Autor Thema: Interne Vorab-Besetzung bei internem Stellenbesetzungsverfahren?!  (Read 1628 times)

maiklewa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 183
Hallo,

eine intern ausgeschriebene Stelle ist bereits im Vorfeld besetzt.

Nun gibt es ein normales Stellenbesetzungsverfahren.

Bedurfte oder bedarf es generell eines Stellenbesetzungsverfahrens zwingend, wenn man vorher schon weiß, wer die Stelle bekommt? Kann man das nicht legitim abkürzen?

Wenn nun herauskommen sollte (irgendwer verplappert sich z. B.), dass die Stelle schon vorher vergeben war und die anderen Bewerber gar keine Chancen hatten, ist dieses Stellenbesetzungsverfahren nun - auch und besonders im Nachhinein - durch die Bewerber und/oder den PR und/oder der SBV "angreifbar", sodass dieses Stellenbesetzungsverfahren evtl. sogar neu aufgesetzt werden muss? Muss dann in diesem Falle der bereits feststehende Mitarbeiter auf jeden Fall dann der Beste i. R. d. Bestenauslese aus den Gesprächen gehen? Für diese Überprüfung ist dann evtl. wer zuständig? PR, SBV, Personalabteilung ...?

Dankeschön.

Grüße

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,549
Wenn es eine Stellenbesetzungsverfahrens gibt, dann wird anhand von objektiven Kriterien eine Auswahl getroffen, das heißt Bestenauslese betrieben.
Auch wenn die Kriterien für eine Wunsch Person zugeschnitten sind, dann kann es aber trotzdem passieren, dass jemand besser ist und dann hat man ein Problem eine Begründung zu schreiben, die einer Überprüfung standhält.
Deswegen sind ja PR und SBV und GleichBe mit im Boot, damit da das Gemauschel einvernehmlich erfolgt.  ;D



maiklewa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 183
Was sind so Indizien für die Gremien, mal genauer hinzuschauejn?

blondie

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 195
"Muss dann in diesem Falle der bereits feststehende Mitarbeiter auf jeden Fall dann der Beste i. R. d. Bestenauslese aus den Gesprächen gehen? Für diese Überprüfung ist dann evtl. wer zuständig?" PR, ja genau der.

In einem Vorstellungsgespräch wie ich es kenne, werden allen Bewerbern die gleichen Fragen gestellt und jede Frage wird mit Punkten von den Teilnehmern bewertet. Wer am Ende die meisten Punkte hat, bekommt in der Regel den Job.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,549
Wie wäre es zB mit einem Vergleich der Beurteilungen, der ViTa und der Qualität der Bewerber und das verständige lesen der Begründung für die Auswahl.
Wenn es um eine interne Stellenbesetzung geht, dann kann der Ag einfach ohne Verfahren versetzen.
Bei Beamten wahrscheinlich nicht, da auch andere einen Anrecht auf den (höheren) Dienstposten haben, wenn sie besser geeignet sind.

blondie

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 195
Also in unserem Hause gibt es keinen Unterschied zwischen einem in- und externen Stellenbesetzungsverfahren. Die laufen komplett gleich ab und da kann der AG niemand einfach so auf die Stelle setzen. Die Beurteilungen sind natürlich immer Bestandteil des Verfahrens und werden verglichen.

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 387
Wenn Bedarf an der Arbeit besteht, kann der Dienstherr natürlich einen MA mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauen. Bis zu 3 Monate sogar ohne die Zustimmung der Gremien.

Natürlich sollte man möglichst jemanden nehmen, der sich dadurch keinen Bewerbervorteil verschafft, insbesondere bei höher dotierten Posten, ausgeschlossen ist das aber auch nicht. Man muss es dann im Rahmen seiner Beteiligung in der Auswahlkommission nur entsprechend würdigen.

Alien1973

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 245
Ich war über 5 Jahre auf einer Stelle, dann wurde eine andere Stelle intern frei (davon wusste ich allerdings gar nichts). Ich wurde unter der Hand angesprochen ob ich diese Stelle denn übernehmen möchte. Dies war nach kurzer Bedenkzeit der Fall und wurde mit der Reveratsleitung abgesprochen. Bewerbungsgespräch in dem Sinn gab es nicht, ich war der Reveratsleitung ja 5 Jahre lang bekannt. 

Dann grätschte das Personalamt dazwischen mit dem Hinweis, dass wir die Stelle intern ausschreiben MÜSSEN. Einfach deswegen, damit keiner sagen kann: Hätte ich davon gewusst, dann hätte ich mich auf die Stelle auch beworben.

Die Stellenbeschreibung wurde dann an mich angepasst, weitere interne Bewerber gab es nicht und ich bin gewechselt....  8)

Aber ja, es hätte zu weiteren internen Bewerbern kommen können und dann ist das immer so eine Sache...

Opa

  • Gast
Hallo,

eine intern ausgeschriebene Stelle ist bereits im Vorfeld besetzt.

Nun gibt es ein normales Stellenbesetzungsverfahren.

Bedurfte oder bedarf es generell eines Stellenbesetzungsverfahrens zwingend, wenn man vorher schon weiß, wer die Stelle bekommt? Kann man das nicht legitim abkürzen?

Wenn nun herauskommen sollte (irgendwer verplappert sich z. B.), dass die Stelle schon vorher vergeben war und die anderen Bewerber gar keine Chancen hatten, ist dieses Stellenbesetzungsverfahren nun - auch und besonders im Nachhinein - durch die Bewerber und/oder den PR und/oder der SBV "angreifbar", sodass dieses Stellenbesetzungsverfahren evtl. sogar neu aufgesetzt werden muss? Muss dann in diesem Falle der bereits feststehende Mitarbeiter auf jeden Fall dann der Beste i. R. d. Bestenauslese aus den Gesprächen gehen? Für diese Überprüfung ist dann evtl. wer zuständig? PR, SBV, Personalabteilung ...?

Dankeschön.
bitlife
Grüße
Bei der Auswahl eines Kandidaten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens wird in der Regel die Eignung, Qualifikationen und Erfahrungen der Bewerber bewertet. Die Bestenauslese bedeutet, dass der bestgeeignete Kandidat ausgewählt werden sollte. Wenn das bereits feststehende Ergebnis des Verfahrens nicht im Einklang mit der Bestenauslese steht, könnte dies ein weiterer Grund für Kritik sein.

Fast richtig. Exakt lauten die Kriterien der Bestenauslese: Eignung, fachliche Leistung und Befähigung.
Diese Kriterien sind ausschließlich zu verwenden, wenn es um eine Auswahl für den Zugang zu öffentlichen Ämtern geht.
Dabei geht es um jede Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Hoheitsträger. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis begründet werden soll oder besteht, spielt dabei keine Rolle.

Artikel 33 Abs. 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht. Der Verstoß hiergegen kann dazu führen, dass
- ein deshalb nicht berücksichtigter Bewerber im Rahmen einer Konkurrentenklage Schadenersatz oder die Stelle oder beides bekommt
- gegen die verantwortliche Person (Behördenleiter oder dessen bevollmächtigter Personalentscheider) wegen Verstoßes gegen das GG disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet werden.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,473
...um solche "Spielchen" zu vermeiden, ist es immer von Vorteil oder auch ratsam, wenn es eine festgelegte Regelung für Auswahlverfahren bei internen Stellenbesetzungsverfahren gibt..in meiner Behörde haben sich Verwaltung und PR auf eine schriftliche Richtlinie geeinigt...

...danach sind grundsätzlich alle Stellen zuerst intern auszuschreiben (Ausnahmen im Einvernehmen mit PR möglich) und die Auswahl der Bewerber erfolgt nach klar festgelegten Vorgaben...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen