Autor Thema: [Allg] Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen  (Read 12492 times)

MasterNoname89

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Liebe Mitstreiter im öD,

entsprechend des Grundgesetzes sind die Beamten und ihre Familien durch den Dienstherrn angemessen zu alimentieren.

Die kürzliche Einigung im TVöD, die ja nach Ankündigung unserer Bundesinnenministerin auf die Beamten des Bundes übertragen werden soll und die vermutlich den Umfang des zu erwartenden Ergebnisses aus dem TVL deutlich übersteigt, führt zu einem weiteren Auseinanderdriften der Besoldung zwischen den einzelnen Ländern und dem Bund.

Das Ergebnis für den TVL erwarte ich nicht vor Januar 2024 ... die Übertragung auf die Beamten wird länderabhängig auch wieder einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass zwischenzeitlich deutliche Unterschiede zwischen Bund und Ländern entstehen.

Meine Frage hierzu: amtsangemessenheit bestimmt sich ja nach dem jeweiligen Amt, welches durch den einzelnen bekleidet wird. Ein Bundespolizeibeamter (angenommen PHM A9) hat im Endeffekt das gleiche Amt inne, wie ein Polizeihauptmeister A9 eines Bundeslandes, wobei hier sich die Besoldung spätestens mit Beginn der Zahlungen aus dem Abschluss des TVöD deutlich unterscheiden wird. Das führt sogar dahin, dass ein POM A8 oder sogar PM A7 in bestimmten Konstellationen ein höheres Grundgehalt im Verlgleich zu einem PHM A9 eines Bundeslandes haben könnte.

Somit ist ab diesem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit (die z.T. schon vorher nicht vorhanden ist) nicht mehr gegeben, oder sehe ich das falsch? Gleiches lässt sich natürlich auch auf andere Besoldungs- und auch Berufsgruppen übertragen.

Darüber hinaus unterscheiden sich auch Erschwerniszulagen wie DzuZ einzelner Länder deutlich zu denen des Bundes. Hier muss es doch einmal zu einer gleichmäßigen "Verteilung" kommen.

Wertschätzung sieht in jedem Falle anders aus.
« Last Edit: 26.04.2023 02:49 von Admin2 »

flip

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #1 am: 25.04.2023 11:09 »
  • Das ist schon länger so.
  • Das ist (politisch?) so gewollt.
  • Stichwort Föderalismusreform 2006.
https://bund-laender-nrw.verdi.de/beamte/stichwort-foederalismus/++co++fdb4c6c6-56fe-11e6-bd4e-52540066e5a9

EiTee

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #2 am: 25.04.2023 11:49 »
Auch bei amtsangemessener Alimentation kann sich die Besoldung bei den unterschiedlichen Dienstherren unterscheiden.

Selbst wenn der Mindestbetrag für die unterste Besoldungsgruppe festgelegt wird und eine Skalierung nach oben hin erfolgt. So ist es jedem Gesetzgeber möglich, nach oben hin abzuweichen, so dass auch bei amtsangemessener Alimentation, der BPol A9 mehr bekommt, als der aus dem Land NRW oder umgekehrt.

Abgesehen davon ist der Wunsch einer amtsangemessener Alimentation so weit entfernt, dass wir bis dahin alle im Ruhestand sind und wer erwartet schon, dass der Gesetzgeber korrekt bezahlt oder sogar mehr als er muss...

Knarfe1000

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #3 am: 25.04.2023 13:13 »
Auch bei amtsangemessener Alimentation kann sich die Besoldung bei den unterschiedlichen Dienstherren unterscheiden.

Bis zu 10 % gegenüber dem Durchschnitt aller anderen Dienstherren (Quervergleich). Also ein recht weiter Gestaltungsspielraum.

RLP hat zurzeit 4 % weniger als der Bund in der Grundbesoldung. Das Saarland ist Schlusslicht mit 6 %. Dazu kommt, dass der Bund deutlich bessere Zulagen bis hin zur Erschwerniszulage ("DUZ") gewährt. Trotzdem ist man von 10 % noch weit entfernt.

Knarfe1000

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #4 am: 25.04.2023 13:37 »
Allerdings steckt der Teufel im Detail.

Beispiel: Beim Bund gibt es 8 Erfahrungsstufen, für den "Durchmarsch" in die höchste braucht man 23 Dienstjahre. Also frühestens mit 44 Jahren.

In RLP gibt es 12 Erfahrungsstufen, die höchste erreicht man frühestens nach 33 DJ, also mit 54 Jahren. Das sind mal schlappe 10 Jahre mehr. Dadurch verringert sich natürlich das Lebenseinkommen deutlich! Und selbst dann noch ist die letzte Stufe beim Bund höher in der Besoldung.

Inwieweit das durch das BVerfG geprüft wird, weiß ich nicht.

Casa

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #5 am: 25.04.2023 16:19 »
Zitat
Und selbst dann noch ist die letzte Stufe beim Bund höher in der Besoldung.

Das dürfte an der 5 % längeren Wochenarbeitszeit liegen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Amtsschimmel

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #6 am: 25.04.2023 16:25 »
Zitat
Und selbst dann noch ist die letzte Stufe beim Bund höher in der Besoldung.

Das dürfte an der 5 % längeren Wochenarbeitszeit liegen.

Deutlich höhere Besoldung fürs Kaffeetrinken. Deal.

MasterNoname89

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #7 am: 25.04.2023 18:31 »
gibt es dazu eine richterliche Entscheidung bezüglich der 10 Prozent?

Interessant wäre es dennoch dagegen zu klagen ... zwar mag es sein, dass ein gleiches Amt bei einem anderen Dienstherren höher alimentiert wird, allerdings sind wir ja dennoch wieder bei einer Kollission, wenn ein niedrigeres Amt bei einem anderen Dienstherren höher alimentiert wird ...

Prüfer SH

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #8 am: 25.04.2023 20:11 »
Also ich würde beim Bund auf Grundlage der vorläufigen Tabelle (netto!) 500€ mehr bekommen, als in Schleswig-Holstein. Selbst, wenn ich den Abschluss auf uns übertrage, ist der Abstand immer noch erheblich.

Knarfe1000

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #9 am: 26.04.2023 08:10 »
Zitat
Und selbst dann noch ist die letzte Stufe beim Bund höher in der Besoldung.

Das dürfte an der 5 % längeren Wochenarbeitszeit liegen.
2,5 %

Für 4 % mehr plus bessere Zulagen plus Nachzahlung der o.g. Verluste beim Lebenseinkommen usw. gehe ich mit Kusshand 41 Stunden/Woche. Zur Not auch 42 Stunden.

Knarfe1000

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #10 am: 26.04.2023 08:14 »
Also ich würde beim Bund auf Grundlage der vorläufigen Tabelle (netto!) 500€ mehr bekommen, als in Schleswig-Holstein. Selbst, wenn ich den Abschluss auf uns übertrage, ist der Abstand immer noch erheblich.
A 12 Endstufe Bund entspricht, wenn man alles einrechnet, fast A 13 Endstufe RLP. Eine Stunde mehr die Woche? Deal!

Prüfer SH

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Antw:Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #11 am: 26.04.2023 09:14 »
Also ich würde beim Bund auf Grundlage der vorläufigen Tabelle (netto!) 500€ mehr bekommen, als in Schleswig-Holstein. Selbst, wenn ich den Abschluss auf uns übertrage, ist der Abstand immer noch erheblich.
A 12 Endstufe Bund entspricht, wenn man alles einrechnet, fast A 13 Endstufe RLP. Eine Stunde mehr die Woche? Deal!

Das kommt noch dazu, ich bin längst auf 41 Stunden.

Saggse

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Antw:[Allg] Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #12 am: 27.04.2023 10:23 »
Meine Frage hierzu: amtsangemessenheit bestimmt sich ja nach dem jeweiligen Amt, welches durch den einzelnen bekleidet wird. Ein Bundespolizeibeamter (angenommen PHM A9) hat im Endeffekt das gleiche Amt inne, wie ein Polizeihauptmeister A9 eines Bundeslandes, wobei hier sich die Besoldung spätestens mit Beginn der Zahlungen aus dem Abschluss des TVöD deutlich unterscheiden wird. Das führt sogar dahin, dass ein POM A8 oder sogar PM A7 in bestimmten Konstellationen ein höheres Grundgehalt im Verlgleich zu einem PHM A9 eines Bundeslandes haben könnte.
Die amtsangemessene Alimentierung stellt nur eine Untergrenze dar, die vom Bund oder einzelnen Bundesländern durchaus überschritten werden darf. Dass jemand mit A7 in einem Bundesland mehr bekommt als jemand mit A9 in einem anderen, ist also durchaus darstellbar. Konkurrenz belebt das Geschäft - das ist durchaus gewollt.

Meierheim

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Antw:[Allg] Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #13 am: 30.05.2023 18:28 »
Bezüglich der Amtsangemessenheit habe ich eine Frage:

In Bayern wird ja nun A13 als Eingangsamt in der Grundschule eingeführt (Voraussetzung: 7 Semester Studium + 2 Jahre Referendariat). A13 ist aber auch (meist ohne Möglichkeit der weiteren Beförderung) an den Universitäten vorgesehen (Voraussetzung: 10 Semester Masterstudium und Promotion). Ist das dann amtsangemessen?

flip

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Antw:[Allg] Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
« Antwort #14 am: 30.05.2023 19:51 »
Bezüglich der Amtsangemessenheit habe ich eine Frage:

In Bayern wird ja nun A13 als Eingangsamt in der Grundschule eingeführt (Voraussetzung: 7 Semester Studium + 2 Jahre Referendariat). A13 ist aber auch (meist ohne Möglichkeit der weiteren Beförderung) an den Universitäten vorgesehen (Voraussetzung: 10 Semester Masterstudium und Promotion). Ist das dann amtsangemessen?

Das ist keine Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung. Deine Frage zielt eher auf Ämterbewertung ab.
Wie hier im Forum schon so flapsig angeführt wurde: In der einen Behörde ist A13 Amtsleiter - im Ministerium kocht A13 Kaffee ...