Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > Kirche und Wohlfahrt

AVR-DD Eingruppierung nach Umstrukturierung

(1/1)

Basti86:
Hallo @all
Es stellt sich folgender Sachverhalt dar:
Es gilt der AVR-DD.
Eingestellt wurde als Sekretärin mit EG 5.

Nach Umstrukturierung zum 01.01.2023 ist man nun Teil einer Verwaltungseinheit. Es sind zusätzliche Aufgaben hinzugekommen.
Die neue Tätigkeitsbeschreibung hierfür gilt ab dem 01.01.2023.
Die neuen Aufgaben werden auch seit dem 01.01.2023 erledigt. (Es wird sich stark bemüht, das Wissen für die neuen Aufgaben von anderen Kollegen zu erlangen.)

Vom direkten Vorgesetzten wurden weitere Aufgaben mündlich übertragen. Diese werden ebenfalls seit min. dem 01.01.2023 durch selbstständiges Aneignen der Fähigkeiten erledigt (Teilweise können die Vorgesetzten mit den hierfür notwendigen Programmen selbst gar nicht arbeiten).
Diese Aufgaben betreffen unteranderem auch Bereiche der Personalsachbearbeitung was gem. AVR-DD eigentlich EG 7 ist.
Auch werden Aufgaben für andere Bereiche übernommen, für die man gem. Struktur gar nicht zuständig ist.

Der nächsthöhere Vorgesetzte hat nun beschlossen, dass vss. ab Juni 2023 diejenigen, die aufgrund der Umstrukturierung neu in den Verwaltungseinheiten sind, in EG 6 eingestuft werden sollen. Der zeitliche Versatz kommt daher, da einige in der neu geschaffenen Verwaltungseinhheit das selbstständige Anlernen der neuen Aufgaben bzw. das Weitergeben des eigenen Wissens nicht sehr motiviert angehen. Hierunter dürfen jedoch nicht die leiden, die sich bemühen, die neuen Aufgaben zu erledigen. Immerhin gilt die Tätigkeitsbeschreibung ja seit 01.01.2023 und die Aufgaben werden zur vollsten Zufriedenheit des direkten Vorgesetzten erfüllt. Er weist ja sogar zusätzliche Aufgaben an.

In dieser neuen Verwaltungseinheit sind auch Kollegen der EG7, die aber nun das gleiche erledigen, wie man selbst. Also die gleiche Tätigkeitsbeschreibung haben. Eigene Ambitionen auf EG7 (man macht ja immerhin das gleiche) werden damit abgetan, dass es sich dort um Alt-Verträge handle.

Fragen:
- Es werden seit dem 01.01.2023 eindeutig Aufgaben der EG 6 im Sinne der Umstrukturierung durchgeführt. Also müsste die Eingruppierung doch auch zum 01.01.2023 erfolgen?
- Können die weiteren mündlich zugewiesenen Aufgaben des direkten Vorgesetzen zu einer Eingruppierung in EG 7 führen?
- Soll man hier auf eine schriftliche Aufgabenübertragung pochen?
- Muss diese Eingruppierung selbst beantragt werden?
- Darf hier so entschieden werden, dass, obwohl die neuen Aufgaben schon erledigt werden und man nachweislich bemüht ist, sich das neue Wissen anzueignen, man die neue EG erst zu einem späteren Zeitpunkt erhält?
- Kann man den Verweis auf die Kollegen der EG7 tatsächlich nicht vorbringen, aufgrund der Alt-Verträge?

dariuxmobz:
Hallo zusammen,

ich bin neu hier im Forum und möchte gerne meine Gedanken zu dieser Situation teilen. Es scheint so, als hätten sich durch die Umstrukturierung zum 01.01.2023 deutliche Veränderungen in den Aufgaben ergeben. Es ist verständlich, dass dies zu Fragen bezüglich der Eingruppierung nach AVR-DD führt.

Meiner Meinung nach sollten die Aufgaben, die seit dem 01.01.2023 eindeutig der EG 6 zuzuordnen sind, auch ab diesem Zeitpunkt entsprechend eingestuft werden. Es erscheint unfair, dass die Eingruppierung erst ab Juni 2023 erfolgen soll, insbesondere wenn die Tätigkeiten bereits seit Anfang des Jahres zur vollsten Zufriedenheit des direkten Vorgesetzten erledigt werden.

Die mündlich zugewiesenen Aufgaben des direkten Vorgesetzten könnten ebenfalls eine Eingruppierung in EG 7 rechtfertigen. Es könnte sinnvoll sein, auf eine schriftliche Aufgabenübertragung zu bestehen, um eine klare Grundlage für die Eingruppierung zu haben.

Ob die Eingruppierung selbst beantragt werden muss, hängt wahrscheinlich von den internen Richtlinien ab. Es könnte ratsam sein, sich an die Personalabteilung oder den Betriebsrat zu wenden, um Unterstützung und Klarheit zu erhalten.

Es ist enttäuschend zu hören, dass Ambitionen auf eine EG 7 abgetan werden, nur weil Kollegen mit Alt-Verträgen ähnliche Tätigkeiten ausüben. Es könnte hilfreich sein, diesen Aspekt genauer zu prüfen und gegebenenfalls auf Gleichbehandlung und gerechte Eingruppierung hinzuweisen.

Organisator:

--- Zitat von: Basti86 am 26.04.2023 16:50 ---Hallo @all
Es stellt sich folgender Sachverhalt dar:
Es gilt der AVR-DD.
Eingestellt wurde als Sekretärin mit EG 5.

Nach Umstrukturierung zum 01.01.2023 ist man nun Teil einer Verwaltungseinheit. Es sind zusätzliche Aufgaben hinzugekommen.
Die neue Tätigkeitsbeschreibung hierfür gilt ab dem 01.01.2023.
Die neuen Aufgaben werden auch seit dem 01.01.2023 erledigt. (Es wird sich stark bemüht, das Wissen für die neuen Aufgaben von anderen Kollegen zu erlangen.)

Vom direkten Vorgesetzten wurden weitere Aufgaben mündlich übertragen. Diese werden ebenfalls seit min. dem 01.01.2023 durch selbstständiges Aneignen der Fähigkeiten erledigt (Teilweise können die Vorgesetzten mit den hierfür notwendigen Programmen selbst gar nicht arbeiten).
Diese Aufgaben betreffen unteranderem auch Bereiche der Personalsachbearbeitung was gem. AVR-DD eigentlich EG 7 ist.
Auch werden Aufgaben für andere Bereiche übernommen, für die man gem. Struktur gar nicht zuständig ist.

Der nächsthöhere Vorgesetzte hat nun beschlossen, dass vss. ab Juni 2023 diejenigen, die aufgrund der Umstrukturierung neu in den Verwaltungseinheiten sind, in EG 6 eingestuft werden sollen. Der zeitliche Versatz kommt daher, da einige in der neu geschaffenen Verwaltungseinhheit das selbstständige Anlernen der neuen Aufgaben bzw. das Weitergeben des eigenen Wissens nicht sehr motiviert angehen. Hierunter dürfen jedoch nicht die leiden, die sich bemühen, die neuen Aufgaben zu erledigen. Immerhin gilt die Tätigkeitsbeschreibung ja seit 01.01.2023 und die Aufgaben werden zur vollsten Zufriedenheit des direkten Vorgesetzten erfüllt. Er weist ja sogar zusätzliche Aufgaben an.

In dieser neuen Verwaltungseinheit sind auch Kollegen der EG7, die aber nun das gleiche erledigen, wie man selbst. Also die gleiche Tätigkeitsbeschreibung haben. Eigene Ambitionen auf EG7 (man macht ja immerhin das gleiche) werden damit abgetan, dass es sich dort um Alt-Verträge handle.

Fragen:
- Es werden seit dem 01.01.2023 eindeutig Aufgaben der EG 6 im Sinne der Umstrukturierung durchgeführt. Also müsste die Eingruppierung doch auch zum 01.01.2023 erfolgen?
- Können die weiteren mündlich zugewiesenen Aufgaben des direkten Vorgesetzen zu einer Eingruppierung in EG 7 führen?
- Soll man hier auf eine schriftliche Aufgabenübertragung pochen?
- Muss diese Eingruppierung selbst beantragt werden?
- Darf hier so entschieden werden, dass, obwohl die neuen Aufgaben schon erledigt werden und man nachweislich bemüht ist, sich das neue Wissen anzueignen, man die neue EG erst zu einem späteren Zeitpunkt erhält?
- Kann man den Verweis auf die Kollegen der EG7 tatsächlich nicht vorbringen, aufgrund der Alt-Verträge?

--- End quote ---

Die Eingruppierung ist unabhängig von den durchgeführten Aufgaben. Vielmehr kommt es darauf an, welche Aufgaben übertragen wurden.

Konkret ändert sich die Eingruppierung nur dadurch, wenn vom Arbeitgeber (in der Regel nicht die direkte Führungskraft) anderswertige Aufgaben übertragen werden und der Beschäftigte dieser Aufgabenübertragung zustimmt.
Typischerweise erfolgt eine solche Aufgabenübertragung schriftlich durch den Personalbereich.

Dies ist natürlich nur der Fall, wenn der AVR-DD sich hinsichtlich der Eingruppierung an den üblichen Tarifverträgen wie TVöD bzw. TV-L ausrichtet.

Navigation

[0] Message Index

Go to full version