Danke für eure Anmerkungen. Inzwischen gab es auch vom AG ein Schreiben dazu.
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Im § 33 TV-L wird tarifvertraglich festgelegt, wann ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet.
Zu nennen sind hier das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der abschlagsfreien
Regelaltersrente oder der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auf
Dauer) sowie der Abschluss eines Auflösungsvertrages.
Sollte eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Altersrente für besonders langjährig
Versicherte oder langjährig Versicherte (auch mit Abschlägen) beziehen, würde das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Monats fortbestehen, in dem die/der Beschäftigte das
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet.
Gleiches gilt bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Sollte Seitens der Beschäftigten/des Beschäftigten der Wunsch bestehen, das
Beschäftigungsverhältnis zu beenden, so bedarf es eines Auflösungsvertrages oder einer
fristgerechten Kündigung.
Möchte die/der Beschäftigte trotz Rentenbezuges (außer Regelaltersrente und EU-Rente)
weiterarbeiten, ist kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich. Das Beschäftigungsverhältnis läuft
automatisch weiter.
Bei der zuvor benannten Weiterbeschäftigung ist die/der Beschäftigte u.a.
- aufzufordern den Rentenbescheid im Original vorzulegen, damit eine Kopie der Bezügestelle
übermittelt werden kann (Mitteilung zur Statusänderung - Rentenbezug mit
Erwerbstätigkeit).
- darauf hinzuweisen, dass sich wegen der Statusänderung Auswirkungen bei der
Steuer und in der Sozialversicherung ergeben könnten. Deshalb sollten sich die
Mitarbeitenden vor einer Weiterbeschäftigung mit gleichzeitigem Rentenbezug bei der Bezügestelle, dem Rentenversicherungsträger und der Krankenkasse über die Auswirkungen
erkundigen.
Mögliche Auswirkungen sind z.B. die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, da mit
dem Rentenbezug neben dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit weitere positive Einkünfte
zufließen oder der Wegfall des Anspruches auf Krankengeld.
Während der Weiterbeschäftigung besteht weiter Rentenversicherungspflicht. Es ist zu
erwarten, dass sich die Beiträge in der Rentenversicherung nur im geringen Maße auf die
Rentenhöhe auswirken.
Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.