Autor Thema: Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion  (Read 475804 times)

Rollo83

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #825 am: 29.05.2023 13:35 »

well als der Tarifabschluss kam und der Sockelbetrag beschlossen wurde hat der gD und hD hier im Forum ordentlich rumgeheult, dass es so bitte nicht übertragen werden soll.

jetzt gibts halt die 8%, oder eher 7,8%, für alle

Was heißt es wurde rumgeheult 🤔
Ein Sockelbetrag in dieser Höhe ist im Beamtenbereich nunmal verfassungswidrig weil er gegen das Abstandsgebot verstößt!

und darum gibts jetzt die 7,8% ^^
Hellseher? Kannst du mir auch die Lottozahlen von nächsten Samstag sagen ?

PolareuD

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« Antwort #826 am: 29.05.2023 13:36 »
Ein Sockelbetrag in dieser Höhe ist im Beamtenbereich nunmal verfassungswidrig weil er gegen das Abstandsgebot verstößt!

Aber erst ab der Besoldungsgruppe A15 (s. Seite 50, Antwort #747) und der Annahme, dass in den 4 Jahren davor nicht abgeschmolzen wurde.

Bastel

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« Antwort #827 am: 29.05.2023 13:59 »

well als der Tarifabschluss kam und der Sockelbetrag beschlossen wurde hat der gD und hD hier im Forum ordentlich rumgeheult, dass es so bitte nicht übertragen werden soll.

jetzt gibts halt die 8%, oder eher 7,8%, für alle

Was heißt es wurde rumgeheult 🤔
Ein Sockelbetrag in dieser Höhe ist im Beamtenbereich nunmal verfassungswidrig weil er gegen das Abstandsgebot verstößt!

Und deshalb gilt 200+5,5% => 7,8%?

LehrerBW

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« Antwort #828 am: 29.05.2023 14:06 »

well als der Tarifabschluss kam und der Sockelbetrag beschlossen wurde hat der gD und hD hier im Forum ordentlich rumgeheult, dass es so bitte nicht übertragen werden soll.

jetzt gibts halt die 8%, oder eher 7,8%, für alle

Was heißt es wurde rumgeheult 🤔
Ein Sockelbetrag in dieser Höhe ist im Beamtenbereich nunmal verfassungswidrig weil er gegen das Abstandsgebot verstößt!

LehrerBW

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« Antwort #829 am: 29.05.2023 14:33 »
Sorry Doppeltpost

icheinfachunverbesserlich

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« Antwort #830 am: 29.05.2023 15:17 »
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/2008/

2008 war es nicht verfassungswidrig.

iceman1981

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« Antwort #831 am: 29.05.2023 15:18 »
Ich check das echt nicht. Wenn alle Gruppen um 200€ erhöht werden, ist doch der Abstand immer noch gegeben. Wenn ich alle Sprossen einer Leiter höher lege, ist deren Abstand zu einander immer noch gleich. Also für mich unverständlich und einfach nur ein Grund, keine klaren Aussagen machen zu müssen.

Knecht

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« Antwort #832 am: 29.05.2023 15:52 »
Ist eigentlich auch völlig Wumpe, ob es verfassungswidrig ist. Die ganze Besoldung ist verfassungswidrig und das interessiert auch keinen, wie wir wissen. Der Unterschied ist halt, dass man hier mit der Argumentation sparen kann.

Ist schon schockierend, der Nancy Fanblock hier...

Finanzer

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« Antwort #833 am: 29.05.2023 16:07 »
Ist schon schockierend, der Nancy Fanblock hier...
 

Beamtenversion des Stockholm-syndrom, findet man auch in den Ämtern zu genüge.

xap

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« Antwort #834 am: 29.05.2023 16:08 »
Schwachsinn. Die 7,8% gibt es nicht weil der Sockel aufgrund des Abstandsgebots unzulässig wäre, sondern weil wir eine glorreiche Regierung (BMI getrieben vom BMF) haben, die meint 7,8% daraus machen zu müssen. Und wie man darauf kommt, dies hätte etwas mit den Kommentaren hier zu tun, möchte man bitte auch erläutern.

Amtsschimmel

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #835 am: 29.05.2023 16:14 »
Ich check das echt nicht. Wenn alle Gruppen um 200€ erhöht werden, ist doch der Abstand immer noch gegeben. Wenn ich alle Sprossen einer Leiter höher lege, ist deren Abstand zu einander immer noch gleich. Also für mich unverständlich und einfach nur ein Grund, keine klaren Aussagen machen zu müssen.

Beamter A verdient 1000 Euro; + 200 Euro = 1200 Euro, also 20 Prozent Steigerung
Beamter B verdient 2000 Euro; + 200 Euro = 2200 Euro, also 10 Prozent Steigerung

Legt man Faktoren an, und wäre das Ausgangsgehalt von A und B jeweils = 1, so hätte Beamter A nach der Steigerung 1,2, während Beamter B nur 1,1 hätte.

Der Abstand ist also gesunken.

Oder noch absurder, um es zu veranschaulichen:

Ginge das 10 Jahre so weiter:

Beamter A liegt dann bei 3000 Euro und Beamter B bei 4000 Euro.
Ursprünglich hatte Beamter B mal das Doppelte von Beamten A.

SwenTanortsch

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #836 am: 29.05.2023 16:25 »
Die Diskussion ist zwar interessant und auf der einen Seite wie jede ernsthafte Diskussion sinnvoll - auf der anderen Seite ist sie aber verfassungsrechtlich gegenstandslos. Denn die vonseiten des Gesetzgebers eingestandenermaßen verfassungswidrige Alimentation - die übrigens auch schon 2008 allein schon durch den eklatanten Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot evident unzureichend gewesen ist - lässt keine sachgerechte Diskussion zu, da das dem Wesen einer verfassungswidrigen Alimentation entspricht: Egal, wie eine verfassungswidrige Alimentation verändert wird, solange sie als Ergebnis verfassungswidrig bleibt, kann über den sachlichen Gehalt einer Veränderung nicht sachgerecht diskutiert werden, da ein verfassungswidriges Ergebnis evident sachwidrig bleibt. Da nun aber der Gesetzgeber mit der wie auch immer gearteten Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenalimentation nicht das Ziel verfolgt, zu einer verfassungskonformen Besoldung und Alimentation zurückzukehren - denn die wie auch immer geartete Übertragung würde nicht ausreichen, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren -, könnte er nun einen Sockelbetrag analog zum Tarifergebnis einführen oder nicht, er könnte die Besoldung um irgendeinen ein- oder zweistelligen Prozentwert anheheben oder nicht oder er könnte analoge Entscheidungen treffen oder nicht oder eben also so lassen, wie es jetzt ist, oder eben nicht: Das Ergebnis wäre jedes Mal dasselbe, nämlich als verfassungswidrige Lösung sachwidrig und deshalb verfassungsrechtlich gegenstandslos, sodass über das Ergebnis nicht sachlich diskutiert werden könnte.

Damit zeigt sich nun aber der Kern dessen, worum es offensichtlich politisch geht, wenn nun statt einer generellen Erhöhung der Grundgehaltssätze um 200,- € und deren anschließenden Erhöhung um weitere 5,5 %, mindestens aber einer Erhöhung der Grundgehaltssätze um insgesamt 340,- € irgendwelche anderen Regelungen getroffen werden sollten, denen man dann augenscheinlich das Etikett der "systemgerechten Übertragung" aufdrücken wollte: Innerhalb einer evident sachwidrigen und unzureichenden Alimentation soll weiterhih ebenso "Rosinenpickerei" betrieben werden, was dann augenscheinlich mit der sachwidrigen Begründung vollzogen werden soll, dass eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung das Absandsgebot zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen verletzen würde. Zusammengefasst geht es also politisch um offensichtlich das Folgende: Indem man sehenden Auges das Mindestabstandsgebot weiterhin eklatant verletzen will, nimmt man wiederum das Abstandsgebot zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen zum Anlass, um das Mindestabstandsgbot im Anschluss nur noch einmal stärker zu verletzen, als wenn man eben zur zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung schreiten würde. Das politische Ziel bleibt entsprechend das ewig Gleiche: Die Personalkosten sollen weiterhin verfassungswidrig so gering gehalten werden, wie es sich scheinbar irgendwie rechtfertigen ließe, die dafür nötige "Begründung" dient also vor allem dem Zweck, den verfassungswidrigen Gehalt der anvisierten Entscheidungen zu kaschieren. Darin offenbart sich die "Rosinenpickerei".

Tatsächlich aber trifft den Gesetzgeber weiterhin zunächst einmal die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Pflicht, zu einer verfassungskonformen Besoldung und Alimentation im gesamten Kalenderjahr 2023 zurückzukehren, also alle Bundesbeamten materiell hinreichend zu alimentieren - und im Anschluss könnte er sich dann Gedanken machen, wie er nun das Tarifergebnis mit einer verfassungskonformen Besoldungssystematik in Einklang bringen wollte. Dabei könnte er die im Raum stehenden Alternativen prüfen - womit er nun von den materiellen Bedingungen der Alimentation auf die prozedurale Ebene deren Prüfung wechselte. Dabei wäre es ihm aber zunächst einmal nicht prinizipiell untersagt, das Tarifergebnis zeit- und wirkunsgleich auf die Besoldung zu übertragen, selbst wenn das im Prüfergebnis zum Sachverhalt führen würde, dass die Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen innerhalb von fünf Jahren um mehr als 10 % verringert werden würden. Denn sofern die entsprechende Übertragung zu jenem Ergebnis führte, läge nur ein Indiz für einer nicht amtsangemessene Alimentation vor, wie es sich nun im Prüfverfahren offenbarte.

Sofern der Gesetzgeber nun dennoch zu einer zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung schreiten wollte, wäre es an ihm, diese Entscheidung sachgerecht zu begründen, also im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich des Leistungsprinzips sachgerechte Gründe dazulegen, die eine entsprechende Abschmelzung von Abständen zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen gestatteten. Dabei bliebe von ihm ebenso zu beachten, dass amtsangemessene Gehälter grundsätzlich so zu bemessen sind, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht. Sofern der Gesetzgeber also in diesem Sinne vorgehen würde, was von ihm verfassungsrechtlich zu erwarten wäre, könnte er ggf. zu dem Ergebnis gelangen, dass eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung sachlich möglich wäre - und sofern er nicht zu diesem Ergebnis gelangen würde, müsste er eben eine andere Regelung finden, die die gerade genannten Bedingungen erfüllten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.

All das ist allerdings offensichtlich nicht das Ziel - sondern das verfolgte Ziel bleibt augenscheinlich weiterhin das der letzten Jahre: nämlich mittels evident sachwidrigen Regelungen die genauso evident unzureichende Alimentationspraxis ungebrochen fortzusetzen. Die dafür vorgebrachten "Begründungen" können dann sachlich keine sein, da sich ein verfassungswidriges Gesetz nicht begründen lässt.

Bundesknecht

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« Antwort #837 am: 29.05.2023 16:26 »
Sinn des Sockelbetrages ist es ja die gestiegenen Energie und Lebensmittelkosten abzufedern. Die treffen die unteren Besoldungsstufen am härtesten.
Es sollte die soziale Antwort auf einzigartige momentane Situation sein.

Natürlich geht das nicht 10 Jahre so weiter!!!

Wenn bei den Beamten kein Sockelbetrag kommt, dann ist das eine absolute Sauerei!

DeepBlue

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« Antwort #838 am: 29.05.2023 16:29 »

well als der Tarifabschluss kam und der Sockelbetrag beschlossen wurde hat der gD und hD hier im Forum ordentlich rumgeheult, dass es so bitte nicht übertragen werden soll.

jetzt gibts halt die 8%, oder eher 7,8%, für alle

Was heißt es wurde rumgeheult 🤔
Ein Sockelbetrag in dieser Höhe ist im Beamtenbereich nunmal verfassungswidrig weil er gegen das Abstandsgebot verstößt!


🤣🤣🤣 als wenn das wirklich das BMI interessiert! Es kommt die Version die am günstigsten ist! Punkt !
Es müssen 20Mrd gespart werden und die werden sich nicht bei Flüchtlingen oder Klimaschutz gespart! 🤣🤣 Beamte verdienen doch eh zu viel, sagt doch die BILD Zeitung ständig!

Amtsschimmel

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« Antwort #839 am: 29.05.2023 16:30 »
Das mit den 10 Jahren diente lediglich der Veranschaulichung der mathematischen Hintergründe, die auch vorher schon zigfach dargestellt worden sind.
Dass das alles ohnehin nur in einem dysfunktionalen System passiert, dürfte auch klar sein.
Ansonsten verweise ich auf den Beitrag von Swen.

@Swen: Danke für die Ausführungen. Sich kurz zu fassen ist allerdings auch eine Kunst.  ;D

Sinn des Sockelbetrages ist es ja die gestiegenen Energie und Lebensmittelkosten abzufedern. Die treffen die unteren Besoldungsstufen am härtesten.
Es sollte die soziale Antwort auf einzigartige momentane Situation sein.

Natürlich geht das nicht 10 Jahre so weiter!!!

Wenn bei den Beamten kein Sockelbetrag kommt, dann ist das eine absolute Sauerei!