Autor Thema: Muss diese Bewerbin eingeladen werden?  (Read 8386 times)

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #45 am: 12.06.2023 18:43 »
muss sich elementares Grundwissen in einem südamerikanischen Forum aneignen.
Das ist hier kein südamerikanischen Forum, aber die DSGVO ist der Grund, dass das Forum dort angesiedelt ist  8)


Ergänzend zur kolumbianischen Betreiberin des Forums.
Die Umsatzsteuer-ID ist aus der Schweiz.
Die zugehörige Firma in der Schweiz befindet sich in einem Liquidationsverfahren.
Und Paul Schubbi?

Bob Kelso

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #46 am: 12.06.2023 18:46 »
muss sich elementares Grundwissen in einem südamerikanischen Forum aneignen.
Das ist hier kein südamerikanischen Forum, aber die DSGVO ist der Grund, dass das Forum dort angesiedelt ist  8)


Ergänzend zur kolumbianischen Betreiberin des Forums.
Die Umsatzsteuer-ID ist aus der Schweiz.
Die zugehörige Firma in der Schweiz befindet sich in einem Liquidationsverfahren.
Und Paul Schubbi?

Und "spid"!

modesty

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #47 am: 12.06.2023 21:55 »
Die Bewerberin ist uns und Nachbarkommunen und -kreisen nicht als sog. AGG-Hopperin bekannt.
Woher wisst ihr, dass sie in den Nachbarkommunen nicht als AGG-Hopperin bekannt ist?

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

Vielleicht arbeitet die "Bewerbin" ja etwas gründlicher und sauberer als ihr. Daher unabhängig von der rechtlichen Lage unbedingt einladen. Für euch kann Sie nur ein Gewinn sein.

modesty

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #48 am: 12.06.2023 22:01 »
Und ihr glaubt echt, dass es solche Gespräche nicht gibt?
Besonders wenn man sich seit Jahren sowieso kennt.

Man sollte natürlich nicht damit hausieren gehen.

Es gibt solche Gespräche definitiv. Ist aber letztlich ein Offenbarungseid. Nur wenn jemand unsicher über seine eigenen Fähigkeiten ist, dann wird er andere Personalabteilungen anrufen, um sich abzusichern. Typisch.

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #49 am: 12.06.2023 22:02 »
Also unser Personalreferat lädt grundsätzlich jeden SB ein. Außer er ist offensichtlich ungeeignet. Das ist dann der Fall, wenn die Ausbildung der Person absolut nicht zur Stelle passt. Gerne werde die SB-Kandidaten zeitlich zusammenhängend eingeladen. Dann werden sie en bloc abgefrühstückt.

Wolly1973

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #50 am: 12.06.2023 23:22 »
Ist es denn eurer Erfahrung nach so, dass die Bewerber mit Behinderung die gleichen Chancen haben, den Arbeitsplatz zubekommen wie die nicht-behinderten?
Die Vorschrift, dass Behinderte zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollen, gibt es ja, weil man hofft, damit die Chance auf Übernahme zu erhöhen. Ich frage mich - nach dieser Diskussion hier, ob sie nicht vielmehr eingeladen werden, weil man Schadensansprüche vermeiden möchte und eigentlich aber oft klar ist, dass sie keine Chance haben. Wie sehr ihr das?

clarion

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #51 am: 12.06.2023 23:47 »
Hallo,

Ist man angesichts des Fachkräftemangels nicht froh, wenn sich überhaupt Leute bewerben? Ich war schon bei ein paar Bewerbungsrunden dabei. Es gibt natürlich Behinderte, die wegen einer Behinderung eingeladen werden und es gibt Behinderte, die wir einladen, weil sie überzeugende Unterlagen einreichen. Die haben dann natürlich sämtliche Chancen,  die Nichtbehinderte haben.

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #52 am: 13.06.2023 00:30 »
Stichwort Bestenauslese.
Wenn jemand durch sein Auftreten den Eindruck eines Überfliegers macht, ist es nicht von Bedeutung ob da ein SB irgendwo steht. Es muss das benötigte Fachwissen da sein. Die Einschränkungen müssen sich ebenso mit dem Arbeitsplatz vereinbaren lassen.
Selbst bei unseren Azubis haben wir hin und wieder SB dabei.

KDC

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #53 am: 13.06.2023 07:51 »
Ist es denn eurer Erfahrung nach so, dass die Bewerber mit Behinderung die gleichen Chancen haben, den Arbeitsplatz zubekommen wie die nicht-behinderten?
Die Vorschrift, dass Behinderte zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollen, gibt es ja, weil man hofft, damit die Chance auf Übernahme zu erhöhen. Ich frage mich - nach dieser Diskussion hier, ob sie nicht vielmehr eingeladen werden, weil man Schadensansprüche vermeiden möchte und eigentlich aber oft klar ist, dass sie keine Chance haben. Wie sehr ihr das?

Aus Erfahrung als ehemaliger Personaler lautet meine Antwort: Die Chancen sind im Grundsatz gleich. Je nach zu besetzender Stelle hat der Schwerbehinderte einen leichten Vorteil, da mit seiner Einstellung oftmls öffentliche Fördermitteil (z.T. nur für die ersten Monate) verbunden sind. Kommt es zu einer Probezeitkündigung hat derjenige bis dahin quasi umsonst gearbeitet. Bleibt er länger, waren die ersten Monate der Beschäftigung für den AG kostenlos.

Garfield

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #54 am: 13.06.2023 08:14 »
Ist es denn eurer Erfahrung nach so, dass die Bewerber mit Behinderung die gleichen Chancen haben, den Arbeitsplatz zubekommen wie die nicht-behinderten?
Die Vorschrift, dass Behinderte zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollen, gibt es ja, weil man hofft, damit die Chance auf Übernahme zu erhöhen. Ich frage mich - nach dieser Diskussion hier, ob sie nicht vielmehr eingeladen werden, weil man Schadensansprüche vermeiden möchte und eigentlich aber oft klar ist, dass sie keine Chance haben. Wie sehr ihr das?

Die Chance ist mindestens gleich, eher höher, da die meisten deutlich unter der angestrebten Quote liegen. SBV und Personalrat sind hier auch gefragt einzuschreiten, wenn schwerbehinderte Bewerber nur pro forma eingeladen werden.
Es gibt schließlich eine Stellenbeschreibung und wenn ein schwerbehinderter Bewerber dafür geeignet ist, warum sollte man ihn dann nicht einstellen? Es gibt so viele verschiedende Ausprägungen der Schwerbehinderung, dass man nicht auf eine schlechte Leistung oder ähnliches schließen kann.
Die Bewerber also "abzufrühstücken" um den Formalien zu entsprechen, wäre eine schlimme Diskriminierung, die SBV und Personalrat hoffentlich verhindern. Der Stelleninhaber soll dann mal ganz genau anhand der Stellenausschreibung erläutern, warum der schwerbehinderte Bewerber nicht geeignet ist.

Dass ein anderer Bewerber mehr dem Gusto entsprach, obwohl beide vollumfänglich die in der Stellenausschreibung verlangten Skills mitbrachten ist kein vertretbarer Grund. Eine solche Einstellung würde ich als Personalrat ablehnen. Und das so oft, bis die Dienststelle schwerbehinderte Bewerber diskriminierungsfrei behandelt.
« Last Edit: 13.06.2023 08:27 von Garfield »

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #55 am: 13.06.2023 08:20 »
Ist es denn eurer Erfahrung nach so, dass die Bewerber mit Behinderung die gleichen Chancen haben, den Arbeitsplatz zubekommen wie die nicht-behinderten?
Die Vorschrift, dass Behinderte zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollen, gibt es ja, weil man hofft, damit die Chance auf Übernahme zu erhöhen. Ich frage mich - nach dieser Diskussion hier, ob sie nicht vielmehr eingeladen werden, weil man Schadensansprüche vermeiden möchte und eigentlich aber oft klar ist, dass sie keine Chance haben. Wie sehr ihr das?

Aus Erfahrung als ehemaliger Personaler lautet meine Antwort: Die Chancen sind im Grundsatz gleich. Je nach zu besetzender Stelle hat der Schwerbehinderte einen leichten Vorteil, da mit seiner Einstellung oftmls öffentliche Fördermitteil (z.T. nur für die ersten Monate) verbunden sind. Kommt es zu einer Probezeitkündigung hat derjenige bis dahin quasi umsonst gearbeitet. Bleibt er länger, waren die ersten Monate der Beschäftigung für den AG kostenlos.
100%ige Zustimmung.

FGL

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #56 am: 13.06.2023 10:03 »
Ich frage mich - nach dieser Diskussion hier, ob sie nicht vielmehr eingeladen werden, weil man Schadensansprüche vermeiden möchte und eigentlich aber oft klar ist, dass sie keine Chance haben. Wie sehr ihr das?
"Keine Chance" kann ich nicht bestätigen. Aber es kommt bei uns regelmäßig vor, dass Schwerbehinderte nur wegen ihrer Schwerbehinderung eingeladen werden, weil wir eine interne Obergrenze für die Anzahl der einzuladenden Kandidaten haben und der schwerbehinderte Bewerber bei der Betrachtung einzig seines Profils anhand der Bewerbungsunterlagen nicht zum engeren Personenkreis gehören würde.

andreb

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #57 am: 13.06.2023 12:05 »
Ich hatte da einen interessanten Fall, den wir ganz elegant gelöst hatten.

Bewerberin A hat in ihrem Lebenslauf/Anschreiben angezeigt, dass ein GdB von 30 vorliegt und der Antrag auf Gleichstellung gestellt worden ist. Ein Nachweis wurde nicht beigefügt. Die Bewerberin wurde sodann (dennoch) zum Vorstellungsgespräch eingeladen; kam jedoch nicht zum Zuge.
(der Regelfall ist aber, dass die Bewerber ihren Anerkennungsbescheid bzw. den SB Ausweis nachreichen)

In einem weiteren Verfahren (ca. 8 Monate später) hat sich die Bewerberin erneut mit identischen Angaben in meinem Zuständigkeitsbereich beworben. Da in diesem Zusammenhang weiterhin von einer Antragstellung die Rede war, wurde die Bewerberin aufgefordert einen entsprechenden Nachweis (Antragseingang, Abgabenachricht, Zwischennachricht, ggf. Angaben über ein laufendes Widerspruchsverfahren) nachzureichen. Auf Emails und Briefe wurde, trotz angemessener Fristsetzung, nicht reagiert.
Der Personalrat und die SBV wurden in der Angelegenheit jederzeit informiert.
Die Bewerberin wurde sodann im Verfahren nicht weiter berücksichtigt.

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #58 am: 13.06.2023 17:00 »
Auf welcher Rechtsgrundlage basierte eure Auffassung, derartige Nachweise anfordern zu dürfen?

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #59 am: 13.06.2023 18:12 »
Auf welcher Rechtsgrundlage basierte eure Auffassung, derartige Nachweise anfordern zu dürfen?


Wenn man eine Berücksichtigung als SB wünscht, braucht es auch den passenden Nachweis.
Ansonsten kann das jeder behaupten, der keinen Anspruch auf entsprechende Berücksichtigung hat.
I.R. schicken die Bewerber den Nachweis sofort mit oder auf Anfrage nach.