Bei uns werden so ziemlich alle Personen, bei tatsächlicher Versetzung, nach der Abordnung, befördert, wenn der DP höherwertig ist. Voraussetzung nicht BaP und nicht in der Jahressperre. Andere Geschäftsbereiche wie die GDWS handhaben die ebenfalls so.
In diesem Fall haben wir jedoch einen BaP womit die unmittelbare Beförderung vermutlich noch nicht ansteht. Die Beförderung von A11 auf A12 ist ausgeschlossen, da A10. Auch indiziert ein gebündelter gD DP kein Recht auf Beförderung. Die Aussage des Vorgesetzen ist meines Erachtens Unfug.
Somit gibt es hier nur das Szenario, dass der Dienstherr der Abordnung zustimmt oder halt nicht, was in diesem Fall eher nach - nicht - klingt.