Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Falsche Anwendung Tarifvertrag (Prüfungspflicht)

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duct4402:
Hallo zusammen,

ich brauche für folgenden Fall mal euer fundiertes Wissen.

Also, folgender Sachverhalt:

Ein Quereinsteiger mit einer dreijährigen Ausbildung, wechselt im Jahre 2018 zu einer anderen Kommune in den Fachbereich "Ordnung". Dort wird er unbefristet als Mitarbeiter in der Verkehrsüberwachung in die EG5 eingruppiert. Ebenso werden Zeiten aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst anerkannt.

Nach zwei Jahren, bewirbt sich dieser Mitarbeiter auf eine Stelle im Kommunalen Ordnungsdienst und erhält diese mit der Verpflichtung, einen sogenannten Basislehrgang zu besuchen. Die Eingruppierung erfolgte unmittelbar mit Stellenwechsel in die EG8. Der Mitarbeiter leistet den Basislehrgang ab.

6 Monate später wird der Mitarbeiter zum stellvertretenden Teamleiter ernannt, bleibt jedoch in der EG8, da es keine Doppelspitze gibt.

Ca. 12 Monate später entschließt sich die Verwaltung, die Stelle anzuheben und gruppiert den Mitarbeiter in die EG9a ein. Auch hier reicht der bereits abgeleistete Basislehrgang aus.

Nach ca. 6 Monaten beschließt der Mitarbeiter, sich auf eine andere Stelle innerhalb der gleichen Abteilung und Arbeitsgruppe zu bewerben. Er erhält diese Stelle, welche ebenfalls nach EG9a bewertet ist.

Der Arbeitgeber verlangt nun unter folgender Argumentation die Ableistung des VL1:

Da Sie sich innerhalb der Abteilung verändert haben und die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sich nur auf die bisherige Stelle mit der Planstellennummer XXXXXX bezogen hat, haben Sie nun die Verpflichtung den VL1 zu absolvieren.

Lässt sich dies für euch so Schlussfolgern und ist stimmig?


LG Frank

ISN:
Es wäre denkbar, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für dich bisher nicht galt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Die Tätigkeit fiel nicht unter Nr. 7 Absatz 1 der Vorbemerungen der Entgeltordnung.

2. Du warst gemäß Nr. 7 Abs. 5  der Vorbemerkungen der Entgeltordnung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.  Danach sind folgende Beschäftigte von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit:
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.

MoinMoin:
Wenn man zB von der EGO IT zum allgemeinen Teil wechselt, wäre dass doch der Fall, oder?

ISN:
Ja. In Nr. 7 Absatz 1 sind nur folgende Personenkreise genannt:
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII).

duct4402:
Hallo zusammen,

dann wäre die Argumentation des AG aber doch nichtig, da beide Tätigkeiten in die Nr. 7 Abs. 1 fallen.
Beides sind Tätigkeiten im beim kommunalen Ordnungsdienst und fallen ja somit unter die allgemeinen Büroberufe sowie den Außendienst.

Also wenn ich das richtig verstehe, kann sodann doch bei gleich EG9a Stelle keine Prüfungspflicht aktiviert werden, nur wegen eines internen Wechsels und Veränderung der Planstellennummer, oder?

LG Frank

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