Die Verjährungsfrist würde sich nur darauf beziehen, dass dein Arbeitgeber zuviel gezahltes Entgelt zurückfordert. Meistens spielt die Verjährungsfrist aber keine Rolle, weil es eine tarifliche Ausschlussfrist von 6 Monaten gibt. Aber auch diese bezieht sich in diesem Zusammenhang nur auf die Rückforderung zuviel gezahlten Entgelts. Die Feststellung, in welcher Stufe du bist, unterliegt nicht der Ausschlussfrist. Dass die Urlaubsabgeltung nicht auf der Basis des falsch gezahlten, sondern auf der Basis des zustehenden Entgelts gezahlt wird, halte ich für zulässig.