Autor Thema: Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme  (Read 2220 times)

Lichtstifter

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Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« am: 04.05.2023 09:40 »
Hallo Forengemeinde,

bei meiner Frage beziehe ich mich auf die rechtliche Regelung, wie wir sie voraussichtlich bis 30.06. diesen Jahres haben.

Es geht um die Gewährung von FZ der Stufe I bei einem unehelichen Kind (Kind bei dessen Geburt die Eltern nicht / oder noch nicht verheiratet sind), wenn die Eltern aber nicht zusammen wohnen.

Nehmen wir an, Kind kommt zur Welt, ich wohne aber nicht an der Adresse, wo mein Kind gemeldet ist. Kann ich mich praktisch "einmieten", also einen neuen Mietvertrag erwirken, wo beide Elternteile aufgeführt sind und somit den FZ I bekommen oder müsste man gemeinsam an eine neue Adresse umziehen, sodass die Haushaltsaufnahme erfüllt ist?

Geht es also in beide Richtungen (ich ziehe zum Kind / Kind zieht mit Mutter zu mir) oder geht nur der eine Weg?

Lichtstifter

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #1 am: 04.05.2023 10:26 »
"Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten."


Dies würde dafür sprechen, dass beides geht.


§ 40 (1) Nr. 4 "[...]andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben [...]."

Das wiederum dagegen.


flip

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #2 am: 04.05.2023 10:33 »
Ein Kind kann in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen werden, z.B. bei dauernd getrennt lebenden Eltern.

Lichtstifter

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #3 am: 04.05.2023 10:59 »
Ich glaube, dass das meine Frage nicht beantwortet.

Ich nehme mal mein Beispiel. Ich werde bald rechtskräftig geschieden sein, bekomme aber weiterhin FZ der Stufe 2, 3 und 4 (da 3 leibliche Kinder). FZ Stufe 1 fällt weg, da ich nur Kindesunterhalt, nicht aber für die Ex Unterhalt leiste.

Sollte ich irgendwann wieder heiraten und die Neue hat z.B. zwei Kinder, so hätte ich dann "echte Stiefkinder". Bei Stiefkindern bekäme ich den FZ Stufe 5 und 6 (bei den zwie weiteren Kindern) nur in der Kombi verheiratet + gemeinsamer Haushalt (anders als bei leiblichen Kindern, wo man FZ auch schon unverheiratet i.V.m. mit Haushaltsaufnahme bekommt).

Daher die Frage der Haushaltsaufnahme bei Kind 4 + 5, ob die zu mir müssen oder, ob ich auch zu denen ziehen könnte für eine Gewährung des weiteren FZ.

Wie wäre es also mit Kind 4 und 5? 

flip

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #4 am: 04.05.2023 11:27 »
Ich verstehe die Frage nicht.
1. wenn dein Kind in deinem Haushalt lebt bekommst du FZ verheiratet + FZ für jedes Kind, ob verheiratet oder nicht. Das Kind kann gleichzeitig in deinem Haushalt und dem der Mutter leben. Also könntest du FZ verheiratet behalten.
2. wenn du heiratest und mit Frau und mit deren Kindern in einem Haushalt lebst, bekommst du FZ verheiratet + FZ für jedes Kind (eigene und die der Ehefrau)
3. den FZ verheiratet gibts nicht doppelt.

Lichtstifter

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #5 am: 04.05.2023 11:44 »
1.)

Ich übe nur das Umgangsrecht aus, Wechselmodell wird nicht praktiziert. FZ 2, 3 und 4 gibt´s ohne Probleme.
Für Kind 4 und 5 gibts nicht automatisch FZ 5 & 6, das geht erst mit der Heirat, weil sie erst dann Stiefkinder sind.

2.)

Darum geht es. Ist es eine Haushaltsaufnahme der Kinder 4 & 5, wenn ich zu den Dreien hinziehe? Weil dies ist ja die zweite Voraussetzung neben der Heirat. Daher die Frage, ob beide Wege möglich sind.

3.)

Das ist klar, ist auch nicht der Plan gewesen.

Max Bommel

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #6 am: 04.05.2023 12:45 »
1.)

Ich übe nur das Umgangsrecht aus, Wechselmodell wird nicht praktiziert. FZ 2, 3 und 4 gibt´s ohne Probleme.
Für Kind 4 und 5 gibts nicht automatisch FZ 5 & 6, das geht erst mit der Heirat, weil sie erst dann Stiefkinder sind.

2.)

Darum geht es. Ist es eine Haushaltsaufnahme der Kinder 4 & 5, wenn ich zu den Dreien hinziehe? Weil dies ist ja die zweite Voraussetzung neben der Heirat. Daher die Frage, ob beide Wege möglich sind.

3.)

Das ist klar, ist auch nicht der Plan gewesen.

Das ist schon ziemlich wirr und eine Antwort daher gefährlich. Es ist grundsätzlich egal wer in welche Wohnung zieht. Für Stufe 1 wg HHaufnahme müssen es aber leibliche Kinder oder vergleichbar sein. Für die Kinder der Lebensgefährtin gibt es sonst keine Stufe 1 wegen Haushaltsaufnahme. Und wenn es dann wegen Heirat deine Stiefkinder werden, dann bekommst du die Stufe 1 wegen der Heirat und den Kinderanteil FamZ für die zusätzlichen Kinder.

Lichtstifter

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #7 am: 04.05.2023 13:05 »
Ich weiß, die Konstellation ist evtl. verwirrend.

Ich meine ja nur, dass alleine ein Zusammenziehen nicht ausreicht, wenn die Kinder nicht die eigenen, sondern erst mit der Heirat diese den leiblichen Kindern - was den kinderbezogenen FZ betrifft - gleichgestellt sind.

Und dann hing mich an der Begrifflichkeit der Haushaltsaufnahme auf. Das klingt für mich nämlich so, alsob ich die Kinder zu mir holen muss. Aber den Antworten von euch entnehme ich, dass man nur zusammenwohnen muss, unabhängig davon, wie das zu Stande kommt.

Lichtstifter

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #8 am: 08.05.2023 13:32 »

wenn dein Kind in deinem Haushalt lebt bekommst du FZ verheiratet + FZ für jedes Kind, ob verheiratet oder nicht. Das Kind kann gleichzeitig in deinem Haushalt und dem der Mutter leben. Also könntest du FZ verheiratet behalten.

wenn du heiratest und mit Frau und mit deren Kindern in einem Haushalt lebst, bekommst du FZ verheiratet + FZ für jedes Kind (eigene und die der Ehefrau)


Für mich nochmal zur klarstellend, ob ich alles soweit richtig verstanden habe. Ansonsten gerne Korrektur.

Da ich für meine leiblichen Kinder nur den Umgang habe, fällt der FZ Stufe 1 nach Rechtskraft der Scheidung weg, weil nur mit dem Wechselmodell eine zweite Haushaltsaufnahme (Mutter/Kinder und daneben ich mit Kindern) möglich ist. Der regelmäßig statt findende Umgang mit den Kindern (zwei feste Tage in der Woche ohne Übernachtung und jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen) berechtigt wahrscheinlich nicht dazu, dass die Kinder zusätzlich auch bei mir gemeldet sein können.


Und nun nochmal zur nächsten Konstellation

Dem FZ 5 & 6 geht der FZ 1 voraus, weil die Kinder nicht die eigenen sind und diese nur über die Heirat wie die eigenen Kinder betrachtet werden. Ein bloßes Zusammenwohnen reicht daher nicht aus.


flip

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #9 am: 08.05.2023 16:11 »
Für die erste Konstellation:
Es wird im BBesG auf "nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen" abgehoben.
Wechselmodell, gemeldet, Anzahl Übernachtungen sind hiefür irrelevant. Als in die Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen gilt, wenn es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt.
Kinder "für die Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde" ist m.E. gegeben.

Für die zweite Konstellation:
Verheiratet und in den Haushalt aufgenommen, da nur dann Kindergeld zustehen würde.

Lichtstifter

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #10 am: 08.05.2023 19:10 »
Danke für die Geduld mit mir.

Ich frage mal beim BVA demnächst nach und werde vom Ergebnis berichten.

Trennung kombiniert mit den Ereignissen in 2022 haben für mich als A8 Spuren hinterlassen und man überlegt, wie man seine Situation verbessern kann. Ich pendel jeden Tag 185km mit ca. 2,5 Stunden Zeitansatz. Wenn man dann so liest, dass man als Beamter auch mal ein Sonderopfer erbringen  muss, obwohl man wohlwissentlich schon jahrelang nicht gerecht besoldet wird, nunja.

Habe nach Jahren mit dem Plasmaspenden wieder angefangen. Nebentätigkeit ist eine Überlegung.

Wenn man dann sieht, welche Orgien teilweise mit dem neuen Gesetz möglich sein sollen, fängt man an, sich lustige Gedanken zu machen, wie man sich das zunutze machen kann.

Die fiktive Frau mit den zwei Kindern, die existiert bei mir real und wohnt bald in der Mietstufe V. Ganz in der Nähe gibt es eine andere Bundesbehörde, die Jedem 3 Tage HomeOffice ermöglicht. Ganz anders als meine, die wieder zu einem Tag zurückgekehrt ist. Die neue Stelle könnte man wahrscheinlich bequem mit dem Fahrrad erreichen.

Dabei geht's nicht mal um 50 Euro,  das sind mal zu grob überschlagen 1.300 Euro.

Naja, daher die Fragerei.

Grüße.


Lichtstifter

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #11 am: 08.05.2023 19:34 »
Das Perfide dabei ist, dass man alles durchrechnen muss, bevor man eine (Kauf)entscheidung trifft. Aber es ist scheinbar genug, um überall finanziell zu 100% beteiligt zu sein, ohne dass es einen Zuschuss gibt.

Wenn ein Sven Tarnotsch hier im Forum herumrechnet und dann zum Schluss kommt, dass eigentlich die gesamte mittlere Laufbahn das Grundsicherungsniveau nicht erfüllt, dann muss ich sagen, ja, so fühlt es sich tatsächlich an.

Daher macht die Not hier erfinderisch

flip

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Antw:Familienzuschlag I, Haushaltsaufnahme
« Antwort #12 am: 08.05.2023 21:39 »
Das kann ich alles sehr gut nachvollziehen und habe größtes Verständnis. Weiter möchte ich mich nicht öffentlich zum Thema einlassen.