Autor Thema: Muss diese Bewerbin eingeladen werden?  (Read 8521 times)

Herbert Meyer

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #15 am: 12.06.2023 11:34 »

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

Wurde das im Rahmen der Datenschutzerklärung von der Betroffenen eingewilligt? Scheint mir eine fraglichere Praxis zu sein, als die offensichtlich notwendige Einladung der Bewerberin.

Wo steht denn bitte, dass man dafür eine Einwilligung benötigt?

Also da klingeln mir als Datenschutzbeauftragter die Ohren. Spätestens seit der DSGVO gilt der sogenannte Erlaubnisvorbehalt, die Verarbeitung personenbezogener Daten ist somit verboten, außer, wenn ein Gesetz die  Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erlaubt. Die Frage darf also nicht lauten "Wo steht denn bitte, dass man dafür eine Einwilligung benötigt?" sondern, "Wo steht denn bitte, dass man dafür keine Einwilligung benötigt?". Aber in diesem Fall lässt sich die Diskussion auch abkürzen: Es handelt sich ganz eindeutig um eine nicht rechtmäßige Offenlegung besonders sensibler Gesundheitsdaten. Ich drücke die Daumen, dass weder die Aufsichtsbehörde noch die betroffene Bewerberin davon etwas erfährt. Sonst flattern demnächst die Schadensersatzforderung plus Bußgeld der Aufsichtsbehörde rein. Sachverhalt auch für juristische Laien unter Art. 9 DSGVO nachlesbar.

ike

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #16 am: 12.06.2023 11:35 »
Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.

Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
Lasst uns hoffen, dass diese "Neue" (4 Beiträge) "nur" ein Troll ist!

Herbert Meyer

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #17 am: 12.06.2023 11:37 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

Zusätzlich gilt allerdings zu beachten, dass es sich bei Gesundheitsdaten (Grad der Behinderung) um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt, die nochmal einem höheren Schutzniveau unterliegen und den Art. 6 verschärfend einschränken.

ike

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #18 am: 12.06.2023 11:42 »
An dieser Stelle eine Frage:
Ich sehe es auch so, dass die Bewerberin eingeladen werden muss.

Wäre es unfair, sie einzuladen, aber mit einem extrem kurzen (5-10 Minuten) Gespräch wissen zu lassen, dass es nichts wird oder müssen alle Gespräche gleich ablaufen?
Manche AG nennen es "strukturiertes Interview", andere handhaben es ja dann doch eher wie einen Kaffeeklatsch, bei dem man dann merkt: könnte klappen, da wird jetzt nur noch geschaut, ob auch die Wellenlänge stimmt.

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #19 am: 12.06.2023 11:42 »
Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.

Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
Lasst uns hoffen, dass diese "Neue" (4 Beiträge) "nur" ein Troll ist!

Viel Spaß mit dieses Südamerikanischen Forum.
Namen von Hoppern bleiben hängen.

personalerin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #20 am: 12.06.2023 12:10 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

Zinc

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #21 am: 12.06.2023 12:11 »
Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.

Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
Lasst uns hoffen, dass diese "Neue" (4 Beiträge) "nur" ein Troll ist!

Welche Angaben können Sie zum Tatverdächtigen machen? Name: personalerin  ;D ;D

Herbert Meyer

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #22 am: 12.06.2023 12:21 »
Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.

Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
Lasst uns hoffen, dass diese "Neue" (4 Beiträge) "nur" ein Troll ist!

Welche Angaben können Sie zum Tatverdächtigen machen? Name: personalerin  ;D ;D

Die IP-Adresse auszulesen ist nun wahrlich kein Zaubertrick und würde mindestens ausreichen, um das Unternehmen / Behörde zu identifizieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann dann eine Prüfung mit entsprechenden Sanktionen durchführen. Da sich die Personalerin zusätzlich beratungsresistent zeigt, ist die Anzeige der logische nächste Schritt.

Herbert Meyer

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #23 am: 12.06.2023 12:27 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #24 am: 12.06.2023 12:28 »
Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.

Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
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Welche Angaben können Sie zum Tatverdächtigen machen? Name: personalerin  ;D ;D

Die IP-Adresse auszulesen ist nun wahrlich kein Zaubertrick und würde mindestens ausreichen, um das Unternehmen / Behörde zu identifizieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann dann eine Prüfung mit entsprechenden Sanktionen durchführen. Da sich die Personalerin zusätzlich beratungsresistent zeigt, ist die Anzeige der logische nächste Schritt.

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maiklewa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #25 am: 12.06.2023 12:29 »
Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.

Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
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Die IP-Adresse auszulesen ist nun wahrlich kein Zaubertrick und würde mindestens ausreichen, um das Unternehmen / Behörde zu identifizieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann dann eine Prüfung mit entsprechenden Sanktionen durchführen. Da sich die Personalerin zusätzlich beratungsresistent zeigt, ist die Anzeige der logische nächste Schritt.

Wie möchten Sie an die IP kommen?

maiklewa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #26 am: 12.06.2023 12:51 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.

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« Antwort #27 am: 12.06.2023 13:21 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

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"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.

Das sehe ich genauso.
Zumal: Koryphäen und Koniferen bleiben einem meist irgendwie im Kopf. Den großen Rest der Gausschen Verteilung vergisst man recht schnell wieder.

Opa

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« Antwort #28 am: 12.06.2023 13:22 »
Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.

Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
Lasst uns hoffen, dass diese "Neue" (4 Beiträge) "nur" ein Troll ist!

Welche Angaben können Sie zum Tatverdächtigen machen? Name: personalerin  ;D ;D

Die IP-Adresse auszulesen ist nun wahrlich kein Zaubertrick und würde mindestens ausreichen, um das Unternehmen / Behörde zu identifizieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann dann eine Prüfung mit entsprechenden Sanktionen durchführen. Da sich die Personalerin zusätzlich beratungsresistent zeigt, ist die Anzeige der logische nächste Schritt.

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Da es „nur“ eine vermutete Ordnungswidrigkeit ist, kann das hinkommen. Sobald es um eine Straftat geht, sind die Behörden da ganz fix und die Adresse im Impressum stellte bei einem entsprechenden Vorfall in der Vergangenheit überhaupt kein Hindernis dar.

MoinMoin

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« Antwort #29 am: 12.06.2023 13:24 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.
"Personenbezogene Daten müssen
auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);"

Dazu gehört nicht, dass man einen Rundruf macht und bei anderen eine entsprechende Anfrage stellt oder gar beantwortet.
Denn die dadurch indirekte Offenbarung "Kennst du xy?", dass sich die Person bei jemanden beworben hat, ist ein entsprechender Verstoß.
Da man nicht ein Telefonbuch aufklappt und andere Personaler anruft und willkürlich einen Namen abfragt, ob man diese Person kennen würde.