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Interne Vorab-Besetzung bei internem Stellenbesetzungsverfahren?!

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blondie:
Also in unserem Hause gibt es keinen Unterschied zwischen einem in- und externen Stellenbesetzungsverfahren. Die laufen komplett gleich ab und da kann der AG niemand einfach so auf die Stelle setzen. Die Beurteilungen sind natürlich immer Bestandteil des Verfahrens und werden verglichen.

BalBund:
Wenn Bedarf an der Arbeit besteht, kann der Dienstherr natürlich einen MA mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauen. Bis zu 3 Monate sogar ohne die Zustimmung der Gremien.

Natürlich sollte man möglichst jemanden nehmen, der sich dadurch keinen Bewerbervorteil verschafft, insbesondere bei höher dotierten Posten, ausgeschlossen ist das aber auch nicht. Man muss es dann im Rahmen seiner Beteiligung in der Auswahlkommission nur entsprechend würdigen.

Alien1973:
Ich war über 5 Jahre auf einer Stelle, dann wurde eine andere Stelle intern frei (davon wusste ich allerdings gar nichts). Ich wurde unter der Hand angesprochen ob ich diese Stelle denn übernehmen möchte. Dies war nach kurzer Bedenkzeit der Fall und wurde mit der Reveratsleitung abgesprochen. Bewerbungsgespräch in dem Sinn gab es nicht, ich war der Reveratsleitung ja 5 Jahre lang bekannt. 

Dann grätschte das Personalamt dazwischen mit dem Hinweis, dass wir die Stelle intern ausschreiben MÜSSEN. Einfach deswegen, damit keiner sagen kann: Hätte ich davon gewusst, dann hätte ich mich auf die Stelle auch beworben.

Die Stellenbeschreibung wurde dann an mich angepasst, weitere interne Bewerber gab es nicht und ich bin gewechselt....  8)

Aber ja, es hätte zu weiteren internen Bewerbern kommen können und dann ist das immer so eine Sache...

Opa:

--- Zitat von: misalumix9 am 19.05.2023 06:31 ---
--- Zitat von: maiklewa am 16.05.2023 06:09 ---Hallo,

eine intern ausgeschriebene Stelle ist bereits im Vorfeld besetzt.

Nun gibt es ein normales Stellenbesetzungsverfahren.

Bedurfte oder bedarf es generell eines Stellenbesetzungsverfahrens zwingend, wenn man vorher schon weiß, wer die Stelle bekommt? Kann man das nicht legitim abkürzen?

Wenn nun herauskommen sollte (irgendwer verplappert sich z. B.), dass die Stelle schon vorher vergeben war und die anderen Bewerber gar keine Chancen hatten, ist dieses Stellenbesetzungsverfahren nun - auch und besonders im Nachhinein - durch die Bewerber und/oder den PR und/oder der SBV "angreifbar", sodass dieses Stellenbesetzungsverfahren evtl. sogar neu aufgesetzt werden muss? Muss dann in diesem Falle der bereits feststehende Mitarbeiter auf jeden Fall dann der Beste i. R. d. Bestenauslese aus den Gesprächen gehen? Für diese Überprüfung ist dann evtl. wer zuständig? PR, SBV, Personalabteilung ...?

Dankeschön.
bitlife
Grüße

--- End quote ---
Bei der Auswahl eines Kandidaten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens wird in der Regel die Eignung, Qualifikationen und Erfahrungen der Bewerber bewertet. Die Bestenauslese bedeutet, dass der bestgeeignete Kandidat ausgewählt werden sollte. Wenn das bereits feststehende Ergebnis des Verfahrens nicht im Einklang mit der Bestenauslese steht, könnte dies ein weiterer Grund für Kritik sein.

--- End quote ---

Fast richtig. Exakt lauten die Kriterien der Bestenauslese: Eignung, fachliche Leistung und Befähigung.
Diese Kriterien sind ausschließlich zu verwenden, wenn es um eine Auswahl für den Zugang zu öffentlichen Ämtern geht.
Dabei geht es um jede Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Hoheitsträger. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis begründet werden soll oder besteht, spielt dabei keine Rolle.

Artikel 33 Abs. 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht. Der Verstoß hiergegen kann dazu führen, dass
- ein deshalb nicht berücksichtigter Bewerber im Rahmen einer Konkurrentenklage Schadenersatz oder die Stelle oder beides bekommt
- gegen die verantwortliche Person (Behördenleiter oder dessen bevollmächtigter Personalentscheider) wegen Verstoßes gegen das GG disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet werden.

was_guckst_du:
...um solche "Spielchen" zu vermeiden, ist es immer von Vorteil oder auch ratsam, wenn es eine festgelegte Regelung für Auswahlverfahren bei internen Stellenbesetzungsverfahren gibt..in meiner Behörde haben sich Verwaltung und PR auf eine schriftliche Richtlinie geeinigt...

...danach sind grundsätzlich alle Stellen zuerst intern auszuschreiben (Ausnahmen im Einvernehmen mit PR möglich) und die Auswahl der Bewerber erfolgt nach klar festgelegten Vorgaben...

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