Der Antrag kann, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder eine Dienstbeschädigung vorliegt, grundsätzlich jederzeit gestellt werden.
Eine erneute Auskunft können Sie frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Auskunftserteilung oder bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage beantragen. Besoldungserhöhungen begründen keinen Anspruch auf eine erneute Auskunft.