Autor Thema: Eingruppierung Vorbemerkung Nr. 2 und Nr.7 Entgeltordnung  (Read 1902 times)

Pätsch

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Hallo zusammen,

Ich und ein paar andere haben vor einem Jahr als Quereinsteiger hier in der Kommune als Sachbearbeiter im Jobcenter begonnen.
Da wir bisher nur ein Hochschulstudium abgeschlossen hatten, haben wir mit Beginn der Beschäftigung auch den VL II begonnen.

Jetzt gab es im Rahmen der Lehrgangs unterschiedliche Meinungen zur korrekten Eingruppierung. Grundsätzlich sind die Sachbearbeiter bei uns in EG 9c eingruppiert.
Wir Quereinsteiger wurden hingegen in EG 4 eingruppiert und erhalten seit dem 4. Monat eine Zulage nach EG 9b.

Demnach wurden anscheinend die Vorbemerkungen Nr. 2 S.1 und Nr. 7 Abs. 3 angewandt. Jetzt kam die Frage auf, ob die Zulage in Höhe der eine Stufe niedrigeren Entgeltgruppe überhaupt korrekt sei.
Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 7 besagt ja nur, dass die Zulage in der Höhe des Unterschieds zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der der Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe gezahlt wird, also hier dann eigentlich EG 9c.

Oder ist in diesem Fall die Vorbemerkung Nr. 2 und Nr.7 korrekterweise kombiniert angewandt?

Vielen Dank vorab für eine Antwort

ISN

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Da ihr den Verwaltungslehrgang II absolviert, erfüllt ihr die Voraussetzungen der Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung und habt Anspruch auf eine Zulage zu der Entgeltgruppe, der eure Tätigkeit entspricht. Die Regelung der Vorbemerkung Nr. 2 trifft auf den Sachverhalt nicht zu und ist nicht anwendbar. Eine Kombination beider Vorschriften wäre eine unzulässige Auslegung des Tarifvertrages.
Es wäre natürlich zu prüfen, ob die euch übertragene Tätigkeit tatsächlich der EG 9c entspricht. Wenn das der Fall ist, habt ihr Anspruch auf eine Zulage zur EG 9c.

Pätsch

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Etwas verspätet noch vielen Dank für die Antwort.

Mittlerweile hab ich auch noch eine Rückmeldung des Personalamtes: Tätigkeit ist laut Bewertung eine der E9b. Eingruppierung der Sachbearbeiter in E9c erfolgt auf freiwilliger Basis. Also ist die Zulage in der Höhe korrekt.