Autor Thema: Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte  (Read 1165 times)

Wilhelm D

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte
« am: 06.06.2023 10:43 »
Guten Tag,

folgende Frage beschäftigt meine Kollegen und mich derzeit:
Situation: Wir arbeiten weitgehend nach eigenem Ermessen im Home-Office, suchen aber auch regelmäßig, etwa bei dortigen Besprechungen und sonstigen Terminen im Haus, unsere Dienststätte auf. Festgelegt, dass wir an bestimmten (Wochen-)Tagen dort sein müssen, ist nichts. Bundesland ist Niedersachsen.

Wenn ein Termin außer Haus von der Wohnstätte aus begangen und die Dienststätte an diesem Tag nicht aufgesucht wird: Kann der Arbeitgeber bei der Spesenabrechnung die gefahrenen Kilometer auf die Entfernung der Dienststätte zum Reiseziel begrenzen, wenn diese kürzer ist als die Entfernung Wohnstätte -> Reiseziel?

Soweit wir recherchiert haben gibt es bei uns keine DA oder DV zu dem Thema.
Wir sehen insbesondere durch §5 Absatz 1 i.V.m. §2 Absatz 1 NRKVO keinen Ansatzpunkt dafür.

Weitere Fragen, sofern die sich nicht aus der vorigen Antwort ergeben:
- Verhält es sich ggf. anders, wenn zwischen einzelnen AN und AG geregelt ist, an welchen Tagen die Dienststätte aufgesucht wird?

- Könnte der Arbeitgeber vorschreiben, dass Termine außer Haus generell von der Dienststätte aus begonnen werden müssen?

Mich würde interessieren, wie das bei anderen Behörden gehandhabt wird und welcher rechtliche Rahmen hierzu existiert.
Insbesondere wenn jemand Quellen oder ggf. sogar Urteile zum Thema hat wäre das super.
 

Öffdler

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
Antw:Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte
« Antwort #1 am: 08.06.2023 11:18 »
Moin,

hat sich denn der AG bei Euch die Möglichkeit vorbehalten, Euch (z. B. bei dienstlichem Bedarf) in die Dienststelle kommen zu lassen oder wie ist das bei Euch geregelt?

Soweit zwischen AG und AN einseitig nicht abänderbare Vereinbarungen bzgl. fester Bürotage getroffen wurden, würde sich die Sachlage aus meiner Sicht durchaus ändern.

Selbstverständlich steht dies dem AG frei, den Start an der Dienststätte vorzugeben, da er der Genehmigende bzw. Anordnende ist (vgl. Ziffer 1.3 der VVNRKVO zu § 1). Er hat dabei den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Ziffer 1.2) und dem in der NRKVO verankerten Fürsorgegrundsatz.


Opa

  • Gast
Antw:Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte
« Antwort #2 am: 08.06.2023 14:37 »
Ein Grund, weshalb sich viele Arbeitgeber mit großzügigen Regelungen (z.B. zum homeoffice) schwer tun ist: Es dauert nicht lange, dann wird Großzügigkeit vom Nutznießer als Selbstverständlichkeit betrachtet und neue Ansprüche und weitergehende Forderungen werden gestellt.

Ich kann nur jedem Arbeitgeber empfehlen, Fahrtkosten und Reisezeiten bei homeoffice unmissverständlich so zu regeln, dass maximal Zeiten und Kosten in der Höhe anerkannt werden, wie sie von der Dienststelle aus angefallen werden. Und dass, solange dem Beschäftigten in der Dienststelle ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter keinen Umständen einen Anspruch auf Reisezeit oder Reisekostenerstattung auslöst.

Und dass ein homeoffice-Tag nur dann ausnahmsweise die Ablehnung oder Verschiebung eines dienstlichen Termins begründen kann, wenn homeoffice in Verbindung mit Betreuungspflichten vereinbart wurde sowie die Erreichbarkeit im homeoffice dem selben Standard zu genügen hat wie bei Präsenz in der Dienststelle.

Letzteres, weil ich es in den letzten 3 Jahren immer öfter erlebe, dass Kollegen und auch Mitarbeiter anderer Behörden nicht zu sprechen sind, weil sie im Homeoffice seien. Gegenüber Bürgern und Geschäftspartnern ein absolutes no-go.

Umlauf

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 654
Antw:Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte
« Antwort #3 am: 08.06.2023 15:20 »
Das nennt sich dann Organisationsversagen.

Wilhelm D

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte
« Antwort #4 am: 08.06.2023 16:19 »
Hallo und vielen Dank für die Antworten, insbesondere von Öffdler.
Nun, bei uns waren wir schon immer recht frei in Sachen Homeoffice, Telearbeit etc. und durch die Pandemie wurde das nochmal ausgeweitet. Tatsächlich funktioniert das ganz überwiegend auch gut. Termine die sich nicht per Videokonferenz abgehalten werden können finden vor Ort statt und die entsprechenden Kollegen sind dann auch vor Ort. Dass Anwesenheit im Büro angeordnet werden musste oder tatsächlich wurde ist mir nicht bekannt.
Der Start von Reisetätigkeiten an der Dienststätte wurde bei uns soweit mir bekannt wie gesagt nicht vorgegeben.

Zum Beitrag von Nutzer Opa: So ist es bei uns auch nicht. Hier rechnet niemand meines Wissens Fahrten vom Homeoffice ins Büro (sofern ohne dienstlichen Zwischenhalt) als Reisetätigkeit ab und würde dafür Zeit oder Geld erhalten.


Ich halte nochmal fest, was ich aus Euren Antworten gelesen habe:
Optimal wäre es, wenn Bürotage eindeutig zwischen AG und AN festgehalten sind. Dann könnten Auswärtstätigkeiten an anderen Tagen von der Wohnstätte aus begangen und abgerechnet werden.
Ansonsten, aber auch wenn es die o.G. Vereinbarung gäbe, könnte der AG anordnen, dass Dienstreisen von der Dienststätte aus zu begehen sind.

Was für mich noch ein wenig unklar ist:
Kann der AG auch die Kilometer kürzen, wenn nicht angeordnet wird, Dienstreisen von der Dienststätte aus zu beginnen und diese weiter von der Wohnstätte begonnen werden?

Opa

  • Gast
Antw:Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte
« Antwort #5 am: 08.06.2023 17:06 »
So, wie ich die NRKVO interpretiere, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen abzurechnen. Sprich: Wenn die DR an der Wohnung beginnt oder endet, zählen auch die tatsächlich zurückgelegten Kilometer.
Eine davon abweichende Regelung kann nur im Einzelfall bei der Genehmigung einer Dienstreise getroffen werden.



Öffdler

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
Antw:Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte
« Antwort #6 am: 09.06.2023 07:53 »
das sehe ich wie Opa und entspricht den Vorgaben der VV Ziffer 2.1.3 zu § 2 NRKVO. Natürlich muss der Start der DR an der Wohnung auch entsprechend mit genehmigt worden sein.

Sollte der Start ab Dienststätte vorgegeben worden sein und der AN macht Reisekosten und Arbeitszeit ab Wohnort geltend, wäre die Kürzung der RK auf die Entfernung ab Dienststätte zulässig und wahrscheinlich eher noch das geringste AN-Problem.