bundesverfasungsgerichts sich nur in einer formalen Buchstabensprache hinreichend greifen lässt:
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Prüfung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nur auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen vornehmen, MoniMoin, was wiederum bedeutet: Der Gesetzgeber hat in seinen Entscheidungen ebenfalls den Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, also dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sind. Im Rahmen des in Laufbahnen vollzogenen öffentlichen Dienstrechts sind entsprechend die an das Qualifikationsniveau gebundenen Voraussetzung des Amts zu beachten, soll heißen: Den Ämtern, die mit der identischen Besoldung besoldet werden (also denen dieselbe Besoldungsgruppe zugeordnet werden können), ist eine weitgehend gleiche Leistung und Verantwortung zuzuordnen, sie sind entsprechend als wesentlich Gleiches zu begreifen; denn wäre von einer unterschiedlichen Leistung und/oder Verantwortung auszugehen, stellten sich die beiden Ämter als wesentlich Ungleiches dar, sodass sie nach Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht weitgehend gleich besoldet und alimentiert werden dürften. Graduell unterschiedliche Anforderungen an Leistung und Verantwortung innerhalb einer Besoldungsgruppe kann der Dienstherr dabei wiederum im gesetzlichen Rahmen und unter Beachtung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG durch bspw. verschiedene Ämterzulagen oder Leistungsprämien regeln, die gewährleisten, dass das jeweilige Amt amtsangemessen alimentiert wird, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Soweit erstreckt sich also die Aufgabe des Gesetzgebers, wie sie sich aus der Verfassung ableiten lässt.
Davon abzusehen unterliegt allerdings der Kontrollauftrag des Bundesverfassungsgericht darin, den verfassungsmäßigen Gehalt von Rechtsnormen zu prüfen - wie es in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, darf es also nicht prüfen, ob der Gesetzgeber politisch oder moralisch zweckdienlich handelte (denn das sind innerhalb unserer verfassungmäßigen Ordnung Fragen, die sich die Exekutive und Legislative stellen müssen), sondern der Prüfauftrag erstreckt sich auf die Frage, ob eine einfachgesetzliche Rechtsnorm im Einklang mit den höherwertigen Verfassungsnormen steht, kann also nur kontrollieren, ob eine Rechtsnorm evident (also eindeutig) sachwidrig ist oder nicht:
"Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat [...]. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung [...]. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden" (vgl. die Rn. 27 in der aktuellen Entscheidung).
Von daher hat das Bundesverfassungsgericht also hinsichtlich des Laufbahn- und Leistungsprinzips unter anderem zu prüfen, ob die Attraktivität eines Amts hinsichtlich der vom Gesetzgeber zu beachtenden Bestenauslese gegeben ist oder nicht - und dabei kann es also nicht betrachten, ob es politisch sinnvoller wäre, bspw. IT'ler, die vom Gesetzgeber derselben Besoldungsgruppe zugeordnet worden sind, höher zu alimentieren als entsprechende Geisteswissenschaftler - diese Aufgabe unterliegt vielmehr dem Gesetzgeber. Sofern also der Gesetzgeber auf formal identischer Grundlage - also z.B. einem i.d.R. fünfjährigen Hochschulstudium, das mit einem Masterabschuss beendet wird, und einem zweijährigen Vorbereitungsdienst - Beamten unterschiedlicher Fachrichtungen mit dem identischen Grundgehalt besoldet - in der Höhe des Grundgehalts offenbart sich zuvörderst das Leistungsprinzip -, steht das im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, solange auch hinsichtlich der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung keine so starken Unterschiede gegeben sind, als dass diese Ämter sich als wesentlich Ungleiches herausstellten.
So verstanden vergleicht nun das Bundesverfassungsgericht auf der zweiten Prüfungsstufe seines Prüfungshefts wesentlich Ungleiches - die Besoldung von Beamten und die Entlohnung von Arbeitnehmern -, indem es versucht, eine möglichst gleichwertige Vergleichsgrundlage zu schaffen, indem es die jeweiligen Leistungsgruppen und deren Voraussetzungen in den Blick nimmt. Dabei geht es innerhalb des Vergleichs eben im Sinne des (verfassungs-)gerichtlichen Prüfauftrag nicht darum, am Ende festzustellen, ob der Gesetzgeber hier nun die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat, sondern "nur", ob die Regelung evident sachwidrig ist - und das ist sie nur dann, wenn sie nicht mit der Verfassung in Einklang steht, wenn also mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass durch die einfachgesetzliche Regelung eine Verfassungsnorm verletzt wird, was in unserem Fall heißt, wenn ein nachgewiesener Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 vorliegt, also das Leistungsprinzip durch die einfachgesetzliche Regelung verletzt wird. Entsprechend betrachtet das Bundesverfassungsgericht auf der zweiten Prüfungsstufe, nachdem auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfasungswidrigen Unteralimentation indiziert worden ist, ob sich diese Vermutung erhärtet oder nicht, indem es die Besoldung und Entlohnung von denselben Leistungsgruppen zuzuordnenden Tätigkeiten in den Blick nimmt und dabei voraussetzt, dass die Attraktivität eines Amtes und damit die Möglichkeit der Bestenauslese nur dann gegeben sein kann, wenn die Alimentation hoch genug ist, um entsprechend mit der Privatwirtschaft um Nachwuchs zu konkurrieren bzw. die jeweils bereits verbeamteten Beschäftigten im Dienstverhältnis zu erhalten. Es geht ihm also in der Prüfung weiterhin nicht darum, ob die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt worden ist, sondern nur, ob die gesetzliche Regelung - in unserem Fall: die Höhe der Besoldung - hinreichend ist, um mit der Verfassungsnorm im Einklang zu stehen, um also zu gewährleisten, dass das Leistungsprinzip weiterhin erfüllt wird.
Als Ergebnis kann die (verfassungs-)gerichtliche Prüfung also innerhalb von identischen Besoldungsgruppen nicht nach unterschiedlichen Prüfkriterien differenzieren, da die Prüfung davon ausgehen muss - solange sie die Höhe der Besoldung und also den amtsangemessenen Charakter der gewährten Alimentation prüft und nicht die jeweilige Ämterzuordnung -, dass die in der jeweils identischen Besoldungsgruppe eingruppierten IT'ler oder Geisteswissenschaftler über weitgehend dieselbe Leistungsfähigkeit verfügen, sodass die mit ihrem Amt verbundene Verantwortung ebenfalls weitgehend gleich ist. In diesem Sinne ist das konkrete Prüfverfahren auf der zweiten Prüfungsstufe zu verstehen und so betrachtet nicht widersprüchlich, sondern im Sinne des Prüfauftrags effektiv: Es ermöglicht an dieser Stelle ein weiteres Indiz (um mehr geht es nicht), ob eine einfachgesetzliche Rechtsnorm im Einklang mit den höherwertigen Verfassungsnormen steht oder nicht.