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[Allg] Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen

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MasterNoname89:
Liebe Mitstreiter im öD,

entsprechend des Grundgesetzes sind die Beamten und ihre Familien durch den Dienstherrn angemessen zu alimentieren.

Die kürzliche Einigung im TVöD, die ja nach Ankündigung unserer Bundesinnenministerin auf die Beamten des Bundes übertragen werden soll und die vermutlich den Umfang des zu erwartenden Ergebnisses aus dem TVL deutlich übersteigt, führt zu einem weiteren Auseinanderdriften der Besoldung zwischen den einzelnen Ländern und dem Bund.

Das Ergebnis für den TVL erwarte ich nicht vor Januar 2024 ... die Übertragung auf die Beamten wird länderabhängig auch wieder einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass zwischenzeitlich deutliche Unterschiede zwischen Bund und Ländern entstehen.

Meine Frage hierzu: amtsangemessenheit bestimmt sich ja nach dem jeweiligen Amt, welches durch den einzelnen bekleidet wird. Ein Bundespolizeibeamter (angenommen PHM A9) hat im Endeffekt das gleiche Amt inne, wie ein Polizeihauptmeister A9 eines Bundeslandes, wobei hier sich die Besoldung spätestens mit Beginn der Zahlungen aus dem Abschluss des TVöD deutlich unterscheiden wird. Das führt sogar dahin, dass ein POM A8 oder sogar PM A7 in bestimmten Konstellationen ein höheres Grundgehalt im Verlgleich zu einem PHM A9 eines Bundeslandes haben könnte.

Somit ist ab diesem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit (die z.T. schon vorher nicht vorhanden ist) nicht mehr gegeben, oder sehe ich das falsch? Gleiches lässt sich natürlich auch auf andere Besoldungs- und auch Berufsgruppen übertragen.

Darüber hinaus unterscheiden sich auch Erschwerniszulagen wie DzuZ einzelner Länder deutlich zu denen des Bundes. Hier muss es doch einmal zu einer gleichmäßigen "Verteilung" kommen.

Wertschätzung sieht in jedem Falle anders aus.

flip:

* Das ist schon länger so.
* Das ist (politisch?) so gewollt.
* Stichwort Föderalismusreform 2006.https://bund-laender-nrw.verdi.de/beamte/stichwort-foederalismus/++co++fdb4c6c6-56fe-11e6-bd4e-52540066e5a9

EiTee:
Auch bei amtsangemessener Alimentation kann sich die Besoldung bei den unterschiedlichen Dienstherren unterscheiden.

Selbst wenn der Mindestbetrag für die unterste Besoldungsgruppe festgelegt wird und eine Skalierung nach oben hin erfolgt. So ist es jedem Gesetzgeber möglich, nach oben hin abzuweichen, so dass auch bei amtsangemessener Alimentation, der BPol A9 mehr bekommt, als der aus dem Land NRW oder umgekehrt.

Abgesehen davon ist der Wunsch einer amtsangemessener Alimentation so weit entfernt, dass wir bis dahin alle im Ruhestand sind und wer erwartet schon, dass der Gesetzgeber korrekt bezahlt oder sogar mehr als er muss...

Knarfe1000:

--- Zitat von: EiTee am 25.04.2023 11:49 ---Auch bei amtsangemessener Alimentation kann sich die Besoldung bei den unterschiedlichen Dienstherren unterscheiden.


--- End quote ---
Bis zu 10 % gegenüber dem Durchschnitt aller anderen Dienstherren (Quervergleich). Also ein recht weiter Gestaltungsspielraum.

RLP hat zurzeit 4 % weniger als der Bund in der Grundbesoldung. Das Saarland ist Schlusslicht mit 6 %. Dazu kommt, dass der Bund deutlich bessere Zulagen bis hin zur Erschwerniszulage ("DUZ") gewährt. Trotzdem ist man von 10 % noch weit entfernt.

Knarfe1000:
Allerdings steckt der Teufel im Detail.

Beispiel: Beim Bund gibt es 8 Erfahrungsstufen, für den "Durchmarsch" in die höchste braucht man 23 Dienstjahre. Also frühestens mit 44 Jahren.

In RLP gibt es 12 Erfahrungsstufen, die höchste erreicht man frühestens nach 33 DJ, also mit 54 Jahren. Das sind mal schlappe 10 Jahre mehr. Dadurch verringert sich natürlich das Lebenseinkommen deutlich! Und selbst dann noch ist die letzte Stufe beim Bund höher in der Besoldung.

Inwieweit das durch das BVerfG geprüft wird, weiß ich nicht.

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