Autor Thema: Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter  (Read 5092 times)

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #30 am: 29.05.2023 14:36 »
Damit ist doch bestätigt, dass der Anwendungsbereich des DSGVO auch für privat Personen, entgegen deiner Aussage, gilt.
Unterstell mir bitte keine Aussagen, die ich nicht gemacht habe. Der Satz, auf den du dich beziehst, lautete:
„Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen.“

MoinMoin

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #31 am: 30.05.2023 08:16 »
Damit ist doch bestätigt, dass der Anwendungsbereich des DSGVO auch für privat Personen, entgegen deiner Aussage, gilt.
Unterstell mir bitte keine Aussagen, die ich nicht gemacht habe. Der Satz, auf den du dich beziehst, lautete:
„Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen.“
Sorry, habe nicht exakt genug darauf verwiesen, worauf sich meine Aussage bezog.

Eigentlich bezog ich mich auf letztere Aussage "Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen."
Und da kann ich eben nicht erkennen, dass privat Personen von der DSGVO ausgenommen werden.
Oder habe ich da was übersehen?

Datenverarbeitung, die rein privater oder familiärer Natur sind ausgenommen, aber das ist hier in den SVSen nicht der Fall und kannst du somit damit auch nicht gemeint habe, oder?

Wenn ich darüber nachdenke, dann bezweifle ich auch, ob " Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm."
nicht doch gegen das DSGVO verstoßen würde, denn es ist keine DV privater/familiärer Natur, da es ein öffentliches Forum ist.
Außer wenn wir uns als Forumsteilnehmer alle als Familie sehen  ;)  ::)

Zurück zum TE:
Wenn der "illegale Pausen"Melder die Daten nicht DSGVO konform übermittelt hat (z.B. weil er es als ungeschützte Email dem Amt geschickt hat) , dann wäre dies ein DSGVO vergehen, unabhängig von der Fragestellung, ob er diese Daten verarbeiten durfte, oder andere Rechte berührt werden, würde ich mal sagen. Oder?

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #32 am: 30.05.2023 12:14 »
Ich schrieb „Das Meiste“ und du machst daraus sinngemäß „Alles“. Das war mein Punkt.

Soweit Privatpersonen agieren, ist abzuwägen, ob sie ein berechtigtes Interesse verfolgen. Das kann bei dem Parksünder die Behinderung des eigenen Fortkommens sein und beim Bauhofmitarbeiter die Ausübung des grundgesetzlich verankerten Beschwerderechts. Da wir immer noch nicht wissen, worüber sich der Mitarbeiter eigentlich beschwert hat, ist nach wie vor offen, ob das Foto und dessen Versendung gerechtfertigt war. Im übrigen verbieten die auf der DSGVO basierenden nationalen Datenschutzgesetze keinesfalls generell das Versenden von Personendaten per E-Mail. Hier ist lediglich bei besonders schutzwürdigen Daten eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Ein Foto im öffentlichen Raum, das eine Alltagssituation zeigt, dürfte kaum darunter fallen.


GofX

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #33 am: 30.05.2023 12:31 »
Nur mal so nebenbei:

Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm.

Kommt darauf an.

Wenn nach Deinem Posting jemand dorthin fährt und MoinMoin den kleinen Finger bricht, bist Du mit dran.

https://dejure.org/gesetze/StGB/126a.html

Wenn sich ein Zusammenhang herstellen lässt, zwischen Deinem Posting und der Bananenschale auf der Treppe zu MoinMoin's Haus, bist Du auch dran.

Hat natürlich nichts mit dem Sachverhalt hier im Thread zu tun.

MoinMoin

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #34 am: 30.05.2023 14:07 »
Ich schrieb „Das Meiste“ und du machst daraus sinngemäß „Alles“. Das war mein Punkt.
Privatpersonen werden nicht von der DSGVO ausgenommen.
oder doch?
Oder wolltest du damit zum Ausdruck bringen, dass das meiste was private Personen machen nicht in das Anwendungsgebiet des DSVGO fällt? Da hast du natürlich bestimmt Recht.

Aber wenn eine Privatperson personenbezogene Datenverarbeitung macht, dann fällt sie, bis auf Tätigkeiten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer, immer unter den Anwendungsbereich des DSVGO, oder?

Du bist also der Meinung, dass das Bild zusammen mit einem Beschwerdetext, um den es hier im TE geht, keine schutzwürdigen Belange in dem Maße sind, die eine Versendung dieser Information (nicht das Bild alleine) eine DSGVO konforme Datenübermittlung bzgl. Integrität und Vertraulichkeit notwendig machen und eine Klartext Email ok ist?
btw. bei den Falschparkern (auch wenn keine Person dort zu sehen ist) sehen es einige Datenschützer als schutzwürdig an und sehen in der Versendung via ungeschützter Email generell einen Verstoß. Unabhängig ob die Übertragung und Verarbeitung gestattet ist, weil man ein berechtigtes Interesse hat.

GofX

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #35 am: 30.05.2023 14:24 »
Aber wenn eine Privatperson personenbezogene Datenverarbeitung macht, dann fällt sie, bis auf Tätigkeiten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer, immer unter den Anwendungsbereich des DSVGO, oder?

https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations/application-regulation/who-does-data-protection-law-apply_de

Zitat von: EU
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für
  • ein Unternehmen oder eine Einrichtung, welches oder welche personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer in der EU ansässigen Zweigstelle verarbeitet, unabhängig davon, wo die Datenverarbeitung stattfindet; oder
  • ein Unternehmen, das außerhalb der EU ansässig ist und Waren/Dienstleistungen (bezahlt oder unentgeltlich) anbietet oder das Verhalten von Personen in der EU beobachtet.

Kein Hinweis auf die "Privatperson".

MoinMoin

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #36 am: 30.05.2023 15:12 »
Lustig  ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:

§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.



Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:

Vorschriften für Unternehmen und Organisationen


Warnstreik

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #37 am: 30.05.2023 16:11 »
Lustig  ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:

§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.



Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:

Vorschriften für Unternehmen und Organisationen

Dein Auszug zeigt doch klar, wo die DSGVO NICHT gilt. Eine vermeintliche Beweisaufnahme zu Beweissicherung und/oder Beschwerde könnte eine persönliche Tätigkeit sein. Hier helfen meine zwei Semster Wirtschaftsrecht vor 20 Jahren aber nicht, Opa kann da aber sicher Aufklärung bringen ;-)

MoinMoin

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #38 am: 30.05.2023 17:21 »
Lustig  ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:

§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.



Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:

Vorschriften für Unternehmen und Organisationen

Dein Auszug zeigt doch klar, wo die DSGVO NICHT gilt. Eine vermeintliche Beweisaufnahme zu Beweissicherung und/oder Beschwerde könnte eine persönliche Tätigkeit sein. Hier helfen meine zwei Semster Wirtschaftsrecht vor 20 Jahren aber nicht, Opa kann da aber sicher Aufklärung bringen ;-)
Hat er doch schon (guckst du obige Links vom ADAC), die Fotoaufnahmen im Bereich Parksünder vielen nach Meinung der Datenschützer in den Anwendungsbereich des DSGVO und wurden daher mit Bußgeldern versehen.
Diese wurden wieder vom Gericht einkassiert nicht weil sie kein Datenschutzvergehen bedeuteten, sondern wegen geringe der Schuld bzw. wegen berechtigtem Interesse (Schulweg der Tochter war gefährdet, Behinderung des Arbeitsweges, ... ).

Insofern ist es somit wohl nicht eine persönliche Tätigkeit im DSGVO Sinne, wenn man solche Aufnahmen macht und als Beschwerde/ Anzeige einer OWidrigkeit versendet.

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #39 am: 30.05.2023 17:36 »
Wieso sollte die Ausübung des grundgesetzlich garantierten Beschwerderechts gegenüber einer Behörde kein berechtigtes Interesse sein?
Sofern der Bürger darlegen kann, dass ein Beweisfoto für den von ihm zur Beschwerde gebrachten Gegenstand erforderlich sei, ist das Interesse ebenso schwerwiegend wie die Behinderung des Arbeitswegs durch einen Falschparker.

MoinMoin

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #40 am: 30.05.2023 18:53 »
Wieso sollte die Ausübung des grundgesetzlich garantierten Beschwerderechts gegenüber einer Behörde kein berechtigtes Interesse sein?
Das habe ich mich auch schon gefragt,

aber in dem einem Falschparkerfall wurde wohl angebracht, dass es nicht die Aufgabe des Bürgers wäre die Ordnung aufrechtzuhalten, naja ...
no comment
Zitat
Sofern der Bürger darlegen kann, dass ein Beweisfoto für den von ihm zur Beschwerde gebrachten Gegenstand erforderlich sei, ist das Interesse ebenso schwerwiegend wie die Behinderung des Arbeitswegs durch einen Falschparker.
Sehe ich auch so.

Insofern könnte es in der Tat eine Überlegung sein, dass Beschwerden gegenüber Behörden immer als berechtigtes Interesse anzusehen sind und damit die damit verbunden Datenerhebung und -verarbeitung rechtmäßig, solange sie "nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen".
Aber darüber scheint es in DS Kreisen und Gerichten noch keine Einigkeit zu geben, so scheint es.
Aber ein überwiegendes der Interessen des "Beklagten" dürfte hier nicht gegeben sein.

Diese Verarbeitung fällt mEn dann jedoch auch als Privatperson unter dem Anwendungsbereich des DSGVO. Was den Beschwerdeführer nicht davon enthebt, dass er diese Daten auch DSGVO konform verarbeiten muss.
Wo wir wieder bei der Frage sind, ist eine ungeschützte Email in so einem Fall DSGVO konform?

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #41 am: 30.05.2023 20:24 »
Im übrigen verbieten die auf der DSGVO basierenden nationalen Datenschutzgesetze keinesfalls generell das Versenden von Personendaten per E-Mail. Hier ist lediglich bei besonders schutzwürdigen Daten eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Ein Foto im öffentlichen Raum, das eine Alltagssituation zeigt, dürfte kaum darunter fallen.

MoinMoin

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #42 am: 31.05.2023 06:54 »
Im übrigen verbieten die auf der DSGVO basierenden nationalen Datenschutzgesetze keinesfalls generell das Versenden von Personendaten per E-Mail. Hier ist lediglich bei besonders schutzwürdigen Daten eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Ein Foto im öffentlichen Raum, das eine Alltagssituation zeigt, dürfte kaum darunter fallen.
Korrekt, die Gesetze verbieten keine ungeschützte Email Kommunikation. Aber §5 1f verlangt eine angemessen Sicherheit bei der Datenverarbeitung, die zu gewährleisten ist.
Und wie du schon indirekt korrekt angemerkt hast, fällt das versenden von Alltagsbilder nicht unter dem Anwendungsbereich des DSGVO und erst recht nicht unter dem DSGen.

Da es keine Alltagssituation ist, wenn man jemanden vorwirft, er würde Arbeitszeitbetrug machen, dürfte hier DSG anzuwenden sein und die Latte für angemessen Sicherheit höher liegen, als bei Urlaubsbilder oder andere Alltagsbilder, um die es in diesem Thread nicht geht.
Also wenn jemand jemanden anderen eine Ordnungswidrigkeit oder eine andere Missetat vorwirft, dann ist das durchaus etwas, was man nicht ans virtuelle Schwarze Brett hängen darf, sondern man bei dieser Datenverarbeitung, da sie unter DSGVO und nationalen DSG fallen, einer entsprechende angemessen Sorgfalt unterwerfen muss.
Und dazu gehört eine ungeschützte Email Kommunikation nach Meinung der DSler nicht.

GofX

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #43 am: 31.05.2023 07:48 »
Die ganze Diskussion um die DSGVO bringt uns hier nicht weiter. Deshalb nochmal auf Anfang:

Nochmal meine Frage.., der Bürger hat das hinter seinem Wohnzimmerfenster heimlich fotografiert..
Ist das rechtens?

Um welche Art "Grundstück" handelt es sich, welches der "gezwungener Steuerzahler" da fotografiert hat?

Unter Umständen gilt hier das "Hausrecht" und Fotos könnten einfach untersagt werden. Es ist nicht nur eine Frage, ob man Personen fotografieren darf oder nicht - es gilt sinngemäß das Gleiche für Grundstücke und sich darauf befindliche Bauten. Zitat aus dem Hausrecht-Link: "Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche." und "... grundsätzlich immer die Einwilligung des Hausrechtsinhabers/Eigentümers notwendig". Ggf. die schriftliche Einwilligung anfragen.

Dem Reichsbü.... äääh ... "gezwungener Steuerzahler" muss klar gemacht werden, dass er nicht im Recht ist. Da er seine Steuern nur "gezwungenermaßen" zahlt, sollte er sowieso nicht darauf pochen, "Recht" zu bekommen, da er scheinbar das ganze immanente System ablehnt.

Noch ein Spruch in die Richtung, "nach Durchsicht unserer Unterlagen konnten wir keine Beauftragung Ihrer Dienste feststellen" und Androhung von Strafe wegen verbotener Überwachung von Mitarbeitern.

Dass der OB sich nicht hinter seine Mitarbeiter stellt, ist ein Witz!

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #44 am: 31.05.2023 09:30 »
Uns ist doch allen klar, dass das eine A*******aktion ist, die niemand gutheißen kann.

Trotzdem ist es am Ende wohl irgendwo eine Güterabwägung, was geht und was nicht geht. Vielleicht wird so eine Straftat dokumentiert, vielleicht wird so ein Täter abgelichtet um ihn später zu identifizieren, vielleicht ist es am Ende doch eine Situation der Zeitgeschichte  Man erinnere an den Lustigen Reichsbürger vom Verfassungsschutz, den man dreist "ins Gesicht gefilmt hat" :-)