Natürlich ist es Absicht, wenn man wie du es getan hast, Behauptungen unscharf und mEn fehlerhaft im Kontext aufstellt, dann versuche ich dadurch für mich Klarheit über mögliche Missverständnisse zu bekommen.
Du hast doch behauptet meine Aussage wäre Falsch.
Obwohl ich den Kontext vorher doch klar dargelegt habe:
Kann ja Zufall sein. Beispiel: Wenn ich in einem Office-Dokument in einer gemeinsamen Ablage arbeite, weiß jeder, der versucht, diese Datei zu öffnen, dass ich gerade da drin bin. Ist bei manchen Fachanwendungen genau so.
Und zu einer mitbestimmungspflichtigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle wird es allein dadurch noch nicht.
Das nicht, aber darf der Vorgesetzte die Datei / Fachanwendung öffnen um zu wissen, ob Du darin bist / bzw. arbeiten erledigst und darf er dann diese Informationen, sofern er diese auf diesen Weg erlangt, nutzen?
Ich denke ein Vorgesetzte darf das, er darf auch in dein Büro gehen um zu schauen ob du dort bist und arbeitest.
Die Frage ist doch eher, darf er dann eine Liste führen in der er notiert, wann er das gemacht hat und mit welchem Ergebnis.
Und ich glaube er darf das nur, wenn u. a. der Personalrat dem zugestimmt hat.
Ich versuche es nochmal klarzustellen wie ich die Frage und meine Antwort meinte:
Bei einer Fachanwendung, die natürlich grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist (das hat Organisator ja schön herausgestellt und du nochmals mit deinem Urteil manifestiert) benötigt es keine gesonderte Zustimmung des Personalrates.
Denn die Ausgangsfrage war:
Daraus Arbeitsergebnisse von anderen ziehen, dachte das wäre durch meinen vorherigen Beitrag klar genug ....
Habe ich schon verstanden, aber auf welcher Basis deines PersVG sollte das zustimmungspflichtig sein?
Mein Fehler:
Ich hätte den Antwortsatz deutlicher fomulieren sollen:
Habe ich schon verstanden, aber auf welcher Basis deines PersVG sollte
das gesondert zustimmungspflichtig sein, da schon der Einsatz der Fachanwendung mitbestimmungspflichtig ist?