Hallo @all
Es stellt sich folgender Sachverhalt dar:
Es gilt der AVR-DD.
Eingestellt wurde als Sekretärin mit EG 5.
Nach Umstrukturierung zum 01.01.2023 ist man nun Teil einer Verwaltungseinheit. Es sind zusätzliche Aufgaben hinzugekommen.
Die neue Tätigkeitsbeschreibung hierfür gilt ab dem 01.01.2023.
Die neuen Aufgaben werden auch seit dem 01.01.2023 erledigt. (Es wird sich stark bemüht, das Wissen für die neuen Aufgaben von anderen Kollegen zu erlangen.)
Vom direkten Vorgesetzten wurden weitere Aufgaben mündlich übertragen. Diese werden ebenfalls seit min. dem 01.01.2023 durch selbstständiges Aneignen der Fähigkeiten erledigt (Teilweise können die Vorgesetzten mit den hierfür notwendigen Programmen selbst gar nicht arbeiten).
Diese Aufgaben betreffen unteranderem auch Bereiche der Personalsachbearbeitung was gem. AVR-DD eigentlich EG 7 ist.
Auch werden Aufgaben für andere Bereiche übernommen, für die man gem. Struktur gar nicht zuständig ist.
Der nächsthöhere Vorgesetzte hat nun beschlossen, dass vss. ab Juni 2023 diejenigen, die aufgrund der Umstrukturierung neu in den Verwaltungseinheiten sind, in EG 6 eingestuft werden sollen. Der zeitliche Versatz kommt daher, da einige in der neu geschaffenen Verwaltungseinhheit das selbstständige Anlernen der neuen Aufgaben bzw. das Weitergeben des eigenen Wissens nicht sehr motiviert angehen. Hierunter dürfen jedoch nicht die leiden, die sich bemühen, die neuen Aufgaben zu erledigen. Immerhin gilt die Tätigkeitsbeschreibung ja seit 01.01.2023 und die Aufgaben werden zur vollsten Zufriedenheit des direkten Vorgesetzten erfüllt. Er weist ja sogar zusätzliche Aufgaben an.
In dieser neuen Verwaltungseinheit sind auch Kollegen der EG7, die aber nun das gleiche erledigen, wie man selbst. Also die gleiche Tätigkeitsbeschreibung haben. Eigene Ambitionen auf EG7 (man macht ja immerhin das gleiche) werden damit abgetan, dass es sich dort um Alt-Verträge handle.
Fragen:
- Es werden seit dem 01.01.2023 eindeutig Aufgaben der EG 6 im Sinne der Umstrukturierung durchgeführt. Also müsste die Eingruppierung doch auch zum 01.01.2023 erfolgen?
- Können die weiteren mündlich zugewiesenen Aufgaben des direkten Vorgesetzen zu einer Eingruppierung in EG 7 führen?
- Soll man hier auf eine schriftliche Aufgabenübertragung pochen?
- Muss diese Eingruppierung selbst beantragt werden?
- Darf hier so entschieden werden, dass, obwohl die neuen Aufgaben schon erledigt werden und man nachweislich bemüht ist, sich das neue Wissen anzueignen, man die neue EG erst zu einem späteren Zeitpunkt erhält?
- Kann man den Verweis auf die Kollegen der EG7 tatsächlich nicht vorbringen, aufgrund der Alt-Verträge?