Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Bundesbeamter und Schöffe

<< < (2/2)

Prüfer SH:

--- Zitat von: Thomber am 28.04.2023 08:45 ---Ich kenne Angestellte und Beamte, die als Schöffen nebenher tätig sein. Gehaltskürzungen wurden nicht durchgeführt. Das Gleich passier z.B. ja auch, wenn du als Volontär bei einem Sportverband mal mithilfst. Ich habe selbst schon für DLV und DSV als Helfer gearbeitet und meine Besoldung wurde nicht gekürzt. Eine Aufwandsentschädigung gilt nicht als eigentliches Einkommen, deshalb dürfen z.B. auch Vereinsvorstände Aufwandsentschädigungen zahlen und erhalten, ohne, dass dies für den e.V. ein Problem darstellt.

--- End quote ---

So läuft das auch in Schleswig-Holstein. Natürlich Nebentätigkeit angeben, mehr aber nicht.

Gruenhorn:
Danke allen für die Beiträge.

lumer:

--- Zitat von: McOldie am 28.04.2023 10:01 ---Man erhält Sonderulaub nach der Sonderurlaubsverordnung. Rein theoretisch könnte der Dienstherr anteilig die Bezüge kürzen und das Gericht muss den Besoldungsausfall erstatten. Dies ist jedoch sehr verwaltungsaufwändig und wird regelhaft nicht durchgeführt (so zumindest in Hamburg). die Aufwandsentschädigung ist davonnicht betroffen.

--- End quote ---
Die hamburgische Regelung und Vorgehensweise weicht von der des Bundes ab. Das BVerwG hat für den Bund entschieden, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter nicht unter die SUrlV fällt.
In Hamburg wird Sonderurlaub in einer Verwaltungsvorschrift geregelt – was seltsam ist, es löst bei mir Unbehagen aus. Diese Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge gewährt wird (Nr. 3 Abs. 1 lit. b). Da ist also nichts mit Bezügekürzung und Unterlassen wegen Verwaltungsaufwands.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version