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Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.

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BAT:
Moin, es gibt ja bei Rufbereitschaft eine "Entschädigung" für die Zeiten von Urlaub, Krankheit, etc., da man den Dienst zu diesen Perioden nicht wahrnehmen kann (dürfte auch die Frage im anderen Strang beantworten, durch diese Regelung haben die Tarifparteien Urlaub und RB gleichzeitig ausgeschlossen). Gilt dies aber nicht für Lehrgänge?

Gruß

Rene:
Die Entschädigung gibt es für variable Entgeltbestandteile, Rufbereitschaft (Pauschale und ausgezahlte Einsätze) sind also nur ein Teil der möglichen Bestandteile.
Die Auszahlungen erfolgen in Bezug auf das BUrlG und auf das EFZG, daher auch nur im Urlaubs- oder Krankheitsfall.
Nicht bei Mehrstundenausgleich, Sabbatical, während Lehrgängen oder sonstigen Abwesenheitsgründen.

BAT:
Danke für die Erläuterung.

Wenn aber das BUrlG die Grundlage für die Auszahlungen ist, dürfte im anderen Strang die Personalabteilung Recht haben, dass in Bezug auf gleichzeitigen Urlaub und Rufbereitschaft doch nur die 20 Tage Mindesturlaub geschützt sind.

SusiE:
Dazu bedürfte es meiner Meinung nach eine Regelung im AV, oder einer DV.

BAT:

--- Zitat von: SusiE am 27.05.2023 12:31 ---Dazu bedürfte es meiner Meinung nach eine Regelung im AV, oder einer DV.

--- End quote ---

Zu welchem Aspekt und mit welchem Inhalt dann?

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