Autor Thema: Rente ab 2023  (Read 7701 times)

MoinMoin

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #15 am: 26.05.2023 17:18 »

Der AG und AN zahlt dann brav weiter seine Sozialabgaben und der AN kassiert seinen Lohn plus die Rente.
Muss natürlich beides entsprechend versteuern.


Blick nicht durch, wie sich dieses verhält in Bezug auf das Arbeitsverhältnis an sich, Regelaltersrente, etc. Aber es dürften doch keine Beiträge mehr zu AV und RV anfallen.
Klar AV macht keinen Sinn, da man nicht mehr AV werden kann.
Aber RV macht ja sinn, wie ich oben schon dargelegt habe.

BAT

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #16 am: 26.05.2023 17:22 »
Nein, ich halte das für systemwidrig. Entweder man ist Rentner oder ist es nicht. Jede Rente ist eine ganz normale Rente. Du darfst nicht tarifliche Feinheiten wie Regelaltersrente mit dem SV - Beiträgen vermischen. Ob das für die Person Sinn hat, ist da zweitrangig.


Faunus

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #17 am: 26.05.2023 17:48 »
Irgendwie kommen da alle meine Ungereimtheiten bei dem Thema hoch.


Faunus

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #18 am: 26.05.2023 18:18 »
Ich frag jetzt noch Mal:

Kann jemand mit seinem seit u.U. Jahrzehnten bestehenden Arbeitsvertrag bis zur Regelaltersrente weiterarbeiten und unabhängig vom AG die abschlagsfreie Rente incl. der dabei fälligen VBL-Betriebsrente erhalten?
Finanzamt und Sozialversicherungen werden entsprechend bedient.

Das geht doch de facto den AG garnichts an, sondern alleine das Finanzamt und die Sozialversicherer?
Und Rentenversicherer wie VBL müssten zur Regelaltersrente alles neu berechnen?

Wo ist der Pferdefuß?


MoinMoin

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #19 am: 26.05.2023 19:55 »
Ich frag jetzt noch Mal:

Kann jemand mit seinem seit u.U. Jahrzehnten bestehenden Arbeitsvertrag bis zur Regelaltersrente weiterarbeiten und unabhängig vom AG die abschlagsfreie Rente incl. der dabei fälligen VBL-Betriebsrente erhalten?
Finanzamt und Sozialversicherungen werden entsprechend bedient.

Das geht doch de facto den AG garnichts an, sondern alleine das Finanzamt und die Sozialversicherer?
Und Rentenversicherer wie VBL müssten zur Regelaltersrente alles neu berechnen?

Wo ist der Pferdefuß?
Ja, so habe ich verstanden, das man es kann und der AG und AN die SV Beiträge ganz normal zahlen müssen und ab Regelaltersrente der AG nur noch alle SV Beiträge zahlen. uss ud der AN nicht.
So habe ich es us FAQ der Rentenversicherungsseite gelesen/ interpretiert und bin arg verwirrt.

Denn wo ist da der Pferdeschwanz

McOldie

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #20 am: 26.05.2023 20:04 »
Dies ist kein arbeitsvertragliches Problem. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, wenn nicht gekündigt wird. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Rentenbezug dürfte nicht zulässig sein. Für eine Dienstvereinbarung über den Umgang mit derartigen Fällen mit dem Personalrat besteht kein Bedarf, da hier kein Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist.
Es treten allerdings Änderungen in der Sozialversicherungspflicht ein. siehe dazu:
https://www.tk.de/resource/blob/2031416/c5de88ebdb73e0b48b9f0a3d13686b60/beratungsblatt-beschaeftigung-von-rentnern-data.pdf

blondie

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #21 am: 30.05.2023 10:39 »
Danke für eure Anmerkungen. Inzwischen gab es auch vom AG ein Schreiben dazu.
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Im § 33 TV-L wird tarifvertraglich festgelegt, wann ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet.
Zu nennen sind hier das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der abschlagsfreien
Regelaltersrente oder der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auf
Dauer) sowie der Abschluss eines Auflösungsvertrages.
Sollte eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Altersrente für besonders langjährig
Versicherte oder langjährig Versicherte (auch mit Abschlägen) beziehen, würde das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Monats fortbestehen, in dem die/der Beschäftigte das
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet.
Gleiches gilt bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Sollte Seitens der Beschäftigten/des Beschäftigten der Wunsch bestehen, das
Beschäftigungsverhältnis zu beenden, so bedarf es eines Auflösungsvertrages oder einer
fristgerechten Kündigung.
Möchte die/der Beschäftigte trotz Rentenbezuges (außer Regelaltersrente und EU-Rente)
weiterarbeiten, ist kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich. Das Beschäftigungsverhältnis läuft
automatisch weiter.
Bei der zuvor benannten Weiterbeschäftigung ist die/der Beschäftigte u.a.
- aufzufordern den Rentenbescheid im Original vorzulegen, damit eine Kopie der Bezügestelle
übermittelt werden kann (Mitteilung zur Statusänderung - Rentenbezug mit
Erwerbstätigkeit).
- darauf hinzuweisen, dass sich wegen der Statusänderung Auswirkungen bei der
Steuer und in der Sozialversicherung ergeben könnten. Deshalb sollten sich die
Mitarbeitenden vor einer Weiterbeschäftigung mit gleichzeitigem Rentenbezug bei der Bezügestelle, dem Rentenversicherungsträger und der Krankenkasse über die Auswirkungen
erkundigen.
Mögliche Auswirkungen sind z.B. die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, da mit
dem Rentenbezug neben dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit weitere positive Einkünfte
zufließen oder der Wegfall des Anspruches auf Krankengeld.
Während der Weiterbeschäftigung besteht weiter Rentenversicherungspflicht. Es ist zu
erwarten, dass sich die Beiträge in der Rentenversicherung nur im geringen Maße auf die
Rentenhöhe auswirken.
Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.

BAT

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #22 am: 31.05.2023 09:29 »

Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.

Ist das nicht alles irgendwie Unfug? Entweder man ist Rentner oder nicht. Und wenn man es ist, warum sollte man in die RV weiter einzahlen müssen?

MoinMoin

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #23 am: 31.05.2023 09:44 »

Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.

Ist das nicht alles irgendwie Unfug? Entweder man ist Rentner oder nicht. Und wenn man es ist, warum sollte man in die RV weiter einzahlen müssen?
Weil man noch nicht die abschlagsfreien Regelaltersgrenze erreicht hat, ist man Rentner "zweiter Klasse" und ist bis dahin sozialversicherungspflichtig.
Danach muss nur noch der AG Rentenbeiträge zahlen, wenn ich es richtig verstanden habe.


Organisator

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #24 am: 31.05.2023 09:49 »

Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.

Ist das nicht alles irgendwie Unfug? Entweder man ist Rentner oder nicht. Und wenn man es ist, warum sollte man in die RV weiter einzahlen müssen?

Ergibt sich aus SGB VI. § 1 regelt die Versicherungspflicht und § 5 Abs. 4 Nr. 1 die hier anwendbare Ausnahme:
Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.

was_guckst_du

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #25 am: 31.05.2023 09:52 »
Feststellung:

Der ursprüngliche Sinn der Rente mit 63 wird durch die neuen Möglichkeiten konterkariert. Die Neuregelung wird dazu führen, dass "vorzeitige Rentner" künftig bis zur Regelaltersgrenze weiter arbeiten und doppelt kassieren (Rente und Gehalt).

In meinem beruflichen Umfeld konntes es erst einige nicht glauben, haben dann aber schnell entsprechende Rentenanträge gestellt. Viele wissen es nur noch nicht.... 8)

Zum guten Ende kommt der Steuerzahler dafür auf, weil die Rentenkasse diesen "Wahnsinn" nicht mehr tragen kann...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

MoinMoin

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #26 am: 31.05.2023 09:54 »
Feststellung:

Der ursprüngliche Sinn der Rente mit 63 wird durch die neuen Möglichkeiten konterkariert. Die Neuregelung wird dazu führen, dass "vorzeitige Rentner" künftig bis zur Regelaltersgrenze weiter arbeiten und doppelt kassieren (Rente und Gehalt).

In meinem beruflichen Umfeld konntes es erst einige nicht glauben, haben dann aber schnell entsprechende Rentenanträge gestellt. Viele wissen es nur noch nicht.... 8)
Und wird jetzt durch die Möglichkeit als Rentner unendlich viel dazu zu verdienen richtig krass.

Organisator

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #27 am: 31.05.2023 09:55 »
Feststellung:

Der ursprüngliche Sinn der Rente mit 63 wird durch die neuen Möglichkeiten konterkariert. Die Neuregelung wird dazu führen, dass "vorzeitige Rentner" künftig bis zur Regelaltersgrenze weiter arbeiten und doppelt kassieren (Rente und Gehalt).

In meinem beruflichen Umfeld konntes es erst einige nicht glauben, haben dann aber schnell entsprechende Rentenanträge gestellt. Viele wissen es nur noch nicht.... 8)

Dann muss man das nur noch "systemgleich" auf die Beamten übertragen und schon gibts ab 63 Jahren 170% Besoldung. Juhu.

was_guckst_du

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #28 am: 31.05.2023 09:57 »
...dann hätte man wenigstens vorübergehend für verfassungskonforme Alimentation gesorgt... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

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BAT

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Antw:Rente ab 2023
« Antwort #29 am: 31.05.2023 10:12 »

Ergibt sich aus SGB VI. § 1 regelt die Versicherungspflicht und § 5 Abs. 4 Nr. 1 die hier anwendbare Ausnahme:
Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.

Die Hintergründe sind mir bekannt. Dennoch halte ich sie für Unfug. Halbschwanger geht nicht.