Autor Thema: Stufenzuordnung nach Höhergruppierung durch Stellenüberprüfung  (Read 1727 times)

elclassicomv

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Hallo liebe Gleichgesinnte,

aktuell bis ich in der EG 9a Stufe 4 eingruppiert. Durch eine im Juli letzten Jahres beantragte Stellenüberprüfung besteht die Möglichkeit, dass ich rückwirkend in die EG 9c eingruppiert werde.

Da ich Probleme bei der Auslegung der § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD habe bitte ich um eure Hilfe.
Meine Frage bezieht sich auf die Stufenlaufzeit. Seit dem 01.10.2022 bin ich regulär von Stufe 3 in Stufe 4 aufgestiegen.

Der Vollständigkeit halber möchte ich anmerken, dass meine auszuübenden Tätigkeiten sich nicht geändert haben.

Wie verhält es sich also mit der Stufenzuordnung wenn ich rückwirkend zum 01.01.2022 in die EG 9c eingruppiert werde?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

ISN

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Diese Vorschrift beinhaltet die sogenannte Tarifautomatik. Danach bist du unmittelbar mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eingruppiert. Eine Good-will-Höhergruppierung ab einem frei gewählten Zeitpunkt gibt es tariflich nicht.

MoinMoin

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Wie verhält es sich also mit der Stufenzuordnung wenn ich rückwirkend zum 01.01.2022 in die EG 9c eingruppiert werde?
Wenn sich deine Tätigkeiten nicht geändert haben nach deiner Einstellung, dann bleibst du in der Stufe in der du jetzt bist.

Saggse

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Der Vollständigkeit halber möchte ich anmerken, dass meine auszuübenden Tätigkeiten sich nicht geändert haben.

Wie verhält es sich also mit der Stufenzuordnung wenn ich rückwirkend zum 01.01.2022 in die EG 9c eingruppiert werde?
Man wird nicht eingruppiert, sondern man ist eingruppiert, und zwar exakt ab dem Moment, in dem einem die Tätigkeiten dauerhaft übertragen wurden. Der beschriebene Vorgang ist keine Höhergruppierung, sondern die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums, und die erfolgt logischerweise zu dem Zeitpunkt, zu dem der Irrtum passiert - hier mutmaßlich bei der Einstellung.

Lediglich für das (irrtümlich) zu wenig ausgezahlt Gehalt gilt die tarifliche Ausschlussfrist von einem halben Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem dies erstmalig wirksam eingefordert wurde. Wichtig: Die Bitte um Überprüfung der Eingruppierung stellt für sich genommen keine solche Forderung dar!

MoinMoin

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Wichtig: Die Bitte um Überprüfung der Eingruppierung stellt für sich genommen keine solche Forderung dar!
Oje, erzähl das blos keinem Personaler, der könn ;)te dann ja anfangen nicht zu zahlen....