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[Allg] Rückwirkende Einweisung auf eine Planstelle

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Organisator:

--- Zitat von: Thomber am 28.04.2023 12:56 ---
--- Zitat von: EiTee am 28.04.2023 12:48 ---Hier wird immer von Probezeit geredet was mithin falsch ist. Wenn man die Abordnung im übertragenen Sinne so sehen möchte, ok. Des weiteren war sie nie auf dem A13 DP sondern hatte ihr Statusamt A12 weiter inne.

Jedoch befreit das ganze nicht von der Erprobungszeit §34 BLV und die sind nunmal mind. 6 Monate.
Es ist absolut zulässig, dass auf einem A12 DP höherwertige Tätigkeiten durchgeführt werden, auch wenn diese den künftigen Tätigkeiten entsprechen.

Die Zeit von mind. 6 Monaten ist somit abzuleisten.
Clever wäre gewesen, der neue Dienstherr hätte die Einweisung auf den A13 DP rückwirkend vorgenommen. Des Weiteren kann sie den A13 DP inne haben und wird bis zur Pension niemals auf A13 befördert, denn einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht!

--- End quote ---


Sie wurde mit Tag der Abordnung mit den Aufgaben der A13gD faktisch betraut. Sie hat in diesen 6 Monaten gezeigt, dass sie den Aufgaben gewachsen ist und nun wurde hier entschieden, dass sie die üblichen 6 Monate warten muss auf die Beförderung.  Jeder, der ohne Abordnung gekommen wäre, würde also 6 Monate früher befördert werden.   Dass die Kollegin in einem Rechtsstreit unterliegen würde, mag ja sein, aber ich kann sie verstehen, wenn sie diese Zeiten (2x 6 Monate) im Vergleich zu anderen Kollegen (1x Monate) für ungerechtfertigt hält.

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Nachvollziehbar, aber logische Folge des Konstrukts mit der Abordnung, eine mögliche Lösung hat EiTee beschrieben, alternativ hätte man auch auf eine Abordnung verzichten können und gleich versetzen.

Ansonsten ist es immer vom Wohlwollen des Dienstherrn abhängig, da kein Anspruch auf Beförderung besteht.

@ EiTee danke für die Nennung des §34 BLV - jetzt weiss ich auch, was es mit 6 Monaten auf sich hat. Diese Regelung kannte ich aus meinem Behördenumfeld bislang noch nicht.

Casa:
Zumindest im Bundesbeamtenrecht sehe ich nichts, was einer Berücksichtigung der Zeit der Abordnung als Erprobungszeit vor Beförderung gem. § 32 Nr. 2 BLV entgegensteht.
Insbesondere sieht § 34 Abs. 2 S. 2 BLV vor, dass Zeiten einer Beurlaubung und Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung als Probezeit gelten.
Hinzu kommt § 34 Abs. 2 S. 1 BLV mit Verweis auf Zeiten gem. § 33 Abs. 3 BLV, wonach bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit ... einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union diese Zeiten als Erprobungszeit gelten.

Dienstposten ist dabei das konkret-funktionale Amt (Sachbearbeiter xyz).
Systematisch betrachtet kann Dienstposten hier nur der höherwertige Dienstposten ohne dauerhafte Übertragung bedeuten. Schließlich sprechen wir hier von der Erprobungszeit auf einem höherwertigen Dienstposten, um das höhere statusrechtliche Amt durch Beförderung zu erhalten. Auf einem statusgleich (A12) bewerteten Dienstposten (A12) kann man sich nicht erproben. Für was auch?

Es kommt auf die Bewertung des konkret-funktionalen Amtes an. Das ist hier A13.


Von Einweisung zu sprechen dürfte hier von sprachlich falsch sein, da Einweisung ein haushalterische Begriff ist, bspw. Einweisung in eine Planstelle, § 49 BHO. Wenn es um den Dienstposten geht, sprechen wir von Übertragung eines Dienstposten bzw. Abordnung zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit - im konkret-funktionalen Sinne.

Richtig ist, dass der Dienstherr entscheidet, wann er einen Beamten befördert.Zur Auswahlentscheidung und welche Kriterium heranzuziehen sind, siehe § 33 BLV.

2strong:
Das sehe ich wie Casa und habe vergangenen Monat noch genau diese Fallkonstellation erlebt, allerdings im Bereich des Bundes.

Prüfer SH:

--- Zitat von: 2strong am 28.04.2023 14:57 ---Das sehe ich wie Casa und habe vergangenen Monat noch genau diese Fallkonstellation erlebt, allerdings im Bereich des Bundes.

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Bei uns hätte auch befördert werden können. Ab dem Zeitpunkt der endgültigen Besetzung und natürlich den anderen Voraussetzungen für eine Beförderung (Beurteilung usw.).

Mit Abordnung ändert sich ja der Arbeitgeber bzw. die Behörde entsprechend, also müssten die 6 Monate definitiv zählen. Oder lag nur eine Teilabordnung vor?

EiTee:
Es steht doch geschrieben, dass mit A12 abgeordnet wurde. Die Bewerbung auf die A13 lief doch erst während der Abordnung, also ist hier auch in der Zwischenzeit nichts passiert, was hätte angerechnet werden können. Als A9er kann dir auch auch die A13  Leitung für 30 Leute übertragen werden ohne dass es einem hilft.
Die Abgeordnete Person hat damit zu leben, dass es bei den 6 Monaten bleibt, alternative hätte der Dienstherr auch die 12 Monate zücken können.

Zudem stellt sich ja die Frage, wo genau das Problem ist.
Als Beamter steht Geld nicht im Fokus und man hat ja genau die Aufgabe die man will. Da müsste man überglücklich sein.

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