Moin,
Ich nehme an, dass es sich um den gleichen Arbeitgeber handelt, denn sonst könnte man die neue Stelle nicht durch „Änderungsvertrag“ antreten. In dem Fall handelt es sich nur um eine (eingruppierungsrelevante) Änderung der auszuübenden Tätigkeiten, was durch die geänderte Eingruppierung eben zu einer Höhergruppierung führt. Eine solche führt immer in die Stufe, in der das Grundentgelt mindestens dem Wert entspricht, den man bisher hat; mindestens aber in Stufe 2. Und Höhergruppierungen über mehrere Entgeltgruppen werden so behandelt, als ob man schrittweise immer nur von einer zur nächsthöheren Gruppe höhergruppiert worden wäre. Insofern führt laut Entgelttabelle eine Höhergruppierung aus der EG 8/4 via der EG 9a/3 und EG 9b/3 in die EG 10/2; letzteres wegen der vorgenannten Einschränkung („mindestens Stufe 2“). Die Einstufung erscheint im genannten Fall also korrekt zu sein. Da der Höhergruppierungsgewinn auch oberhalb des Garantiebetrags liegt, kommt dieser auch nicht zum tragen und es wird das Tabellenentgelt der erreichten Stufe ausgezahlt.
Ob irgendwelche Diskussionen rund um freiwillige AG-Leistungen nun im konkreten Fall sinnvoll sind, oder nicht, kann wahrscheinlich nur vor Ort entschieden werden. Ich kann mir aber vorstellen, dass man kurz nach einer Höhergruppierung da vielleicht nicht der erste ist, der vom AG für weitere Förderungen auf dem Zettel steht…