Autor Thema: Wechsel aus TVöD zu TVL  (Read 5120 times)

Agent Romanoff

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #15 am: 05.05.2023 11:56 »
Dort steht aber "erworbene" Stufe. Und die kann man nur in der EG erworben haben, die man tatsächlich durchlaufen hat. Stufe 4 der EG 10 ist ungleich Stufe 4 der EG 11 z.B.

Die Frage ist, ob ihr diesen Bewerber unbedingt haben möchtet. Wenn ja, ist manches möglich. Wenn er nicht so deutlich heraussticht, nimmt notfalls man einen anderen.

Ja, richtig: also 2a geht nicht.

Wir wollen die Person auf jeden Fall haben. Soweit ich jetzt verstanden habe, müsste ich dazu also doch über 16 (2) Satz 4 gehen? (förderlich?)...obwohl wir jede Menge andere Bewerber haben?

MoinMoin

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #16 am: 05.05.2023 15:00 »
Dort steht aber "erworbene" Stufe. Und die kann man nur in der EG erworben haben, die man tatsächlich durchlaufen hat. Stufe 4 der EG 10 ist ungleich Stufe 4 der EG 11 z.B.

Die Frage ist, ob ihr diesen Bewerber unbedingt haben möchtet. Wenn ja, ist manches möglich. Wenn er nicht so deutlich heraussticht, nimmt notfalls man einen anderen.

Ja, richtig: also 2a geht nicht.
Sehe ich anders.
Er bekommt die EG9a Stufe 4 anerkannt von euch.
Er bekommt eine Stelle die EG8 ist.
Nach den Tariflichen Regel bekommt er aus der 9aS4 die 8S4
(Bei Höhergruppierung entsprechend).

FearOfTheDuck

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #17 am: 05.05.2023 22:33 »
Das wäre quasi der 2a mit Trick 17. ;) Müsste dazu zunächst eine Tätigkeit übertragen werden, die in die EG 9a führt?

Bei den förderlichen Zeiten müsste man bei dieser Bewerberlage mit dem qualitativen Mangel argumentieren. Dürfte aber bei EG 8 schwierig sein, dass nicht andere ebenso ausreichend qualifiziert sind. Oder man hofft, dass niemand das Ganze beanstandet.

Wenn weder MoinMoins Variante oder förderliche Zeiten infrage kommen, könntet ihr die Möglichkeit für tarifliche, übertarifliche Zulagen oder außertarifliche Bezahlung prüfen.

Oder ihr schaut, ob die Tätigkeit ggf eine EG 9a hergibt.

MoinMoin

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #18 am: 06.05.2023 08:08 »
Ob Trick oder einfach eine Rechtsmeinung, die nicht durch Urteile abgesichert ist.
Was soll passieren, wenn diese Rechtsmeinung falsch ist?
Kein Kläger in Sicht.
Und wenn da, warum auch immer, der Rechnungshof quer kommt, ist es zu spät und auch egal, weil nur eine andere Rechtsmeinung.

Eine Alternative ist natürlich die Zulage nach 16.5.

Bei förderliche Zeiten sehe ich es schwieriger, da darf kein geeigneter Konkurrent da sein.

2strong

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #19 am: 06.05.2023 11:02 »
§ 15 Abs. 2a TV-L spricht allein von einer "erworbenen Stufe", die "bei der Stufenzuordnung" berücksichtigt werden kann. Damit wird weder der Begriff der "erreichten Stufe" aus Absatz 3 aufgegriffen, noch wir irgendwo eine Verknüpfung zur Entgeltgruppe vorgenommen.

Damit liegt die Berücksichtigung der bereits erworbenen Stufe allein im Ermessen des Arbeitgebers.

Ungeachtet dessen scheinen vorliegend zusätzlich die Anforderungen des Absatz 5 erfüllt zu sein, denn es liegt offenbar ein Personalgewinnungsproblem ("Deckung des Personalbedarfs") vor, weil der am besten geeignete Bewerber das Vertragsangebot nur bei Zuordnung zur Stufe 4 annehmen will. Grundsätzlich kann man natürlich in diesen Fällen dem Zweitbesten ein Angebot machen, aber man darf auch versuchen den Besten zu gewinnen (Prinzip der Bestenauslese). Wie sich der Arbeutge er entscheidet, liegt in seinem Ermessen.

FearOfTheDuck

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #20 am: 06.05.2023 15:36 »
Die Verknüpfung der Stufe mit der Entgeltgruppe ist meines Erachtens immer gegeben. Sonst bräuchte es bei Höhergruppierungen u.ä. keine speziellen Vorschriften zur Einstufung. Sonst wäre sie immer stufengleich gewesen, wie jetzt im TVÖD durch die entsprechende tarifliche Regelung. Also kann die erworbene Stufe sich immer nur auf eine bestimmte EG beziehen.

Wie 2strong und MoinMoin aber sagen: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Und sollte es dann einmal Nachfragen geben, dann muss der AG halt auch die Bällchen haben und zu seinen (kann-)Entscheidungen stehen.

2strong

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #21 am: 06.05.2023 19:52 »
Die Verknüpfung der Stufe mit der Entgeltgruppe ist meines Erachtens immer gegeben. Sonst bräuchte es bei Höhergruppierungen u.ä. keine speziellen Vorschriften zur Einstufung. Sonst wäre sie immer stufengleich gewesen, wie jetzt im TVÖD durch die entsprechende tarifliche Regelung. Also kann die erworbene Stufe sich immer nur auf eine bestimmte EG beziehen.
Steht die Verknüpfung von Gruppe und Stufe in diesen Fällen nicht immer ausdrücklich in dem jeweiligen Absatz mit drin?

MoinMoin

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #22 am: 07.05.2023 07:19 »
§ 15 Abs. 2a TV-L spricht allein von einer "erworbenen Stufe", die "bei der Stufenzuordnung" berücksichtigt werden kann. Damit wird weder der Begriff der "erreichten Stufe" aus Absatz 3 aufgegriffen, noch wir irgendwo eine Verknüpfung zur Entgeltgruppe vorgenommen.

Damit liegt die Berücksichtigung der bereits erworbenen Stufe allein im Ermessen des Arbeitgebers.

Ungeachtet dessen scheinen vorliegend zusätzlich die Anforderungen des Absatz 5 erfüllt zu sein, denn es liegt offenbar ein Personalgewinnungsproblem ("Deckung des Personalbedarfs") vor, weil der am besten geeignete Bewerber das Vertragsangebot nur bei Zuordnung zur Stufe 4 annehmen will. Grundsätzlich kann man natürlich in diesen Fällen dem Zweitbesten ein Angebot machen, aber man darf auch versuchen den Besten zu gewinnen (Prinzip der Bestenauslese). Wie sich der Arbeutge er entscheidet, liegt in seinem Ermessen.
Wenn der zweitbeste einen ausreichend großen Abstand zum Besten hat, dann geht es. Man muss es formal halt objektiv nach den Auswahlkriterien begründen können.
Und natürlich ist eine Verknüpfung der Stufen mit der EG immer gegeben und braucht daher nicht jedesmal explizit erwähnt werden.
Oder bist du der Auffassung, dass der AG auch bei 16.5 sich eine beliebige EG aussuchen kann, nach der er den max. Zuschlag gewährt, denn da wird auch kein Bezug zur EG genommen.

2strong

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #23 am: 07.05.2023 11:51 »
Und natürlich ist eine Verknüpfung der Stufen mit der EG immer gegeben und braucht daher nicht jedesmal explizit erwähnt werden.
Oder bist du der Auffassung, dass der AG auch bei 16.5 sich eine beliebige EG aussuchen kann, nach der er den max. Zuschlag gewährt, denn da wird auch kein Bezug zur EG genommen.
Bei § 16 Abs. 5 TV-L geht es - auch wenn der Bezug zur Entgeltgruppe nicht ausdrücklich hergestellt wird - eindeutig um die Stufe der Entgeltgruppe, in die die Person eingruppiert ist, da hast Du Recht.

Abweclichend dazu verstehe ich § 16 Abs. 2a TV-L weniger strikt, weil hier ja gerade auch die Stufen aus anderen, vergleichbaren Tarifverträgen (z. B. dem TVöD) berücksichtigt werden können. Und beispielsweise im TVöD kann eine höhere Stufe ja deutlich leichter erreicht werden, als im TVöD und auch bei einem Wechsel in eine niedrigere Entgeltgruppe innerhalb des TVöD kann eine Stufe problemlos beibehalten werden.

MoinMoin

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #24 am: 08.05.2023 08:59 »
Und natürlich ist eine Verknüpfung der Stufen mit der EG immer gegeben und braucht daher nicht jedesmal explizit erwähnt werden.
Oder bist du der Auffassung, dass der AG auch bei 16.5 sich eine beliebige EG aussuchen kann, nach der er den max. Zuschlag gewährt, denn da wird auch kein Bezug zur EG genommen.
Bei § 16 Abs. 5 TV-L geht es - auch wenn der Bezug zur Entgeltgruppe nicht ausdrücklich hergestellt wird - eindeutig um die Stufe der Entgeltgruppe, in die die Person eingruppiert ist, da hast Du Recht.

Abweclichend dazu verstehe ich § 16 Abs. 2a TV-L weniger strikt, weil hier ja gerade auch die Stufen aus anderen, vergleichbaren Tarifverträgen (z. B. dem TVöD) berücksichtigt werden können. Und beispielsweise im TVöD kann eine höhere Stufe ja deutlich leichter erreicht werden, als im TVöD und auch bei einem Wechsel in eine niedrigere Entgeltgruppe innerhalb des TVöD kann eine Stufe problemlos beibehalten werden.
Ja, da sind wir uns einig. Weil es wie eine Herabgruppierung gerechnet werden kann.
Aber ich denke weiterhin, dass die Zahl der Stufe immer mit der EG gekoppelt ist.
Schwieriger wird es bei einer Einstellung in einer höheren EG, da sehe ich Problem die Stufe eins zu eins zu übernehmen.
Da würde ich wie bei eine Höhergruppierung verfahren, die nicht immer stufengleich ist.

Von daher, sehe ich im Fall des TE Null Probleme, dass die Stufen beim AG Wechsel von TVöD zu TVL beibehalten wird.
Laufzeiten könnten jedoch nicht anerkannt werden.

Ornaki

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #25 am: 09.05.2023 20:24 »
Habe zu dem Thema auch eine Frage. Mir steht jetzt wohl demnächst die Möglichkeit offen vom TVl e8 zum tvöd e9a  zu wechseln. Im Juli erreiche ich Stufe vier. Wird es dann im August möglich zu sein die Stufe vier in die e9a mit zu nehmen?

Grüße

McOldie

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #26 am: 09.05.2023 20:46 »
Habe zu dem Thema auch eine Frage. Mir steht jetzt wohl demnächst die Möglichkeit offen vom TVl e8 zum tvöd e9a  zu wechseln. Im Juli erreiche ich Stufe vier. Wird es dann im August möglich zu sein die Stufe vier in die e9a mit zu nehmen?

Grüße

Nach dem Regelungskontext des § 16 TV-L setzt die Berücksichtigung von Zeiten und Stufen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis im öffenlichen Dienst die Gleichwertigkeit der vorherigen und der neu übertragenen Tätigkeiten voraus. Dazu müssen die vorherigen Tätigkeiten aufgrund der Eingruppierungsvorschriften des § 12 TV-L i. V. m. der Entgeltordnung zum TV-L der gleichen EntgGr. wie die neue Tätigkeit zuzuordnen sein.
Evtl. könnte der neue Arbeitgeber dies über den Weg der Anerkennung von förderlichen Zeiten lösen. Dieses muss aber vor Vertragsunterzeichnung mit dem neuen Arbeitgeber ausgehandelt werden.

MoinMoin

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« Antwort #27 am: 09.05.2023 20:55 »
Habe zu dem Thema auch eine Frage. Mir steht jetzt wohl demnächst die Möglichkeit offen vom TVl e8 zum tvöd e9a  zu wechseln. Im Juli erreiche ich Stufe vier. Wird es dann im August möglich zu sein die Stufe vier in die e9a mit zu nehmen?

Grüße

Nach dem Regelungskontext des § 16 TV-L setzt die Berücksichtigung von Zeiten und Stufen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis im öffenlichen Dienst die Gleichwertigkeit der vorherigen und der neu übertragenen Tätigkeiten voraus. Dazu müssen die vorherigen Tätigkeiten aufgrund der Eingruppierungsvorschriften des § 12 TV-L i. V. m. der Entgeltordnung zum TV-L der gleichen EntgGr. wie die neue Tätigkeit zuzuordnen sein.
Steht wo?
Im §16 jedenfalls so nicht.
Da steht nur das Stufen anerkannt werden können.
In diesem Fall die Stufe 4 der EG8 TV-L kann als Stufe 4 der EG8 TVöD anerkannt werden.
Was das bedeutet bzgl. der daraus zu ermittelnden Stufe in der EG9a ist nicht niedergelegt.
Also kann man es als HG von 8 u 9a betrachten, oder gibt es da Urteile, die diese Vorgehensweise als nicht zulässig erachten?

Zitat
Evtl. könnte der neue Arbeitgeber dies über den Weg der Anerkennung von förderlichen Zeiten lösen. Dieses muss aber vor Vertragsunterzeichnung mit dem neuen Arbeitgeber ausgehandelt werden.
Und der entsprechende Bedarf müsste begründet werden.

Auf alle Fälle müsste Ornaki dazu dem neuem Ag mitteilen, dass er nicht gedenkt für weniger als Stufe x EG9a die Stelle anzunehmen.

Ornaki

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #28 am: 09.05.2023 21:36 »
Habe zu dem Thema auch eine Frage. Mir steht jetzt wohl demnächst die Möglichkeit offen vom TVl e8 zum tvöd e9a  zu wechseln. Im Juli erreiche ich Stufe vier. Wird es dann im August möglich zu sein die Stufe vier in die e9a mit zu nehmen?

Grüße

Nach dem Regelungskontext des § 16 TV-L setzt die Berücksichtigung von Zeiten und Stufen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis im öffenlichen Dienst die Gleichwertigkeit der vorherigen und der neu übertragenen Tätigkeiten voraus. Dazu müssen die vorherigen Tätigkeiten aufgrund der Eingruppierungsvorschriften des § 12 TV-L i. V. m. der Entgeltordnung zum TV-L der gleichen EntgGr. wie die neue Tätigkeit zuzuordnen sein.
Steht wo?
Im §16 jedenfalls so nicht.
Da steht nur das Stufen anerkannt werden können.
In diesem Fall die Stufe 4 der EG8 TV-L kann als Stufe 4 der EG8 TVöD anerkannt werden.
Was das bedeutet bzgl. der daraus zu ermittelnden Stufe in der EG9a ist nicht niedergelegt.
Also kann man es als HG von 8 u 9a betrachten, oder gibt es da Urteile, die diese Vorgehensweise als nicht zulässig erachten?

Zitat
Evtl. könnte der neue Arbeitgeber dies über den Weg der Anerkennung von förderlichen Zeiten lösen. Dieses muss aber vor Vertragsunterzeichnung mit dem neuen Arbeitgeber ausgehandelt werden.
Und der entsprechende Bedarf müsste begründet werden.

Auf alle Fälle müsste Ornaki dazu dem neuem Ag mitteilen, dass er nicht gedenkt für weniger als Stufe x EG9a die Stelle anzunehmen.



Danke für die Antwort, ich werde das Thema auf jeden Fall vorher ansprechen.


Umlauf

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Antw:Wechsel aus TVöD zu TVL
« Antwort #29 am: 09.05.2023 23:20 »
Bei uns in der Behörde wird bei nahtlosen Übergang die Stufe mitgenommen, auch bei einer Höhergruppierung.