Autor Thema: Höhergruppierung nach Umsetzung  (Read 1559 times)

Dougles

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Höhergruppierung nach Umsetzung
« am: 23.05.2023 22:22 »
Hallo an alle!
Was ich hier schreibe geschieht wirklich gerade so!
Ich arbeite seit 18 Jahren im öffentlichen Dienst. Zu Beginn diesen Jahres wurde ich an eine Förderschule als Hausmeister versetzt. Ein kurzer Blick in die Entgeltordnung bestätigte meinen Verdacht, ich bekomme ab da die EG 6.
Die erste Lohnabrechnung kam. Denkste, weiter inder alten EG. Auf drängen meiner Frau und gegen meine Überzeugung stellte ich einen Antrag in welchen ichauf die Gesetzeslage hinwies. Drei Wochen später erhielt ich die Eingangsbestätigung. Nun habe ich per Buschfunk erfahren das ich schlafende Hunde geweckt habe. Dem Personalamt war nicht bewusst das die neue Entgeltordnung einen extra Abschnitt für Schulhausmeister hat! Mein ,, Antrag'' ist nach drei Monaten immer noch nicht beschieden. Was nun?

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung nach Umsetzung
« Antwort #1 am: 23.05.2023 22:40 »
Eingruppierungsfeststellungsklage gepaart mit der Aufforderung dir sofort das dir zustehende Entgelt auszuzahlen, sofern deine Rechtsmeinung bzgl. deiner Eingruppierung korrekt ist.

Dougles

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Antw:Höhergruppierung nach Umsetzung
« Antwort #2 am: 24.05.2023 08:28 »
Ja. Meine Rechtsauffassung ist so. Die Entgeltordnung Teil B Nummer XXIII regelt das eindeutig. EG6 für Schulhausmeister in Schulen mit geistig Behinderten.
Ich verstehe nur nicht warum ein Personalamt 6 Jahre schläft. Denn alle anderen Schulhausmeister bekommen nur die EG 4. Obwohl es einen extra Abschnitt in der Entgeltordnung gibt für Schulhausmeister und diese mindestens die EG 5 bekommen müssen. Und das schon 6 Jahre.

ISN

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Antw:Höhergruppierung nach Umsetzung
« Antwort #3 am: 24.05.2023 08:40 »
Falls du nicht sofort Klage erheben willst, schreibe deinem Arbeitgeber, dass die dir ab ... übertragene Tätigkeit laut Unterabschnitt ... der Entgeltordnung der Entgeltgruppe 6 entspricht und du aufgrund der Tarifautomatik seit dem ... in dieser Entgeltgruppe eingruppiert bist.

Da das eine Höhergruppierung ist, musst du die Stufe ermitteln und forderst dann die Zahlung des Entgelts nach EG 6 Stufe... rückwirkend ab Januar (?) 2023. Damit hättest du die Ausschlussfrist gewahrt, was du bisher vermutlich nicht hast.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung nach Umsetzung
« Antwort #4 am: 24.05.2023 11:28 »
Ja. Meine Rechtsauffassung ist so. Die Entgeltordnung Teil B Nummer XXIII regelt das eindeutig. EG6 für Schulhausmeister in Schulen mit geistig Behinderten.
Ich verstehe nur nicht warum ein Personalamt 6 Jahre schläft. Denn alle anderen Schulhausmeister bekommen nur die EG 4. Obwohl es einen extra Abschnitt in der Entgeltordnung gibt für Schulhausmeister und diese mindestens die EG 5 bekommen müssen. Und das schon 6 Jahre.
Naja, die haben geschlafen und ihr habt geschlafen.
Die werden dafür bezahlt und ihr müsst euch um eure Belange selber kümmern und der PR hat da wohl auch geschlafen.

Habt ihr eine einschlägige Berufsausbildung? Oder warum glaubt der AG ihr seit EG4?


Dougles

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Antw:Höhergruppierung nach Umsetzung
« Antwort #5 am: 24.05.2023 22:01 »
Ja. Meine Rechtsauffassung ist so. Die Entgeltordnung Teil B Nummer XXIII regelt das eindeutig. EG6 für Schulhausmeister in Schulen mit geistig Behinderten.
Ich verstehe nur nicht warum ein Personalamt 6 Jahre schläft. Denn alle anderen Schulhausmeister bekommen nur die EG 4. Obwohl es einen extra Abschnitt in der Entgeltordnung gibt für Schulhausmeister und diese mindestens die EG 5 bekommen müssen. Und das schon 6 Jahre.
Naja, die haben geschlafen und ihr habt geschlafen.
Die werden dafür bezahlt und ihr müsst euch um eure Belange selber kümmern und der PR hat da wohl auch geschlafen.

Habt ihr eine einschlägige Berufsausbildung? Oder warum glaubt der AG ihr seit EG4?
Eine handwerkliche Berufsausbildung wird sogar explizit gefordert!

ISN

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Antw:Höhergruppierung nach Umsetzung
« Antwort #6 am: 25.05.2023 09:13 »
Die Tatsache, dass eine handwerkliche Ausbildung gefordert ist, wäre kein Hinderungsgrund dafür, jemanden ohne diese Ausbildung die Tätigkeit zu übertragen. Derjenige wäre lediglich eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert, würde also Entgelt nach EG 4 bekommen, wenn es eine EG 5-Tätigkeit wäre.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung nach Umsetzung
« Antwort #7 am: 25.05.2023 10:03 »
Die Tatsache, dass eine handwerkliche Ausbildung gefordert ist, wäre kein Hinderungsgrund dafür, jemanden ohne diese Ausbildung die Tätigkeit zu übertragen. Derjenige wäre lediglich eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert, würde also Entgelt nach EG 4 bekommen, wenn es eine EG 5-Tätigkeit wäre.
Darum fragte ich, bei uns (TV-L) sind die Hausmeister (nicht Schulhausmeister) in EG5 mit entsprechender Ausbildung in EG4 ohne.