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Höhergruppierung und Stufenlaufzeit

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minka90:
Hallo,

ich habe folgendes Problem und brauche Hilfe:

Zum 01.01.2023 habe ich die Stufenlaufzeit zur EG 9a Stufe 4 erreicht.

Nun wurde ich zum 01.04.2023 Höhergruppiert in die EG 9c. Allerdings wurde ich nicht in die Stufe 4 Höhergruppiert sondern in die Stufe 3.
Als Begründung führt die Personalabteilung aus, dass ich während meiner Stufenlaufzeit in der Stufe 3 für 12 Monate eine Zulage nach § 8 des Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht zur EG 9c erhalten habe.

Hier nochmal im Überblick:

EG 9a Stufe 3
09.2019: Beginn AL 2
01.10.2020: Wechsel auf Stelle EG 9c, Zulage nach Bezirkstarifvertrag
01.04.2021: Beschäftigungsverbot aufgrund Schwangerschaft
09.09.2021: Beginn Mutterschutz
17.12.2021: Beginn Elternzeit
01.04.2022: Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit Stelle EG 9a Stufe 3 (keine Zulage)
12/2022: Abschluss AL 2
01.01.2023: Stufenaufstieg in EG 9a Stufe 4
01.04.2023: Versetzung Stelle EG 9c Höhergruppierung EG 9c STUFE 3

Ist das wirklich so rechtens? Wenn ja, hat jemand einen Hinweis wo ich die gesetzliche Grundlage dazu finde?
Ich bin eigentlich der Meinung, dadurch, dass ich nicht unmittelbar nach Ablegen der Prüfung auf einer entsprechend bewerteten Stelle tätig war, dass der Stufenanstieg in der EG 9a Stufe 4 bleibt und ich Stufengleich nach § 17 TVöD höherzugruppieren wäre.

Vielen Dank schon vorab!


ISN:
Das kommt darauf an, wie die Regelung im anzuwendenden Tarifvertrag lautet. Nach deinen Ausführungen ist es nicht der TVöD, sondern ein Bezirkstarifvertrag.

Maggus:
Wenn der TVöD die Grundlage ist und nicht eine "Anlehnung" daran, dann ist die Protokollerklärung im § 17 zu den Absätzen 4 und 4a zu beachten.
Gemäß Sachverhalt wurde eine höherwertigere Tätigkeit zunächst befristet Übertragen und müsste eine Zulage gem. § 14 TVöD ausgelöst haben. Nun erfolgt im Anschluss eine dauerhafte Übertragung dieser, oder einer anderen Tätigkeit nach EG 9c. Damit greift m.E. die Protokollerklärung.

Die Zulage gemäß "Bezirkstarifvertrag" ist vermutlich eine fehlende fachliche Voraussetzung gemäß der Entgeltordnung, also der anzuwendenden Eingruppierungsregeln. Vermutlich ist diese Voraussetzung nun erfüllt und  es kommt zur dauerhaften Übertragung der Tätigkeit.

ISN:
Es handelt sich laut Sachverhaltsschilderung nicht um eine Höhergruppierung im Anschluss an die Zulagenzahlung, sondern nach einer Unterbrechung. Bei der Unterbrechung handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit, für die keine Zulage Zustand, da lediglich Tätigkeiten nach EG 9a übertragen wurden.

minka90:
Die Zulage wurde aufgrund des § 8 des Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht
der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1
vom 29. September 2017 gezahlt. Nicht nach § 14 TVöD.

Wie ISN richtig erkannt hat, wurde die Zulagenzahlung mit Eintritt in die Elternzeit im Dezember 2021 beendet.
Während meiner Elternzeit habe ich dann wieder eine Stelle bewertet nach EG 9a angetreten. Im Dezember 2022 habe ich die 2. Prüfung erfolgreich abgelegt. Sodann habe ich mich auf eine Stelle, bewertet nach EG 9c beworben erfolgreich beworben und wurde zum 01.04. dorthin versetzt, immernoch während der Elternzeit. Die Höhergruppierung erfolgte somit zum 01.04.2023  von EG 9a nach EG 9c. Eine Zulage habe ich seit 2021 nicht mehr erhalten.

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