Hallo zusammen. Das ganze hier geschriebene war auch zuerst mein Sachstand. Zwischendurch bin ich auf folgendes gestoßen. Der entsprechende Antrag ist beim BVA Wiesbaden gestellt aber Grundsatz in München muss dies noch prüfen da ich wohl der erste soldat bin der einen Antrag nach solch einer Bescheinigung gestellt hat. Hierbei geht es über die Übernahme der A7Z E7 zum Ende zum DZE gegenüber einer neufestsetzung bei der Ernennung zum BaP zum 1.10.25. mit einer Einordnung in E5/6 durch den puren Wehrdienst. Gerade die Anerkennung von 3,5 Jahren einer Berufsausbildung im Rahmen der Ernennung mit erhöhten Dienstgrad wirkt sich hier nachteilig aus. Darum hat das BMI hier in einem Rundschreiben und diesen Durchführungshinweisen nachgebessert.
Das ganze gilt auch somit für den Weg SAZ, TVÖD, Beamter da weitere Zeiten ab dem DZE zu berücksichtigen sind.
Gemäß :
2.1.1.3 (Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG)
"Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist eine Spezialregelung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG, die in diesen Fällen nicht anzuwenden ist (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG: „Zeiten … außerhalb eines Soldatenverhältnisses, …“). Betroffen sind nur Soldatenverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2009 begründet wurden. Für die Anerkennung von Dienstzeiten als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die vor dem 1. Juli 2009 begonnen haben, gilt § 82 BBesG. Zu dessen Anwendung wird auf das im Bezug unter Nummer 5 genannte Rundschreiben verwiesen.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden.
Als im Soldatenverhältnis erreichte Stufe im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist ausschließlich eine Stufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Davon zu unterscheiden sind die Stufen, die im Rahmen der Überleitung von Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG erreicht werden, da für sie versorgungsrechtliche Übergangsregelungen maßgeblich sind. Daher können Bezügemitteilungen, die Übergangsgebührnisse und damit versorgungsrechtliche Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ausweisen, nicht als Grundlage für die Feststellung der erreichten Stufe nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG herangezogen werden. Liegt in diesen Fällen die letzte Bezügemitteilung vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses nicht vor, ist im Zweifel die bei Beendigung des Soldatenverhältnisses erreichte Stufe und Erfahrungszeit bei der für das frühere Soldatenverhältnis zuständigen Besoldungsstelle zu erfragen."
Hat die ehemalige Soldatin bzw. der ehemalige Soldat zwischen dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und dem Eintritt in das Beamtenverhältnis weitere Erfahrungszeiten zurückgelegt, ist die Entwicklung der Stufen in der Weise nachzuzeichnen, wie sie im Fall eines unmittelbaren Eintritts in das Beamtenverhältnis abgelaufen wäre.
Beispiel:
Ein Soldat auf Zeit wird mit Ablauf des 31. August 2013 nach einer Dienstzeit von vier Jahren entlassen. Zu diesem Zeitpunkt hat er die Stufe 2 erreicht und zwei Jahre in dieser Stufe absolviert. Vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 ist er als Tarifbeschäftigter beim Bund tätig. Er wird nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Bei der Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 BBesG findet für die Berücksichtigung der im Soldatenverhältnis erbrachten Zeiten § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG und für die als Tarifbeschäftigter erbrachten, als gleichwertig eingestuften hauptberuflichen Zeiten § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG Anwendung. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 wird ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt, in der er bereits eine Erfahrungszeit von drei Monaten zurückgelegt hat (zwei Jahre in Stufe 2 zuzüglich ein Jahr und drei Monate als Tarifbeschäftigter). Der Aufstieg in Stufe 4 kann daher nach zwei Jahren und neun Monaten erfolgen.
Somit ist für dich bzw euch zum Nachweis der erreichten Stufe und zurückgelegten Zeiten richtig und wichtig.
Irgendwie kennt diese Vorschrift aber kaum jemand. Was denkt ihr ? Bei mir sind es 180 Euro und ein Rückschritt von 8 Jahren um die ich mich da bemühe. Auch wieder 16.000 € haben oder nicht haben bis zu E8.
Sobald meine neue Sachbearbeiterin beim BVA ( Quereinstellerin und Industriekauffrau) sich schlau gemacht hat wie das ganze Zeug mit den Soldaten funktioniert bin ich zuversichtlich eine Antwort zu bekommen die ich euch mitteile.