Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenlaufzeit E9 /5 auf 6
Wabi Sabi:
Siehe § 29b TVÜ-Länder.
Hierdurch wurden in dem dort genannten Umfang Restlaufzeiten aus der („kleinen“) EG 9 bei Überleitung in die EG 9a bzw. EG 9b angerechnet. An der regulären Stufenlaufzeit als solcher ändert sich jedoch nichts. Also z. B. 5 Jahre in der Stufe 5. Siehe § 16 Absatz 3 TV-L.
Zum nachlesen:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/149758/Entgeltgruppen_9a_9b_-_Stand_18.11.2019.pdf
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