Autor Thema: Sind die Klischees über den öffentlichen Dienst überhaupt wahr? (Bereich IT)  (Read 5363 times)

Rheini

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Kann ja Zufall sein. Beispiel: Wenn ich in einem Office-Dokument in einer gemeinsamen Ablage arbeite, weiß jeder, der versucht, diese Datei zu öffnen, dass ich gerade da drin bin. Ist bei manchen Fachanwendungen genau so.
Und zu einer mitbestimmungspflichtigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle wird es allein dadurch noch nicht.

Das nicht, aber darf der Vorgesetzte die Datei / Fachanwendung öffnen um zu wissen, ob Du darin bist / bzw. arbeiten erledigst und darf er dann diese Informationen, sofern er diese auf diesen Weg erlangt, nutzen?

Britta2

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Kann ja Zufall sein. Beispiel: Wenn ich in einem Office-Dokument in einer gemeinsamen Ablage arbeite, weiß jeder, der versucht, diese Datei zu öffnen, dass ich gerade da drin bin. Ist bei manchen Fachanwendungen genau so.
Und zu einer mitbestimmungspflichtigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle wird es allein dadurch noch nicht.

Das nicht, aber darf der Vorgesetzte die Datei / Fachanwendung öffnen um zu wissen, ob Du darin bist / bzw. arbeiten erledigst und darf er dann diese Informationen, sofern er diese auf diesen Weg erlangt, nutzen?

Abhängig von den vergebenen Admin-Rechten.
Selbst 2x erlebt in der Vergangenheit - Zugriff des ("der"!) Vorgesetzten einst morgens 2 Uhr auf meine Verzeichnisse und Dateien mit Veränderungen in Datensätzen ohne jede Info an mich. Erst als ich entsprechende Anfrage an "everyone" ankündigte kam kleinlaut "das war ich, habe aber nur mal gucken wollen". Falsch, die Hälfte der Daten war entweder weg oder neue ergänzt. In Summe war alles falsch. Ich war eben  nur mit vom Vorgesetzten selbst erstellten Passwort tätig d.h. er ("sie") war eigentlicher Admin. Wäre der Fernzugriff nicht aufgefallen, wäre der Fehler veröffentlicht worden mit Kündigungsgrund.
Vielleicht sollte man solche Probleme nicht allein auf den ÖD beziehen sondern generell auf "große Firmen".

Rheini

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Kann ja Zufall sein. Beispiel: Wenn ich in einem Office-Dokument in einer gemeinsamen Ablage arbeite, weiß jeder, der versucht, diese Datei zu öffnen, dass ich gerade da drin bin. Ist bei manchen Fachanwendungen genau so.
Und zu einer mitbestimmungspflichtigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle wird es allein dadurch noch nicht.

Das nicht, aber darf der Vorgesetzte die Datei / Fachanwendung öffnen um zu wissen, ob Du darin bist / bzw. arbeiten erledigst und darf er dann diese Informationen, sofern er diese auf diesen Weg erlangt, nutzen?

Abhängig von den vergebenen Admin-Rechten.
Selbst 2x erlebt in der Vergangenheit - Zugriff des ("der"!) Vorgesetzten einst morgens 2 Uhr auf meine Verzeichnisse und Dateien mit Veränderungen in Datensätzen ohne jede Info an mich. Erst als ich entsprechende Anfrage an "everyone" ankündigte kam kleinlaut "das war ich, habe aber nur mal gucken wollen". Falsch, die Hälfte der Daten war entweder weg oder neue ergänzt. In Summe war alles falsch. Ich war eben  nur mit vom Vorgesetzten selbst erstellten Passwort tätig d.h. er ("sie") war eigentlicher Admin. Wäre der Fernzugriff nicht aufgefallen, wäre der Fehler veröffentlicht worden mit Kündigungsgrund.
Vielleicht sollte man solche Probleme nicht allein auf den ÖD beziehen sondern generell auf "große Firmen".

Fehlverhalten gibt es überall und wird durch Regeln nicht ausgeschlossen. Ansonsten bräuchten wir weder Polizei, noch Justiz .......

MoinMoin

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Kann ja Zufall sein. Beispiel: Wenn ich in einem Office-Dokument in einer gemeinsamen Ablage arbeite, weiß jeder, der versucht, diese Datei zu öffnen, dass ich gerade da drin bin. Ist bei manchen Fachanwendungen genau so.
Und zu einer mitbestimmungspflichtigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle wird es allein dadurch noch nicht.

Das nicht, aber darf der Vorgesetzte die Datei / Fachanwendung öffnen um zu wissen, ob Du darin bist / bzw. arbeiten erledigst und darf er dann diese Informationen, sofern er diese auf diesen Weg erlangt, nutzen?
Ich denke ein Vorgesetzte darf das, er darf auch in dein Büro gehen um zu schauen ob du dort bist und arbeitest.
Die Frage ist doch eher, darf er dann eine Liste führen in der er notiert, wann er das gemacht hat und mit welchem Ergebnis.
Abhängig von den vergebenen Admin-Rechten.
Du verwechselst darf mit kann, bzw. kann nachvollziehbar.

Rheini

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Kann ja Zufall sein. Beispiel: Wenn ich in einem Office-Dokument in einer gemeinsamen Ablage arbeite, weiß jeder, der versucht, diese Datei zu öffnen, dass ich gerade da drin bin. Ist bei manchen Fachanwendungen genau so.
Und zu einer mitbestimmungspflichtigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle wird es allein dadurch noch nicht.

Das nicht, aber darf der Vorgesetzte die Datei / Fachanwendung öffnen um zu wissen, ob Du darin bist / bzw. arbeiten erledigst und darf er dann diese Informationen, sofern er diese auf diesen Weg erlangt, nutzen?
Ich denke ein Vorgesetzte darf das, er darf auch in dein Büro gehen um zu schauen ob du dort bist und arbeitest.
Die Frage ist doch eher, darf er dann eine Liste führen in der er notiert, wann er das gemacht hat und mit welchem Ergebnis.
Abhängig von den vergebenen Admin-Rechten.
Du verwechselst darf mit kann, bzw. kann nachvollziehbar.

Und ich glaube er darf das nur, wenn u. a. der Personalrat dem zugestimmt hat.

MoinMoin

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Und ich glaube er darf das nur, wenn u. a. der Personalrat dem zugestimmt hat.
Was?
Dateien öffnen?
Oder Fachanwendungen öffnen?
Ich glaube das darf er grundsätzlich immer.

Rheini

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Und ich glaube er darf das nur, wenn u. a. der Personalrat dem zugestimmt hat.
Was?
Dateien öffnen?
Oder Fachanwendungen öffnen?
Ich glaube das darf er grundsätzlich immer.

Daraus Arbeitsergebnisse von anderen ziehen, dachte das wäre durch meinen vorherigen Beitrag klar genug ....

MoinMoin

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Und ich glaube er darf das nur, wenn u. a. der Personalrat dem zugestimmt hat.
Was?
Dateien öffnen?
Oder Fachanwendungen öffnen?
Ich glaube das darf er grundsätzlich immer.

Daraus Arbeitsergebnisse von anderen ziehen, dachte das wäre durch meinen vorherigen Beitrag klar genug ....
Habe ich schon verstanden, aber auf welcher Basis deines PersVG sollte das zustimmungspflichtig sein?

Rheini

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Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?

MoinMoin

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Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?
Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.

Opa

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Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?
Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.
Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.

Organisator

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Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?
Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.
Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.

Jedes IT-Verfahen kann der Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen und ist insoweit mitbestimmungspflichtig.
 
Das bloße Einsehen in Bearbeitungsstände ist - ähnlich wie in der anaolgen Welt - keine unzulässige Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch / mithilfe eines IT-Verfahrens. Dieses wäre erst dann der Fall, wenn z.B. auf Logindaten der Fachanwendung zugegriffen würde, um Häufigkeit und Dauer der Nutzung personenbezogen auszuwerten.

MoinMoin

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Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?
Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.
Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.
Und inwieweit widerspricht deine Aussage der meinigen?
Also wenn ein Fachverfahren ohne Mitbestimmung eingeführt wird, dann dürfte natürlich keiner damit arbeiten, da alle Fachverfahren bzw IT Verfahren zur Leistung und Verhaltenskontrolle geeignet sind.
Aber sie sind nicht dazu bestimmt!
In 21 heißt es deswegen auch
"Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen."
und nicht die dazu geeignet sind!


Faunus

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Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?
Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.
Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.

Jedes IT-Verfahen kann der Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen und ist insoweit mitbestimmungspflichtig.
 
Das bloße Einsehen in Bearbeitungsstände ist - ähnlich wie in der anaolgen Welt - keine unzulässige Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch / mithilfe eines IT-Verfahrens. Dieses wäre erst dann der Fall, wenn z.B. auf Logindaten der Fachanwendung zugegriffen würde, um Häufigkeit und Dauer der Nutzung personenbezogen auszuwerten.

Danke, für die Bestätigung, dass ich nicht meinen MA hinterherschnüffeln darf/soll/muss.
Ich war bisher so informiert (nie unseren Justiziar "kontrolliert" und nach Quellen gesucht, weil es für mich völlig o.k. war bzw. ist), dass weder ein Fach- noch ein Disziplinarvorgesetzter ohne Zustimmung vom Personalrat sowas dürfte.

Und ja, ich teile mit anderen Daten, aber ich habe besseres zu tun als ständig reinzugucken, ob was/wer gerade macht.

Opa

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Also wenn ein Fachverfahren ohne Mitbestimmung eingeführt wird, dann dürfte natürlich keiner damit arbeiten, da alle Fachverfahren bzw IT Verfahren zur Leistung und Verhaltenskontrolle geeignet sind.
Aber sie sind nicht dazu bestimmt!
In 21 heißt es deswegen auch
"Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen."
und nicht die dazu geeignet sind!

Das kannst du so sehen und das sehen auch viele Juristen so. Allerdings nicht das Bundesarbeitsgericht, das bereits 1975 festgestellt hat, dass die „Geeignetheit“ ausreicht (BAG, 9.9.1975 – 1 ABR 20/74) und seitdem an dieser Auffassung festhält.
Und darauf, dass eine Entscheidung des BAG umstritten ist, würde ich als Arbeitgeber lieber nicht bauen.