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Steuer Auszahlung VBL unter 60 Monate (5 Jahre)

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Organisator:

--- Zitat von: PublicHeini am 05.06.2023 12:57 ---Auch gut. Aber werden diese verzinst?

--- End quote ---
Nein. Die Verzinsung wird durch eine faktorierung ersetzt, abhangig vom Lebensalter bei der Einzahlung.

ichfragbessermalnach:

--- Zitat von: Hans1W am 05.06.2023 09:48 ---Also laut Auskunft VBL am Telefon kann die VBL Klassik nur weitergeführt werden wenn ein Arbeitsvertrag besteht. Ein weiterzahlen auf freiwilliger Basis um die Wartemonate, sei es nun 60 Monate für Leute die schon vor dem 31.12.2017 dabei waren, oder die 36 Monate für alle danach angefangen haben, zu erreichen ist nicht möglich.
Auszahlung kann man nur den Anteil den man als Arbeitnehmer getätigt hat.
Allerdings hat man ja auf den Anteil vom Arbeitgeber ja schon Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, der Brutto wird ja erhöht.
Sehr unbefriedigend.

Lösungsansätze?
Wie könnte man trotzdem die 36 Monate voll bekommen? Nebenjob im Ö.D. der VBL Pflichtig ist?
Klage wegen Benachteiligung?

--- End quote ---

Ich hab mal gelesen, dass man in die VBL Extra wechseln kann und da weiterzahlen kann. Das kann man aber nur während der Arbeitsvertrag noch läuft oder kurz danach machen (bitte selber nochmal nachlesen).

Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge:
Da kann man wohl eine Erstattung vom Finanzamt bekommen.
Siehe hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=113580.0
Wo man diese Hinzurechnungsbeträge auf der Lohnbescheinigung findet ist mir aber noch nicht klar.

 

ichfragbessermalnach:
Das hab ich auch noch gefunden bzgl Versteuerung:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/keine-sonderausgabenverrechnung-bei-beitragserstattungen_170_559238.html
Da steht unter anderem "Der BFH hat aber entgegen dieser Auffassung entschieden, dass die Beitragserstattungen als Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerbar und nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei sind. Sie sind nicht mit den Altersvorsorgeaufwendungen zu verrechnen."

Muss man das dann überhaupt in der Steuer angeben, wenn das Ganze steuerfrei ist?

Hier sind noch zwei andere Seiten, die den gleichen Inhalt ähnlich wiedergeben
https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/steuerliche-behandlung-der-erstattung-von-rentenversicherungsbeitraegen
"Die Beitragserstattung an die Kläger ist in den Augen der Richter eine solche „andere Leistung“. Und diese Einkünfte seien steuerfrei, so das Gericht weiter. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 3b) EStG, demzufolge Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträgen an den Versicherten ausdrücklich von der Einkommenbesteuerung ausgenommen sind."
Noch eine andere Seite, geht sehr ins Detail
https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/rechtsprechung/9539-bfh-steuerfreiheit-der-erstattung-von-rentenversicherungsbeitraegen

Umlauf:

--- Zitat von: ichfragbessermalnach am 06.06.2023 23:06 ---Das hab ich auch noch gefunden bzgl Versteuerung:

Muss man das dann überhaupt in der Steuer angeben, wenn das Ganze steuerfrei ist?


--- End quote ---

Da eh alles elektronisch gemeldet wird, erübrigt sich die Angabe.
Das FA hat das alles schon.

ichfragbessermalnach:

--- Zitat von: Umlauf am 07.06.2023 06:25 ---
--- Zitat von: ichfragbessermalnach am 06.06.2023 23:06 ---Das hab ich auch noch gefunden bzgl Versteuerung:

Muss man das dann überhaupt in der Steuer angeben, wenn das Ganze steuerfrei ist?


--- End quote ---

Da eh alles elektronisch gemeldet wird, erübrigt sich die Angabe.
Das FA hat das alles schon.

--- End quote ---

Davon bin ich ursprünglich auch ausgegangen, aber es gibt ja mittlerweile den Steuerabruf, bei dem man sieht, was das Finanzamt alles hat und dazu hat das Finanzamt (in meinem Fall) kein Infos.

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