Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Urlaubsverfall
wgb:
Guten Morgen,
Ein Mitarbeiter ist seit Oktober 2021 durchgehend krank.
Er hat noch 23 Tage Resturlaub aus 2021.
Wann verfällt dieser?
GofX:
Weil sich die jährlich erworbenen Urlaubsansprüche von Arbeitnehmenden, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, ins Unermessliche addieren würden, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest.
Danach ist es zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt.
Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert.
Quelle
Die 23 Tage Resturlaub aus 2021 sind nach 15 Monaten, also am 31.03.2023, verfallen.
wgb:
Danke für die Info.
Allerdings steht in deiner Quelle unten folgendes :
"Bisher ungeklärt war, ob die 15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers gilt. Das BAG hatte dem EuGH diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nunmehr ist klar: Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen. Der Europäische Gerichtshof hat die 15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zwar grundsätzlich bestätigt. Wenn der Arbeitgeber allerdings seine Mitwirkung versäumt, dürfen Urlaubstage in dem Urlaubsjahr, in dem Beschäftigte auch tatsächlich gearbeitet haben und dann erkrankten, nicht verfallen. In Umsetzung dieser Vorgaben hat das BAG seine Rechtsprechung entsprechend angepasst. "
Das bedeutet doch, es müsste erstmal auf bevorstehenden
Verfall nach 15 Monaten hingewiesen werden oder? Dies war hier nicht erfolgt.
OrganisationsGuy:
Klingt für mich nicht so als wäre "Mitwirkung" der Hinweis, dass Urlaub nach Ablauf von 15 Monaten verfallen würde wenn er nicht mehr genommen wird.
Für mich ist absolut offen was hier als Mitwirkung des Arbeitgebers zu verstehen ist, das müsste doch irgendwo mal erläutert worden sein, oder?
GofX:
--- Zitat von: wgb am 06.06.2023 09:59 ---Das bedeutet doch, es müsste erstmal auf bevorstehenden Verfall nach 15 Monaten hingewiesen werden oder? Dies war hier nicht erfolgt.
--- End quote ---
Nope.
--- Zitat von: Haufe ---Entscheidend ist, ob im Urlaubsjahr noch gearbeitet wurde
Danach verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist weiterhin dann, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil eine Mitwirkung des Arbeitgebers nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmende – wie der Arbeitnehmer im hier entschiedenen Fall – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation verfällt der Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.
--- End quote ---
Quelle
Bei einer Erkrankung ab Oktober 21 kann man davon ausgehen, dass "der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen". Anders wäre es bei einer Erkrankung ab z. B. Februar.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version