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§ 23 BLV

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Urlauber:
Hallo zusammen,

wurde hier schon einmal jemand nach § 23 BLV verbeamtet?

 :)

PolareuD:
Mir selbst ist kein Fall bekannt. Aber vielleicht geht es auch etwas genauer? Auf welchen Absatz der BLV wird hier Bezug genommen?

Warzenharry:
Habe ich mir auch gerade gedacht. Der § ist ja so breitbandig, dass ie Frage neu formuliert werden sollte.

Urlauber:
Ja stimmt, sorry.

Mich würde besonders interessieren ob jemand nach § 23 Abs. 1 BLV verbeamtet wurde.

 :)

PolareuD:
Der zugehörigen Verwaltungsvorschrift ist folgende Konkretisierung zu entnehmen:

§ 23 Absatz 1 BLV eröffnet die Möglichkeit, Absolventinnen und Absolventen mit einem Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ausnahmsweise für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln. Hintergrund der Regelung ist, dass die Zulassung zu einer Ausbildung im dualen System häufig nicht an einen bestimmten Bildungsabschluss gebunden ist. So können z. B. neben Absolventinnen und Absolventen mit einem mittleren Bildungsabschluss ggf. auch Hauptschülerinnen und Hauptschüler eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten absolvieren. Da beide als Tarifbeschäftigte in der Regel Tätigkeiten wahrnehmen, die denen des mittleren nicht-technischen Verwaltungsdienstes entsprechen, wird in diesen Fällen auch die Möglichkeit der Verbeamtung im mittleren Dienst eröffnet.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm

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