Autor Thema: Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter  (Read 5069 times)

Umlauf

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #15 am: 27.05.2023 16:45 »
War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?

Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #16 am: 27.05.2023 17:19 »
Wenn § 201a Abs. 2 StGB nicht greifen sollte, könnte wohl noch § 33 Kunsturhebergesetz in Frage kommen.

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #17 am: 27.05.2023 17:24 »
War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?

Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.

Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen. Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm.

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #18 am: 27.05.2023 18:13 »
Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
Bist Du Dir sicher, dass in der Weiterleitung des Bildes an die Stadtverwaltung keine Veröffentlichung im Sinne der Norm zu verstehen ist?

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #19 am: 27.05.2023 19:05 »
Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.

FearOfTheDuck

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #20 am: 27.05.2023 19:20 »
Nichtsdestotrotz und fernab der rechtlichen Frage: So etwas empfinde als Unsitte, gegen die sich der AG verwehren sollte. Man darf sich auch mal schützend vor seine Mitarbeiter stellen.

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #21 am: 27.05.2023 19:37 »
Nichtsdestotrotz und fernab der rechtlichen Frage: So etwas empfinde als Unsitte, gegen die sich der AG verwehren sollte. Man darf sich auch mal schützend vor seine Mitarbeiter stellen.
Da wir nicht wissen, was Gegenstand der Beschwerde war, steht uns dieses Urteil nicht zu.

Jeder Bürger hat das Recht, sich über von ihm festgestellte Missstände in der öffentlichen Verwaltung zu beschweren. Das Beschwerderecht ergibt sich aus Art. 17 GG sowie aus analogen Normen der Landesverfassungen. Selbstverständlich kann er zur Untermauerung seiner Beschwerde Beweise vorlegen, zu denen auch ein Foto oder Video gehören kann.

Dann obliegt es der zuständigen Stelle, die Beschwerde zu behandeln und entweder interne Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen oder die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

An dem Vorgang ist weder etwas ungesetzlich noch unmoralisch. Vielmehr entspricht es den Grundsätzen einer Demokratie, dass jeder Bürger jederzeit frei ist, das Handeln von Politik und Verwaltung zu kritisieren.

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #22 am: 27.05.2023 20:42 »
Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.
Selbst wenn es hier zu keiner Veröffentlichung gekommen sein sollte - Deine Erläuterung erscheint mir jedenfalls plausibel und Gegenteiliges konnte ich auch nicht recherchieren - bliebe noch die unerlaubte Verbreitung nach § 33 KunstUrhG. Ein rauchender Bauhofmitarbeiter dürfte schließlich kaum als Motiv zur Beweissicherung im Kontext eines Vergehens dienen.

Phoenix

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #23 am: 27.05.2023 21:13 »
Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.
Selbst wenn es hier zu keiner Veröffentlichung gekommen sein sollte - Deine Erläuterung erscheint mir jedenfalls plausibel und Gegenteiliges konnte ich auch nicht recherchieren - bliebe noch die unerlaubte Verbreitung nach § 33 KunstUrhG. Ein rauchender Bauhofmitarbeiter dürfte schließlich kaum als Motiv zur Beweissicherung im Kontext eines Vergehens dienen.

je nachdem halt Arbeitszeitbetrug

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #24 am: 27.05.2023 21:26 »
Da es im Bezug auf das Anfertigen von Videoaufnahmen von Polizeibeamten während der Ausübung ihres Dienstes zu Beweiszwecken bereits eine klare und eindeutige Rechtsprechung gibt, sind Überlegungen nach dem KunstUrhG hier entbehrlich.

Sobald eine höherrangige Rechtfertigung existiert, tritt das Recht am eigenen Bild hiergegen zurück. Beispiele gibt es zuhauf- sei es bei der Geschwindigkeitsmessung, bei der Videoüberwachung im öffentlichen Raum oder bei der Speicherung von Ausweisfotos. Das KunstUrhG hat lediglich den Zweck, den Missbrauch von Personenfotos zu verhindern, nicht aber deren Nutzung für einen legitimen Zweck.

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #25 am: 27.05.2023 22:16 »
je nachdem halt Arbeitszeitbetrug
Dafür gibt der Sachverhalt allerdings keinen Anhalt.

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #26 am: 27.05.2023 22:21 »
Sobald eine höherrangige Rechtfertigung existiert, tritt das Recht am eigenen Bild hiergegen zurück.
Wenn ich dieses höherrangige Recht vorliegend erahnen könnte, würde ich Dir sofort beipflichten. Aber z. B. um Polizeigewalt geht es vorliegend ja offenkundig nicht. Würde mir jedenfalls verbitten, dass man mich morgens um 0930 vor der Dienststelle fotografiert, um überprüfen zu lassen, ob ich auch meine Arbeitszeit einhalte. Dafür ist das Foto nicht erforderlich. Und die Notwendigkeit sehe ich auch beim rauchenden Handwerker nicht.

MoinMoin

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #27 am: 28.05.2023 07:45 »
War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?

Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.

Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen. Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm.
Zumindest haben diverse Datenschutzbehörden an Privatpersonen Bussgeldbescheide erlassen, die Falschparker per Foto dokumentiert und gemeldet haben. Insofern dürfte da auch für Privatpersonen der Anwendungsbereich gegeben sein.

Opa

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #28 am: 28.05.2023 11:39 »
Welcher Bußgeldtatbestand wurde vorgeworfen und inwieweit hielt mindestens einer dieser Bescheide einer gerichtlichen Überprüfung stand?

Z.B. hier sieht das anders aus:
https://www.adac.de/news/urteil-falschparker-fotografieren/#:~:text=Gericht%3A%20Falschparker%20fotografieren%20und%20anzeigen%20ist%20zulässig

https://www.advocard.de/streitlotse/verkehr-und-mobilitaet/falschparker-fotografieren-ist-das-erlaubt-oder-verboten/

MoinMoin

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Antw:Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
« Antwort #29 am: 29.05.2023 08:34 »
Damit ist doch bestätigt, dass der Anwendungsbereich des DSGVO auch für privat Personen, entgegen deiner Aussage, gilt.
Und dass die Behörden sich hier durchaus in der Pflicht sehen.
Und ausgeurteilt ist es ebenfalls nicht, wie man auch deiner Recherche entnehmen kann.
Ob der §6 1e/f als Anlass reicht sehen offenbar selbst beim Falschparker die Datenschützer kritisch, sofern man nicht direkter Betroffen ist und ein ungeschütztes übertragen via email dürfte grundsätzlich ein Verstoss darstellen, egal ob man berechtigt ist die Daten zu verarbeiten oder nicht.
Ich denke zumindest letzteres ist unstrittig.