Hallo,
in manchen Bereichen unseres Landratsamtes ist auf Grundlage von Dienstvereinbarungen Rufbereitschaft außerhalb der Öffnungszeiten angeordnet. Die Übernahme der Rufbereitschaft erfolgt dabei nach einem vorgegeben Einsatzplan "reihum".
In der Woche zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr soll Betriebsurlaub (3 Arbeitstage) auf Grundlage einer DV zwischen Personalrat und Landratsamt angeordnet werden.
Hierzu ist entweder Urlaub oder Gleitzeit einzubringen, alternativ bietet der Arbeitgeber an, ins "Minus" zu gehen und die Zeiten in der Folge wieder aufzuarbeiten.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die während des Betriebsurlaubs Rufbereitschaft haben (neben dem Jugendamt u.a. im Straßendienst, bei den Hausmeistern etc.), sollen diese ausüben, jedoch zeitgleich Urlaub einbringen.
Eine Abgeltung durch Rufbereitschaftsentgelte findet statt, ebenso eine Zeitgutschrift bei tatsächlich notwendigen Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft. Gleichzeitig gelten die eingebrachten Urlaubstage als genommen.
Die "dienstortnahe Bindung" während der Rufbereitschaft stehe einer Planung des Tages zu Erholungszwecken während Urlaub oder Gleitzeit nicht entgegen.
Die angebliche Rechtmäßigkeit der Rufbereitschaft während einzubringender Urlaubstage begründet der Leiter der Personalverwaltung auf Anfrage in einer Mail damit, dass dies für Urlaubstage zulässig sei, die über den Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (bei 5 Tage-Woche) nach dem Bundesurlaubsgesetz hinausgehen.
Eine Rechtsgrundlage zu dieser Meinung wird nicht genannt.
Wie wäre aus Eurer Sicht mit diesem Vorgehen umzugehen?