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Änderungsbescheid ODER Aufhebungsbescheid?

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carriegross:
Servus,

es gibt einen Bescheid, der, wie sich herausgestellt hat, fehlerhaft war.

Muss man zwingend einen sog. Änderungsbescheid erlassen, in dem man den Inhalt des ursprünglichen Bescheid ändert oder kann man oder sollte und muss man sogar den ersten Bescheid mit einem sog. Aufhebungsbescheid aufheben und einen neuen Bescheid erteilen, der dann korrekt ist?

Wo liegen da bitte die Unterschiede?

Gibt es da ein "richtiger" oder es ist letztlich egal nach dem HVwVfG?

Dankeschön.

LG

hallodri:
Es kommt auf den Inhalt des Ursprungbescheids und den Fehler an.

Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es aber nicht schädlich, wenn man den ersten Bescheid aufhebt und einen neuen Bescheid erlässt, wo es ausgereicht hätte, einen Ànderungsbescheid zu erlassen. Das VwVfG schließt diese Vorgehensweise nicht aus.

maiklewa:
Ich weiß von zwei Freunden, dass es auch Fälle gibt, bei denen sowohl als auch möglich sind. Ich kenne mich aber nicht damit so aus.

Der eine Freund arbeiter beim Jobcenter und ist u. a. für die KdU zuständig.

Der andere Freund arbeitet in einer kleinen Gemeinde und erhebt sog. Nutzungsgebühren von Gemeinschaftshäusern der Gemeinde.

Wenn die einen falschen Kostenbescheid erlassen haben, weil die KdU oder die Nutzungsgebühren falsch berechnet waren, können die je entweder diesen Kostenbescheid aufheben und in dem Aufhebungsbescheid auf den neuen Kostenbescheid verweisen, der dann erlassen wird oder die erlassen einen Änderungsbescheid, in dem dann begründet wird, wieso, weshalb, warum der Kostenbescheid geändert wird.

Vielleicht kennt sich hier ja jemand richtig gut aus damit?

Magda:
Aufhebungsbescheid, wenn gar kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht und Änderungsbescheid, wenn sich der Sachverhalt so geändert hat, dass dies Auswirkungen auf die Leistungshöhe hat, die Anspruchsvoraussetzungen aber noch vorliegen.

Und immer schön auf die Daten und Zeiträume der Bescheide achten, die müssen zusammenpassen.

Opa:

--- Zitat von: Magda am 01.06.2023 11:25 ---Aufhebungsbescheid, wenn gar kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht und Änderungsbescheid, wenn sich der Sachverhalt so geändert hat, dass dies Auswirkungen auf die Leistungshöhe hat, die Anspruchsvoraussetzungen aber noch vorliegen.

Und immer schön auf die Daten und Zeiträume der Bescheide achten, die müssen zusammenpassen.

--- End quote ---
Die erste halbwegs brauchbare Antwort hier, danke :)
Würde dies aber nur für eine in die Zukunft gerichtete Änderung so unterschreiben. Wenn ich hingegen Leistungen für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückfordere, mache ich das ebenfalls mit einem Aufhebungs- (und Erstattungs-) Bescheid.

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