Autor Thema: "Eigene" Stelle (als zusätzlicher Kollege) zwei EG höher ausgeschrieben  (Read 5562 times)

12Thomas12

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@MoinMoin bzw. @alle

Wie muss man sich das vorstellen, die schreiben dann alle ihre Tätigkeiten mit Prozentangaben auf und senden das mit einem Anschreiben an die Personalabteilung?

Oder lassen die sich einfach bestätigen, das die aktuelle TD noch den auzuführenden Arbeiten entspricht?

Wie könnte ein Anschreiben dazu aussehen? Wie formuliert man das um die zu reagieren zu bewegen? Bei uns ist die Persoalabteilung ein schwarzes Loch aus dem nie Antworten kommen.

Danke für Wegweisung.
Thomas

MoinMoin

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@MoinMoin bzw. @alle

Wie muss man sich das vorstellen, die schreiben dann alle ihre Tätigkeiten mit Prozentangaben auf und senden das mit einem Anschreiben an die Personalabteilung?
Ja.
Sie nehmen ihre Tätigkeitsbeschreibung und aktualisieren sie, sofern sie neu Tätigkeiten zugewiesen bekommen haben.
Natürlich kann man zunächst auf Prozentangaben verzichten und erst, wenn sich durch die Zeitanteile etwas ergeben würde, kann diese hinterfragen oder bestätigen lassen.

Zitat
Oder lassen die sich einfach bestätigen, das die aktuelle TD noch den auzuführenden Arbeiten entspricht?

Wie könnte ein Anschreiben dazu aussehen? Wie formuliert man das um die zu reagieren zu bewegen? Bei uns ist die Persoalabteilung ein schwarzes Loch aus dem nie Antworten kommen.
Der Trick ist doch der, Verwaltung wird mit Verwaltung geschlagen:

Du weißt die PA auf die vom Vorgesetzten gewünschte Tätigkeitsänderungen hin und hinterfragst, ob dies mit dem PA abgestimmt ist. (evtl. Vorgesetzter in cc)
Da hast du dann zwei Eskalierungsstufen.

Entweder du schreibst die PA direkt so an, dass du darauf hinweist, diese neuen Tätigkeiten nicht ausüben zu können, da du nicht weißt, ob diese zu einer HG führen (und du sie nicht ausüben dürftest) und von daher würdest du bis zur Bestätigung deine Tätigkeiten nicht ändern und die Arbeit würde liegen bleiben.
(und dann muss halt dein VG da Druck machen, dass es eine Klärung gibt und du musst nur den Druck standhalten, dass du die arbeiten nicht (dauerhaft) machst.)

Oder du schreibst sie so an, dass du davon ausgehst, dass diese aT mit dem PA abgestimmt sind und sofern kein Widerspruch seitens der PA kommt du davon ausgehen musst, dass es deine neuen aT sind.
(ob das dann vor Gericht, bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, bestand hat, wird man dann sehen)

Beides sorgt dafür, dass aktenkundig ist, das dein Vorgesetzter dir neue Aufgaben gegeben hat.
Und dieses schleichende, höherwertige Tätigkeiten aufgeladen, aber nicht übertragen zu bekommen, weil VG keine Ahnung hat, ist zumindest fixiert.


Bastel

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Mich spaßeshalber auf die Stelle bewerben?

Würde ich auf jeden Fall machen. Und dann mal abwarten, welche Rädchen sich in Bewegung setzen.

Garfield

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Was soll ich tun? Mich spaßeshalber auf die Stelle bewerben?

Wieso spaßeshalber? Im vollen Ernst. Du bist interner Bewerber und damit sogar bevorzugt zu behandeln.
Nach der Stellenbesetzung kann dein AG ja dann deine Altstelle zwei EG niedriger ausschreiben, da er einen Ersatz für dich benötigt.
Aber bewerben solltest du dich auf jeden Fall, wirst du nicht eingeladen hast du einen Klagegrund.

Und am besten deinen Personalrat über den Sachverhalt unterrichten.

MoinMoin

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Wieso spaßeshalber? Im vollen Ernst. Du bist interner Bewerber und damit sogar bevorzugt zu behandeln.
Wo steht das?
Bei uns werden interne Bewerber nicht bevorzugt behandelt.
Außer bei internen Ausschreibungen  8)
Zitat
Nach der Stellenbesetzung kann dein AG ja dann deine Altstelle zwei EG niedriger ausschreiben, da er einen Ersatz für dich benötigt.
Aber bewerben solltest du dich auf jeden Fall, wirst du nicht eingeladen hast du einen Klagegrund.
Worauf beruht die Aussage, dass er einen Klagegrund hat?
Es wird doch Bestenauslese praktiziert und wenn er nicht zu den besten Bewerbern gehört, ...
Zitat
Und am besten deinen Personalrat über den Sachverhalt unterrichten.
Na, der wird es hoffentlich wissen, aber da hast du natürlich 100% Recht, die sollte man dazu befragen.

Garfield

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Wieso spaßeshalber? Im vollen Ernst. Du bist interner Bewerber und damit sogar bevorzugt zu behandeln.
Wo steht das?
Bei uns werden interne Bewerber nicht bevorzugt behandelt.
Außer bei internen Ausschreibungen  8)
Zitat
Nach der Stellenbesetzung kann dein AG ja dann deine Altstelle zwei EG niedriger ausschreiben, da er einen Ersatz für dich benötigt.
Aber bewerben solltest du dich auf jeden Fall, wirst du nicht eingeladen hast du einen Klagegrund.
Worauf beruht die Aussage, dass er einen Klagegrund hat?
Es wird doch Bestenauslese praktiziert und wenn er nicht zu den besten Bewerbern gehört, ...
Zitat
Und am besten deinen Personalrat über den Sachverhalt unterrichten.
Na, der wird es hoffentlich wissen, aber da hast du natürlich 100% Recht, die sollte man dazu befragen.

Ich verstehe § 165 SGB 9 zumindest so.
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze"

Auch bei der Bestenauslese muss der Ag zumindest kreativ sein, wenn jemand, der intern fast die gleiche Arbeit schon macht offensichtlich ungeeigneter sein soll.

MoinMoin

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Ich verstehe § 165 SGB 9 zumindest so.
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze"
Du willst also damit sagen, dass aufgrund von diesem Paragraphen ein öffentlichen Arbeitgeber intern ausschreiben muss? (Kann ich nicht daraus erkenne, aber evtl. hast du ja Urteile dazu)
Und das interne Bewerber externen Bewerbern bevorzugt werden müssen?
Und wenn er es nicht macht, man ein Klagerecht hat?
(Was evtl. im Bereich TzBfG §7 durchaus gegeben sein könnte, aber das kommt in diesem SV nicht vor)

Zitat
Auch bei der Bestenauslese muss der Ag zumindest kreativ sein, wenn jemand, der intern fast die gleiche Arbeit schon macht offensichtlich ungeeigneter sein soll.
Das jemand etwas schon macht, heißt nicht, dass jemand der neu angestellt werden soll nicht der/die/das  bessere sein könnte.
Ohne kreativ zu sein.
Und immerhin ist es in diesem Fall ja eine 2 EGs höhere Tätigkeit und da ist es mit dem fast die gleiche Arbeit nicht gegeben.

Garfield

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Ich verstehe § 165 SGB 9 zumindest so.
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze"
Du willst also damit sagen, dass aufgrund von diesem Paragraphen ein öffentlichen Arbeitgeber intern ausschreiben muss? (Kann ich nicht daraus erkenne, aber evtl. hast du ja Urteile dazu)
Und das interne Bewerber externen Bewerbern bevorzugt werden müssen?
Und wenn er es nicht macht, man ein Klagerecht hat?
(Was evtl. im Bereich TzBfG §7 durchaus gegeben sein könnte, aber das kommt in diesem SV nicht vor)

Zitat
Auch bei der Bestenauslese muss der Ag zumindest kreativ sein, wenn jemand, der intern fast die gleiche Arbeit schon macht offensichtlich ungeeigneter sein soll.
Das jemand etwas schon macht, heißt nicht, dass jemand der neu angestellt werden soll nicht der/die/das  bessere sein könnte.
Ohne kreativ zu sein.
Und immerhin ist es in diesem Fall ja eine 2 EGs höhere Tätigkeit und da ist es mit dem fast die gleiche Arbeit nicht gegeben.

Interne Bewerber haben sogar Vorrang vor externen Schwerbehinderter, dazu gibt es LAG Rechtsprechung.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Interne-Bewerber-koennen-Vorrang-haben~.html

Und ja, das SGB sagt, dass erst eine interne Prüfung zu vollziehen ist. Und es sagt eben nicht, dass diese interne Prüfung sich nur auf schwerbehinderte bezieht.

Wie gesagt, ich würde mich auf jeden Fall bewerben und gleichzeitig den Personalrat informieren. Der AG wird alleine dadurch erkennen, dass er sich rechtlich auf dünnes Eis begibt. Außerdem sollte der Personarat die Zustimmung verweigern, wenn der interne Bewerber nicht berücksichtigt wird.
Die Erklärung, warum er nicht der am besten geeignete Bewerber ist, wenn er bereits jetzt die nahezu gleichen Aufgaben macht dürfte dann auf jeden Fall spannend werden.

MoinMoin

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Interne Bewerber haben sogar Vorrang vor externen Schwerbehinderter, dazu gibt es LAG Rechtsprechung.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Interne-Bewerber-koennen-Vorrang-haben~.html
Nochmal: Du zäumst das Pferd von hinten auf.
Damit ist noch keine Rechtspflicht zu finden, dass man erst intern ausschreiben muss.

Das besagt doch nur, dass man erst intern ausschreiben kann und parallel auch extern, allerdings mit der Einschränkung extern nur zu berücksichtigen, wenn intern niemanden geeignetes gefunden wird (gestuftes Ausschreibungsverfahren).

Ich finde in diesem fall immer noch keinen Ansatz für eine Klage, wenn der AG eben kein gestuftes Verfahren macht und gleich extern ausschreibt.
Die Erklärung, warum er nicht der am besten geeignete Bewerber ist, wenn er bereits jetzt die nahezu gleichen Aufgaben macht dürfte dann auf jeden Fall spannend werden.
Vorab gilt aber zu klären, ob er nahezu die gleichen Aufgaben hat und warum er 2 EG niedriger eingruppiert ist (oder bezahlt wird, wenn eine Eingruppierungsirrtum vorliegt). Wenn es tatsächlich 2 EG Unterschied in den Aufgaben sind, dann macht er mitnichten die gleichen Aufgaben.
Und nochmal: Nur weil jemand schon gleiche Aufgaben macht, bedeutet nicht, dass nicht jemand anderes auch auf dem Papier der Besserqualifizierte ist.
Also ich sehe da keinerlei Probleme, wenn geeignetere Kandidaten da sind.
Und der PR wird da auch Schwierigkeiten habe ihre Ablehnung zu begründen.
Klar einen Berufsanfänger gegen einen alten Hase zu begründen dürfte schwieriger sein, aber wenn es nur einen Unterpunkt in der Beurteilungmatrix gibt wo der "Neue" besser ist, dann war es das.
Denn ist schon da, ist kein Sachgrund.
Man muss halt nur sauber die Kriterien dokumentieren.

Garfield

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Interne Bewerber haben sogar Vorrang vor externen Schwerbehinderter, dazu gibt es LAG Rechtsprechung.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Interne-Bewerber-koennen-Vorrang-haben~.html
Nochmal: Du zäumst das Pferd von hinten auf.
Damit ist noch keine Rechtspflicht zu finden, dass man erst intern ausschreiben muss.

Das besagt doch nur, dass man erst intern ausschreiben kann und parallel auch extern, allerdings mit der Einschränkung extern nur zu berücksichtigen, wenn intern niemanden geeignetes gefunden wird (gestuftes Ausschreibungsverfahren).

Ich finde in diesem fall immer noch keinen Ansatz für eine Klage, wenn der AG eben kein gestuftes Verfahren macht und gleich extern ausschreibt.
Die Erklärung, warum er nicht der am besten geeignete Bewerber ist, wenn er bereits jetzt die nahezu gleichen Aufgaben macht dürfte dann auf jeden Fall spannend werden.
Vorab gilt aber zu klären, ob er nahezu die gleichen Aufgaben hat und warum er 2 EG niedriger eingruppiert ist (oder bezahlt wird, wenn eine Eingruppierungsirrtum vorliegt). Wenn es tatsächlich 2 EG Unterschied in den Aufgaben sind, dann macht er mitnichten die gleichen Aufgaben.
Und nochmal: Nur weil jemand schon gleiche Aufgaben macht, bedeutet nicht, dass nicht jemand anderes auch auf dem Papier der Besserqualifizierte ist.
Also ich sehe da keinerlei Probleme, wenn geeignetere Kandidaten da sind.
Und der PR wird da auch Schwierigkeiten habe ihre Ablehnung zu begründen.
Klar einen Berufsanfänger gegen einen alten Hase zu begründen dürfte schwieriger sein, aber wenn es nur einen Unterpunkt in der Beurteilungmatrix gibt wo der "Neue" besser ist, dann war es das.
Denn ist schon da, ist kein Sachgrund.
Man muss halt nur sauber die Kriterien dokumentieren.

Da kann ich mich ja nur an das Halten, was der TE geschrieben hat und er behauptet es sind die gleichen Aufgaben.
Prinzipiell kann man auch mit den gleichen Aufgaben auf verschiedene Eingruppierungen kommen, nämlich vornehmlich dann, wenn die prozentuale Verteilung eine andere ist.

MoinMoin

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Da kann ich mich ja nur an das Halten, was der TE geschrieben hat und er behauptet es sind die gleichen Aufgaben.
Prinzipiell kann man auch mit den gleichen Aufgaben auf verschiedene Eingruppierungen kommen, nämlich vornehmlich dann, wenn die prozentuale Verteilung eine andere ist.
Stimmt, sofern gleiche Aufgaben auch in gleiche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge münden.

Natürlich dürfte es fast unmöglich sein, insbesondere wenn es tatsächlich nur die Zeitanteile sind, dass er nicht zum VG eingeladen wird.

Aber würde sich dadurch der SV ändern, dass er auf alle Fälle berücksichtigt werden müsse?
Und auf welcher rechtlichen Basis hätte er ein "Anrecht" auf die Stelle?
Geschweige denn das intern vor extern ausgeschrieben werden müsste?

Also ich kann immer noch keinen rechtliche Hebel sehen, der einen internen dazu befähigt vorrangig behandelt zu werden (aus TzBfG).

Es bliebt einem nur
a) seine eigene EG überprüfen (lassen)
und/oder sich bewerben
und
b) gewinnen
c) abgelehnt werden und das Auswahlverfahren aufdröseln, sowohl vom PR und/oder vor Gericht.

Garfield

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Da kann ich mich ja nur an das Halten, was der TE geschrieben hat und er behauptet es sind die gleichen Aufgaben.
Prinzipiell kann man auch mit den gleichen Aufgaben auf verschiedene Eingruppierungen kommen, nämlich vornehmlich dann, wenn die prozentuale Verteilung eine andere ist.
Stimmt, sofern gleiche Aufgaben auch in gleiche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge münden.

Natürlich dürfte es fast unmöglich sein, insbesondere wenn es tatsächlich nur die Zeitanteile sind, dass er nicht zum VG eingeladen wird.

Aber würde sich dadurch der SV ändern, dass er auf alle Fälle berücksichtigt werden müsse?
Und auf welcher rechtlichen Basis hätte er ein "Anrecht" auf die Stelle?
Geschweige denn das intern vor extern ausgeschrieben werden müsste?

Also ich kann immer noch keinen rechtliche Hebel sehen, der einen internen dazu befähigt vorrangig behandelt zu werden (aus TzBfG).

Es bliebt einem nur
a) seine eigene EG überprüfen (lassen)
und/oder sich bewerben
und
b) gewinnen
c) abgelehnt werden und das Auswahlverfahren aufdröseln, sowohl vom PR und/oder vor Gericht.

Wobei c) als drohendes Szenario schon ausreichen dürfte um beim AG etwas zu bewegen. Daher hätte ich mich sofort beworben. Spätestens mit Eingang der Bewerbung sollte dann in der Personalabteilung der Groschen fallen, dass es hier etwas zu tun gibt.
Ich hatte das SGB so interpretiert, dass eine interne Prüfung vorgeschrieben ist und der interne Bewerber klagen könne, dass diese nicht erfolgt ist. Kann aber sein, dass ich das fehlinterpretiere.

Aber wir sind ja ohnehin weit in der Theorie angekommen und es wäre mal interessant zu erfahren, was ike denn nun gemacht hat, es ist ja schon einige Zeit vergangen und die Bewerbungsfrist vermutlich erreicht.

MoinMoin

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Wobei c) als drohendes Szenario schon ausreichen dürfte um beim AG etwas zu bewegen. Daher hätte ich mich sofort beworben. Spätestens mit Eingang der Bewerbung sollte dann in der Personalabteilung der Groschen fallen, dass es hier etwas zu tun gibt.
Ich hatte das SGB so interpretiert, dass eine interne Prüfung vorgeschrieben ist und der interne Bewerber klagen könne, dass diese nicht erfolgt ist. Kann aber sein, dass ich das fehlinterpretiere.
Naja, wenn es da keine Urteile zu gibt, das jemand darüber sich einklagen konnte, dann ist es spekulativ.
Ich interpretiere den §165 so, dass er den öD zwingt Arbeitsplätze, die er öffentlich ausschreiben will der Agentur für Arbeit frühzeitig melden muss.
Und das er eine interne Besetzung vornehmen kann, also nicht zwingend öffentlich ausschreiben muss.
Aber sobald er weiß, dass er öffentlich ausschreiben will (also nach interner Prüfung) muss er melden.

Zitat
Aber wir sind ja ohnehin weit in der Theorie angekommen und es wäre mal interessant zu erfahren, was ike denn nun gemacht hat, es ist ja schon einige Zeit vergangen und die Bewerbungsfrist vermutlich erreicht.
Ja würde mich auch interessieren, worin die 2 EGs liegen und ob der AG sein Stammpersonal berücksichtigt..

mirabelle

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Ich finde das zwar frech, aber durchaus üblich. Kenne das selbst.

Frisch von der FH bewarb ich mich als Nachfolger der Person, bei der ich das Praxissemester absolviert habe. Ich war überrascht, dass ausgeschrieben wurde, "Hochschulabschluss" und "eigenverantwortlich" mit "EG6"! Okay, ich habe die Stelle bekommen und dachte, guck dir die Tätigkeiten erstmal an. Natürlich stimmte da so einiges nicht.

Tatsächlich musste ich die ganze Antragsprozedur auf Überprüfung der Tätigkeitsbeschreibung durchmachen und bekam EG8. Inzwischen hatte ich von dem Laden so die Nase voll, dass ich weitergezogen bin.
Meinen Nachfolger haben sie dann gleich mit EG9b ausgeschrieben. Sprich, die haben mich (und meinen Vorgänger) um 4 Entgeltgruppen betrogen. Aber hey, solange es die Leute mitmachen besteht kein Änderungsbedarf.

Bewirb dich auf die besser bezahlte Stelle oder lass deine Tätigkeiten in Bezug auf die EG prüfen. Das ist wie mit den Handyverträgen - Neukunden bekommen bessere Angebote, während die Alten erst mit Kündigung drohen müssen.

MoinMoin

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Korrekt, solange die Leute es mitmachen, sich betrügen lassen und nicht den Rechtsweg einschlagen, passiert da nichts.