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Spesenabrechnung Wohnstätte/Dienststätte

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Opa:
So, wie ich die NRKVO interpretiere, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen abzurechnen. Sprich: Wenn die DR an der Wohnung beginnt oder endet, zählen auch die tatsächlich zurückgelegten Kilometer.
Eine davon abweichende Regelung kann nur im Einzelfall bei der Genehmigung einer Dienstreise getroffen werden.


Öffdler:
das sehe ich wie Opa und entspricht den Vorgaben der VV Ziffer 2.1.3 zu § 2 NRKVO. Natürlich muss der Start der DR an der Wohnung auch entsprechend mit genehmigt worden sein.

Sollte der Start ab Dienststätte vorgegeben worden sein und der AN macht Reisekosten und Arbeitszeit ab Wohnort geltend, wäre die Kürzung der RK auf die Entfernung ab Dienststätte zulässig und wahrscheinlich eher noch das geringste AN-Problem.

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