Autor Thema: Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG  (Read 7224 times)

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #15 am: 24.05.2023 14:37 »
Bekommen denn die, die jetzt schon in der 9a sind und viel mehr schwierige Tätigkeiten machen eine Zulage oder Ähnliches? Bei uns hat der Bezirkspersonalrat schon mal so etwas angedeutet... Hat da einer von euch mal was gehört?
Nein, warum sollten sie denn?
Sie sind ja seit jeher korrekt eingruppiert.
Der Pförtner, der 49% Atomphysik und 51% Pförtner macht bekommt genauso EG3 wie der Pförtner der 100% Pförtner macht. und Der Atomphysiker der 50% Pförtner macht und 50% Atomphysik bekommt halt die EG13.

Klingt doof, ist es vielleicht auch.

Und bei euch ist es halt so das in einem AV (der mehrheitlich EG6 ist) ein EG9a Anteil ist und somit der ganze AV 9a wird, weil der AG hier keine organisierte Auftrennung des AVs in mehrere macht (machen kann).

TVLfan

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #16 am: 25.05.2023 06:12 »
Ok. Danke für die Info. Es ist bei uns in der Personalversammlung so kommuniziert worden. Ich schaue mal, ob ich vor Ort noch was in Erfahrung bringen kann. Dann würde ich mich zurück melden.

Danke nochmals.

sebbo83

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #17 am: 25.05.2023 09:12 »
Hallo Zusammen,
seit 30 Jahren bin ich Justizangestellte in Bayern. Nun wird aufgrund des Urteils vom BAG und der Klage einer Justizangestellten in Berlin überprüft welche Angestellten/ Beschäftigte von E5/E6/E8 nach E9a gruppiert werden. Die Auskunft des Geschäftsleitung war, bei uns im Haus trifft das für alle Angestellten/Beschäftigten zu.
Für mich stellt sich nun die Frage komme ich in E 9a Stufe 2 welches ungefähr E6 Stufe 6 entspricht oder aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit in E9a Stufe 6. Mit E 9a Stufe 2 wäre ich beim Jahresgehalt sogar schlechter gestellt, da die Jahressonderzahlung geringer ausfällt. So richtig fündig bin ich im WWW noch nicht geworden. Dazu kommt, dass sich die Ministerien wohl immer noch in der Phase befinden zu klären, woher das Geld kommt welches nun für die Nachzahlungen benötigt werden. Vielen Dank für  eure Antworten.
Biggi

Ich habe dazu mal eine Frage. Kannst du uns noch die Urteils-Kennung nennen? Mich würde die Begründung im Urteil mal interessieren.


Umsetzung der Urteile des BAG vom 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – und – 4 AZR 196/20 –   Das ist alles was ich an Infos dazu habe.  Danke für eure vielen Meinungen und Antworten :-)

Vielen Dank für die Aktenzeichen. Hab's gefunden.

Rora

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #18 am: 26.05.2023 08:40 »
Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterthread.

Ich war im Zeitraum 2013-2021 ebenfalls in E6 in der Justiz eingruppiert. Dann war ich ein Jahr außerhalb der Justiz tätig, nicht als Geschäftsstelle. Nun bin ich wieder seit Mitte 2022 in der Justiz tätig. Wird mir die Zeit 2013-2021 evtl. auch in der Höhergruppierung angerechnet? Anträge haben wir dieses Jahr bereits alle gestellt. Ich frage mich nur, ob mir dies evtl. erst ab Mitte 2022 genehmigt wird, da ich 2013-2021 zwar auch in der Justiz tätig war, allerdings bei einem anderen Gericht.
Oder muss der Antrag bei JEDEM Arbeitgeber gestellt werden?
Der Eingruppierungsirrtum muss natürlich nach gerechnet werde was Stufen angeht.
Das musst du natürlich bei deinen altem AG initiieren (einfordern) aber wozu?

Geld gibt es rückwirkend natürlich nicht, sofern man nicht entsprechend §37 es eingefordert hat, oder?

Wenn für dich der Irrtum zutraf:
du 2013-2021 in Eg9(a) warst (welche Stufen) und dann 21-22 auf eine EG6 ? Stelle gegangen bist (herabgruppiert) und jetzt seit Mitte 22 wieder 9a (Höhergruppierung, welche Stufe? Stufenlaufzeit fängt neu an)

Wenn du z.b. Mitte 22 nach EG6 Stufe 6 bezahlt wurdest, dann kommst du rückwirkend ab Mitte 22 in die 9a Stufe 3


Danke! Ich erinnere mich, dass wir alle damals (2017) bereits vorsorglich Anträge gestellt haben. Bin mir aber nicht sicher, welchen Wortlauf dieser genau hatte.

Würdest du also sicherheitshalber empfehlen, beim alten Arbeitgeber für die Zeit 2013-2021 einen nachträglichen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen?

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #19 am: 26.05.2023 13:47 »
Danke! Ich erinnere mich, dass wir alle damals (2017) bereits vorsorglich Anträge gestellt haben. Bin mir aber nicht sicher, welchen Wortlauf dieser genau hatte.
Wenn es ein "Antrag" war, dann gehe davon aus, das er nicht §37 konform war.

Zitat
Würdest du also sicherheitshalber empfehlen, beim alten Arbeitgeber für die Zeit 2013-2021 einen nachträglichen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen?
Da es sich nicht um eine Höhergruppierung handelt, macht das keine Sinn.
Es ist eine Korrektur des Eingruppierungsirrtums des AGs.

Und es handelt sich um die Einforderung der korrekten Bezahlung und die kannst du nur 6 Monate rückwirkend einfordern und dazu musst du halt ausrechnen, in welche Stufe du wann gewesen bist.

Wabi Sabi

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #20 am: 26.05.2023 15:48 »
Wie an anderer Stelle schon einmal erwähnt
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120537.0.html

kann vielleicht Folgendes auch hier von Interesse sein:

Hier scheint es wohl so zu sein, dass die Arbeitgeberseite auch ohne eine solche Geltendmachung Nachzahlungen ab dem 1. Juli 2022 leisten wird, siehe:
https://www.djg-niedersachsen.de/aktuelles/news/informationen-zur-hoehergruppierung-der-geschaeftsstellen-aus-unserem-fachbereich-tarif/

Auszug:
Allen Beschäftigten auf Geschäftsstelle/Serviceeinheiten, die bislang keinen Antrag auf eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a gestellt haben, soll aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L, Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a ab 1. Juli 2022 gezahlt werden.

Die Nachzahlung für davor liegende Zeiträume setzt dann eine rechtzeitige und wirksame Geltendmachung gemäß § 37 TV-L voraus, also eine eindeutige Zahlungsaufforderung des Beschäftigten an seinen Arbeitgeber. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung des BAG unter Rn. 47 ff. (aus dem Bereich des TVöD, aber für TV-L entsprechend geltend):
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-816-16/

Auszug (Rn. 51):
Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – zu II 6 der Gründe).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Rora

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #21 am: 28.05.2023 20:21 »
Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterthread.

Ich war im Zeitraum 2013-2021 ebenfalls in E6 in der Justiz eingruppiert. Dann war ich ein Jahr außerhalb der Justiz tätig, nicht als Geschäftsstelle. Nun bin ich wieder seit Mitte 2022 in der Justiz tätig. Wird mir die Zeit 2013-2021 evtl. auch in der Höhergruppierung angerechnet? Anträge haben wir dieses Jahr bereits alle gestellt. Ich frage mich nur, ob mir dies evtl. erst ab Mitte 2022 genehmigt wird, da ich 2013-2021 zwar auch in der Justiz tätig war, allerdings bei einem anderen Gericht.

Oder muss der Antrag bei JEDEM Arbeitgeber gestellt werden?
Der Eingruppierungsirrtum muss natürlich nach gerechnet werde was Stufen angeht.
Das musst du natürlich bei deinen altem AG initiieren (einfordern) aber wozu?

Geld gibt es rückwirkend natürlich nicht, sofern man nicht entsprechend §37 es eingefordert hat, oder?

Wenn für dich der Irrtum zutraf:
du 2013-2021 in Eg9(a) warst (welche Stufen) und dann 21-22 auf eine EG6 ? Stelle gegangen bist (herabgruppiert) und jetzt seit Mitte 22 wieder 9a (Höhergruppierung, welche Stufe? Stufenlaufzeit fängt neu an)

Wenn du z.b. Mitte 22 nach EG6 Stufe 6 bezahlt wurdest, dann kommst du rückwirkend ab Mitte 22 in die 9a Stufe 3



Danke für die Antwort. Also ich habe damals bei meinem alten AG bereits 2018 den Antrag gestellt. Bei dem neuen ArbG ja sowieso. Aber ich frage mich ob die Höhergruppierung dann auch für den alten ArbG durchgesetzt werden kann? Wie sollte ich dann weiter vorgehen? Der Eingang des damaligen Antrags im Jahre 2018 wurde auch damals bestätigt.

ISN

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #22 am: 28.05.2023 20:31 »
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.

Rora

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #23 am: 28.05.2023 20:38 »
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.


Tatsächlich haben wir alle damals den Antrag auch unter Geltendmachung der Ausschlussfrist nach 37 gestellt.

Verstehe ich es richtig, dass man dann also maximal ab Juli 2022 eine evtl Nachzahlung erhält?

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #24 am: 29.05.2023 08:59 »
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.


Tatsächlich haben wir alle damals den Antrag auch unter Geltendmachung der Ausschlussfrist nach 37 gestellt.

Verstehe ich es richtig, dass man dann also maximal ab Juli 2022 eine evtl Nachzahlung erhält?
Sofern ihr kein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet sind nach 3 Jahre die Zahlungsansprüche verjährt, so weit ich weiß.
d.h. sofern ihr aktuell nach 37 Ansprüche geltend gemacht habt, sind jetzt max 3 Jahre rückwirkend die Gelder eintreibbar.

Rora

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Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
« Antwort #25 am: 29.05.2023 16:15 »
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.


Tatsächlich haben wir alle damals den Antrag auch unter Geltendmachung der Ausschlussfrist nach 37 gestellt.

Verstehe ich es richtig, dass man dann also maximal ab Juli 2022 eine evtl Nachzahlung erhält?
Sofern ihr kein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet sind nach 3 Jahre die Zahlungsansprüche verjährt, so weit ich weiß.
d.h. sofern ihr aktuell nach 37 Ansprüche geltend gemacht habt, sind jetzt max 3 Jahre rückwirkend die Gelder eintreibbar.

Ah, ok. Danke.
Ich dachte zuerst, Stichtag wäre der Einstellungsbeginn. Also für die Nachberechnung.

Wäre es sinnvoll dann eine evtl. Zahlungsaufforderung an den alten Arbeitgeber zu richten?