Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?
Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.
Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.
Und inwieweit widerspricht deine Aussage der meinigen?
Also wenn ein Fachverfahren ohne Mitbestimmung eingeführt wird, dann dürfte natürlich
keiner damit arbeiten, da alle Fachverfahren bzw IT Verfahren zur Leistung und Verhaltenskontrolle geeignet sind.
Aber sie sind nicht dazu bestimmt!
In 21 heißt es deswegen auch
"Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen."
und
nicht die dazu geeignet sind!