Es hat mich mal interessiert, ab wann ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit vorliegt, wenn man den Tarifabschluss 1 zu 1 auf die Beamten überträgt (Sockelbetrag 200€ + 5,5%). Ich bin zu folgenden Ergebnis gekommen:
Besoldung Jahr 2022/23 Jahr 2024 (+200€, +5,5%)
A3/1 2370€ 2711€
Diff: 105,1% 104,6% Abschmelzung: -0,5%
A6/1 2490€ 2837€
A3/1 2370€ 2711€
Diff: 165,2% 160,2% Abschmelzung: -5,0%
A12/1 3916€ 4342€
A3/1 2370€ 2711€
Diff: 199,2% 191,5% Abschmelzung: -7,7%
A14/1 4722€ 5192€
A3/1 2370€ 2711€
Diff: 243,5% 232,4% Abschmelzung: -11,1%
A15/1 5772€ 6300€
A3/1 2370€ 2711€
Diff: 268,7% 255,6% Abschmelzung: -13,1%
A16/1 6368€ 6929€
A3/8 2693€ 3052€
Diff: 238,4% 228,9% Abschmelzung: -9,5%
A14/8 6421€ 6985€
Gemäß Beschluss 2 BvL 4/18 des BVerfG von 2020 liegt ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit vor, wenn laut Prüfstufe 1, 4. Prüfparameter gilt:
Systeminterner Besoldungsvergleich
Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen. Verstoß gegen das Abstandsgebot, wenn die Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen werden.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Übertragung des Tarifabschlusses auf die Beamten ab der Besoldungsgruppe A15 zu verfassungsrechtlichen Problemen führt?