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Warum nicht Sozialgericht bei Klage wegen UVG?

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abcdefgeh:
Servus,

UVG ist doch eine Sozialleistung, warum sind dann für Klagen nicht Sozial-, sondern Verwaltungsgerichte zuständig?

Aus welcher Rechtsgrundlage geht das bitte hervor?

Danke.

MfG

Juri:
Mangels abdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet. Insbesondere ergibt sich keine Sonderzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit aus § 51 SGG.

FGL:

--- Zitat von: abcdefgeh am 06.05.2023 19:20 ---UVG ist doch eine Sozialleistung, warum sind dann für Klagen nicht Sozial-, sondern Verwaltungsgerichte zuständig?

--- End quote ---
Richtige Aussage von Juri. Das ergänzend: Die Zuständigkeit der Sozialgerichte hängt nicht am Status der zu entscheiden Materie als "Sozialleistung". Die Sozialgerichte sind nach § 51 Absatz 1 Nr. 6a SGG auch für Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig, obwohl die Asylbewerberleistungen keine Sozialleistungen sind.

abcdefgeh:
Asslbewerberleistung ist dann welche Leistung?

FGL:
Keine spezifische Kategorie.

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