Wie an anderer Stelle schon einmal erwähnt
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120537.0.htmlkann vielleicht Folgendes auch hier von Interesse sein:
Hier scheint es wohl so zu sein, dass die Arbeitgeberseite auch ohne eine solche Geltendmachung Nachzahlungen ab dem 1. Juli 2022 leisten wird, siehe:
https://www.djg-niedersachsen.de/aktuelles/news/informationen-zur-hoehergruppierung-der-geschaeftsstellen-aus-unserem-fachbereich-tarif/Auszug:
Allen Beschäftigten auf Geschäftsstelle/Serviceeinheiten, die bislang keinen Antrag auf eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a gestellt haben, soll aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L, Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a ab 1. Juli 2022 gezahlt werden.
Die Nachzahlung für davor liegende Zeiträume setzt dann eine rechtzeitige und wirksame Geltendmachung gemäß § 37 TV-L voraus, also eine eindeutige Zahlungsaufforderung des Beschäftigten an seinen Arbeitgeber. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung des BAG unter Rn. 47 ff. (aus dem Bereich des TVöD, aber für TV-L entsprechend geltend):
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-816-16/Auszug (Rn. 51):
Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – zu II 6 der Gründe).