Der Vollständigkeit halber möchte ich anmerken, dass meine auszuübenden Tätigkeiten sich nicht geändert haben.
Wie verhält es sich also mit der Stufenzuordnung wenn ich rückwirkend zum 01.01.2022 in die EG 9c eingruppiert werde?
Man
wird nicht eingruppiert, sondern man
ist eingruppiert, und zwar exakt ab dem Moment, in dem einem die Tätigkeiten dauerhaft übertragen wurden. Der beschriebene Vorgang ist keine Höhergruppierung, sondern die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums, und die erfolgt logischerweise zu dem Zeitpunkt, zu dem der Irrtum passiert - hier mutmaßlich bei der Einstellung.
Lediglich für das (irrtümlich) zu wenig ausgezahlt Gehalt gilt die tarifliche Ausschlussfrist von einem halben Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem dies erstmalig wirksam eingefordert wurde. Wichtig: Die Bitte um Überprüfung der Eingruppierung stellt für sich genommen
keine solche Forderung dar!