Autor Thema: Muss diese Bewerbin eingeladen werden?  (Read 8384 times)

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #60 am: 13.06.2023 19:58 »
Auf welcher Rechtsgrundlage basierte eure Auffassung, derartige Nachweise anfordern zu dürfen?
keine Rechtsgrundlage.
Aber wie Umlauf schon schrieb: Was ich nicht weiß macht mich nicht heiß.
Und was ich nicht nachgewiesen bekomme ist nicht existent.

kenne auch SB, die darauf verzichten ihren SB anzugeben, weil sie nicht unter  diesen Blickwinkel betrachtet werden wollen nd unnötig eingeladen werden wollen auf Stellen, wo sie nur eingeladen werden, weil sie SB sind und der personaler den A in der Wand haben will.

Oder anders gesagt: denen ist ihre Zeit dafür zu blöd.

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #61 am: 13.06.2023 20:26 »
Es gibt also keine Rechtsgrundlage zur Erhebung dieser Daten. Das beantwortet meine Frage.

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #62 am: 13.06.2023 20:28 »
Es wird sich aus dem SGB IX ableiten.

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #63 am: 13.06.2023 20:33 »
Hast du beruflich mit praktischer Rechtsanwendung zu tun?

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #64 am: 13.06.2023 20:35 »
Nein. Dazu bekomme ich dieses Thema bei uns nur am Rande mit einer kid bin froh dabei nicht mittendrin zu stehen.

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #65 am: 13.06.2023 20:44 »
Ok. Dann mache ich dir nicht zum Vorwurf, dass du auf die Frage einer Rechtsgrundlage mit einer Vermutung und dem Verweis auf ein komplettes Gesetzbuch antwortest.

andreb

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #66 am: 13.06.2023 21:27 »
Auf welcher Rechtsgrundlage basierte eure Auffassung, derartige Nachweise anfordern zu dürfen?

Rechtsgrundlage gibt es selbstverständlich keine…

Jedoch setzen wir gewisse Mitwirkungspflichten voraus, in dem die Stellenausschreibungen folgenden Passus beinhalten „Gegebenenfalls senden Sie uns bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch…“.

Des Weiteren haben wir uns an das Urteil aus dem nachfolgenden Link orientier:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/schwerbehinderte/themen/beitrag/ansicht/schwerbehinderte/zum-vorstellungsgespraech-nicht-eingeladen-arbeitgeber-muss-entschaedigung-zahlen/details/anzeige/?cHash=58ab308ff3154a8c415a099e5d659e1f&type=999

Man ist über drei Kanäle (Bewerbersystem mit Nachrichtenübermittlung, direkt adressierte E-Mail sowie postalisches Anschreiben) an die Bewerberin herangetreten. Da ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt worden ist, hat die Bewerberin ihre Mitwirkungspflicht (siehe Urteil) nicht erfüllt. Somit war es mehr als sachgerecht, die Bewerberin auszuschließen und folglich nicht einzuladen.
Ich gehe sogar weiter und behaupte, dass diese Angaben mit Vorsatz bewusst falsch getätigt wurden. Jemand der wahre Angaben macht, hat sicherlich kein Problem damit, entsprechende Nachweise nachzureichen. Wer trotz Aufforderung nichts nachreicht, macht sich in dieser Hinsicht verdächtig.

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #67 am: 13.06.2023 23:07 »
Das BAG sieht das etwas differenzierter (26.11.2020, 8 AZR 59/20), Rnrn. 32 ff, insbesondere Rn. 37.
Sofern also ein Nachweis verlangt wird, darf das nicht so weit gehen, dass die Art der Behinderung oder der Grad der Behinderung offengelegt wird. Es kommt also bei dieser sogenannten Mitwirkungspflicht erheblich darauf an, weshalb diese Nachweise bereits vor dem Vorstellungsgespräch angefordert wurden und wie dies konkret formuliert wurde. Falls nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der geforderte Nachweis diese geschützten Informationen aussparen kann, hat sich das mit der sogenannten Mitwirkungspflicht schon erledigt. Und ausschließlich aus Geünden der Verfahrensvereinfachung schon vorab den Nachweis zu fordern, dürfte mit Blick auf den letzten Satz des folgenden Zitats ebenfalls unzulässig sein:

Zitat aus dem o.g. Beschluss:
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist eine Angabe des GdB – oder etwa die Vorlage einer Kopie der ersten Seite des Schwerbehindertenausweises – auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Die im SGB IX zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Bestimmungen haben zum Ziel, die Teilhabechancen dieser Menschen am Arbeitsleben zu verbessern (vgl. etwa Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 164 Rn. 1). So sollen schwerbehinderte Bewerber/innen beispielsweise durch das in § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF genannte Vorstellungsgespräch die Möglichkeit erhalten, ihre Chancen im Auswahlverfahren zu verbessern. Sie sollen die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer Eignung (im weitesten Sinne) zu überzeugen und damit einen nach den bisherigen Umständen ggf. bestehenden Vorsprung anderer Bewerber durch einen persönlichen Eindruck auszugleichen. Darüber hinaus stellt das Vorstellungsgespräch auch ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen (vgl. BAG 25. Juni 2020 – 8 AZR 75/19 – Rn. 38 mwN). Die Erreichung dieser Ziele würde erschwert, wenn es für eine ausreichende Mitteilung der Schwerbehinderung auch erforderlich wäre, den GdB mitzuteilen. Insoweit stünde zu befürchten, dass insbesondere Menschen mit einem sehr hohen GdB, die im Arbeitsleben besonderen Vorbehalten ausgesetzt sein können, von vornherein davon absehen, ihre Schwerbehinderung mitzuteilen mit der Folge, dass die zu ihren Gunsten bestehenden Verfahrens- und/oder Förderpflichten des Arbeitgebers erst gar nicht ausgelöst würden. Sofern der Arbeitgeber im Einzelfall zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten nachkommt, beispielsweise einen Bewerber zu dem in § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF vorgesehenen Vorstellungsgespräch einlädt, obgleich er hierzu nicht verpflichtet ist, weil der Bewerber tatsächlich nicht schwerbehindert ist, ist das nach dem Sinn und Zweck der zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen hinzunehmen.

Zum Thema Mitwirkungspflicht: Diese besteht nicht bezüglich des Bewerberverfahrensanspruchs. Sie hat vielmehr den Zweck, nach der grundsätzlichen Auswahlentscheidung die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers zu flankieren. Das kann die Beantragung eines Zuschusses, die Beantragung von Hilfsmitteln etc. aber auch die Anrechnung auf die Pflichtquote sein. Dieser Mitwirkungspflicht kann der Bewerber dadurch nachkommen, dass er direkt gegenüber den zuständigen Stellen seine Schwerbehinderung nachweist. Also selbst hier muss er dem Arbeitgeber nicht zwingend irgendwelche Unterlagen mit Bezug auf seine Behinderung vorlegen.
« Last Edit: 13.06.2023 23:19 von Opa »

carriegross

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #68 am: 14.06.2023 00:46 »
Ist es denn eurer Erfahrung nach so, dass die Bewerber mit Behinderung die gleichen Chancen haben, den Arbeitsplatz zubekommen wie die nicht-behinderten?
Die Vorschrift, dass Behinderte zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollen, gibt es ja, weil man hofft, damit die Chance auf Übernahme zu erhöhen. Ich frage mich - nach dieser Diskussion hier, ob sie nicht vielmehr eingeladen werden, weil man Schadensansprüche vermeiden möchte und eigentlich aber oft klar ist, dass sie keine Chance haben. Wie sehr ihr das?

spid hatte dazu seine ganz eigene exklusive Meinung! xD

carriegross

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #69 am: 14.06.2023 00:57 »
Das BAG sieht das etwas differenzierter (26.11.2020, 8 AZR 59/20), Rnrn. 32 ff, insbesondere Rn. 37.
Sofern also ein Nachweis verlangt wird, darf das nicht so weit gehen, dass die Art der Behinderung oder der Grad der Behinderung offengelegt wird. Es kommt also bei dieser sogenannten Mitwirkungspflicht erheblich darauf an, weshalb diese Nachweise bereits vor dem Vorstellungsgespräch angefordert wurden und wie dies konkret formuliert wurde. Falls nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der geforderte Nachweis diese geschützten Informationen aussparen kann, hat sich das mit der sogenannten Mitwirkungspflicht schon erledigt. Und ausschließlich aus Geünden der Verfahrensvereinfachung schon vorab den Nachweis zu fordern, dürfte mit Blick auf den letzten Satz des folgenden Zitats ebenfalls unzulässig sein:

Zitat aus dem o.g. Beschluss:
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist eine Angabe des GdB – oder etwa die Vorlage einer Kopie der ersten Seite des Schwerbehindertenausweises – auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Die im SGB IX zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Bestimmungen haben zum Ziel, die Teilhabechancen dieser Menschen am Arbeitsleben zu verbessern (vgl. etwa Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 164 Rn. 1). So sollen schwerbehinderte Bewerber/innen beispielsweise durch das in § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF genannte Vorstellungsgespräch die Möglichkeit erhalten, ihre Chancen im Auswahlverfahren zu verbessern. Sie sollen die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer Eignung (im weitesten Sinne) zu überzeugen und damit einen nach den bisherigen Umständen ggf. bestehenden Vorsprung anderer Bewerber durch einen persönlichen Eindruck auszugleichen. Darüber hinaus stellt das Vorstellungsgespräch auch ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen (vgl. BAG 25. Juni 2020 – 8 AZR 75/19 – Rn. 38 mwN). Die Erreichung dieser Ziele würde erschwert, wenn es für eine ausreichende Mitteilung der Schwerbehinderung auch erforderlich wäre, den GdB mitzuteilen. Insoweit stünde zu befürchten, dass insbesondere Menschen mit einem sehr hohen GdB, die im Arbeitsleben besonderen Vorbehalten ausgesetzt sein können, von vornherein davon absehen, ihre Schwerbehinderung mitzuteilen mit der Folge, dass die zu ihren Gunsten bestehenden Verfahrens- und/oder Förderpflichten des Arbeitgebers erst gar nicht ausgelöst würden. Sofern der Arbeitgeber im Einzelfall zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten nachkommt, beispielsweise einen Bewerber zu dem in § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF vorgesehenen Vorstellungsgespräch einlädt, obgleich er hierzu nicht verpflichtet ist, weil der Bewerber tatsächlich nicht schwerbehindert ist, ist das nach dem Sinn und Zweck der zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen hinzunehmen.

Zum Thema Mitwirkungspflicht: Diese besteht nicht bezüglich des Bewerberverfahrensanspruchs. Sie hat vielmehr den Zweck, nach der grundsätzlichen Auswahlentscheidung die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers zu flankieren. Das kann die Beantragung eines Zuschusses, die Beantragung von Hilfsmitteln etc. aber auch die Anrechnung auf die Pflichtquote sein. Dieser Mitwirkungspflicht kann der Bewerber dadurch nachkommen, dass er direkt gegenüber den zuständigen Stellen seine Schwerbehinderung nachweist. Also selbst hier muss er dem Arbeitgeber nicht zwingend irgendwelche Unterlagen mit Bezug auf seine Behinderung vorlegen.

Genau so isses!

andreb

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #70 am: 19.06.2023 21:47 »
Danke Opa für die aufschlussreiche Darstellung des Urteils. Dieses war mir leider nicht bekannt.

Okay, ich gehe mit, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Bestimmungen hinzunehmen hat, auch wenn ein Bewerber tatsächlich nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Dann hoffe ich mal, dass das keine Runde macht.
Sich mit einer unwahren Behauptung Vorteile in einem Bewerbungsverfahren zu verschaffen wiegt anscheinend höher, als eine wie auch immer geartete Rechtssicherheit bzw. den Ablauf eines fairen Verfahrens (Bestenauslese).
Slots für Vorstellungsgespräche sind immer beschränkt, da ich von 50 Bewerbungen nun mal nicht alle zu einem Gespräch einladen kann. Aus verwaltungsökonomischen Gründen muss es somit weiterhin handelbar sein. Also wird das zu berücksichtigende Bewerberfeld anhand entsprechender Kriterien erheblich verkleinert werden müssen.

Wie gesagt der Arbeitgeber hat das hinzunehmen. Wer es aber nicht hinzunehmen hat, ist der Bewerber, der insbesondere wegen unwahrer Behauptungen seinen Bewerberverfahrensanspruch nicht in Gänze zugesprochen bekommt.
Sehe ich das zu kompliziert ?

KDC

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #71 am: 20.06.2023 06:22 »
Danke Opa für die aufschlussreiche Darstellung des Urteils. Dieses war mir leider nicht bekannt.

Okay, ich gehe mit, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Bestimmungen hinzunehmen hat, auch wenn ein Bewerber tatsächlich nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Dann hoffe ich mal, dass das keine Runde macht.
Sich mit einer unwahren Behauptung Vorteile in einem Bewerbungsverfahren zu verschaffen wiegt anscheinend höher, als eine wie auch immer geartete Rechtssicherheit bzw. den Ablauf eines fairen Verfahrens (Bestenauslese).
Slots für Vorstellungsgespräche sind immer beschränkt, da ich von 50 Bewerbungen nun mal nicht alle zu einem Gespräch einladen kann. Aus verwaltungsökonomischen Gründen muss es somit weiterhin handelbar sein. Also wird das zu berücksichtigende Bewerberfeld anhand entsprechender Kriterien erheblich verkleinert werden müssen.

Wie gesagt der Arbeitgeber hat das hinzunehmen. Wer es aber nicht hinzunehmen hat, ist der Bewerber, der insbesondere wegen unwahrer Behauptungen seinen Bewerberverfahrensanspruch nicht in Gänze zugesprochen bekommt.
Sehe ich das zu kompliziert ?

Ehrlich gesagt verwirrt mich deine Aussage und steht im krassen Gegensatz zum Grundtenor dieses Forums.

50 Bewerber? Auf eine Stelle? Wieso wird dann hier ständig geschrieben, dass sich im öD keiner bewirbt und die Bezahlung sowie Arbeitsbedingungen angepasst werden müssen?

Hain

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #72 am: 20.06.2023 07:20 »
Danke Opa für die aufschlussreiche Darstellung des Urteils. Dieses war mir leider nicht bekannt.

Okay, ich gehe mit, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Bestimmungen hinzunehmen hat, auch wenn ein Bewerber tatsächlich nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Dann hoffe ich mal, dass das keine Runde macht.
Sich mit einer unwahren Behauptung Vorteile in einem Bewerbungsverfahren zu verschaffen wiegt anscheinend höher, als eine wie auch immer geartete Rechtssicherheit bzw. den Ablauf eines fairen Verfahrens (Bestenauslese).
Slots für Vorstellungsgespräche sind immer beschränkt, da ich von 50 Bewerbungen nun mal nicht alle zu einem Gespräch einladen kann. Aus verwaltungsökonomischen Gründen muss es somit weiterhin handelbar sein. Also wird das zu berücksichtigende Bewerberfeld anhand entsprechender Kriterien erheblich verkleinert werden müssen.

Wie gesagt der Arbeitgeber hat das hinzunehmen. Wer es aber nicht hinzunehmen hat, ist der Bewerber, der insbesondere wegen unwahrer Behauptungen seinen Bewerberverfahrensanspruch nicht in Gänze zugesprochen bekommt.
Sehe ich das zu kompliziert ?

Ehrlich gesagt verwirrt mich deine Aussage und steht im krassen Gegensatz zum Grundtenor dieses Forums.

50 Bewerber? Auf eine Stelle? Wieso wird dann hier ständig geschrieben, dass sich im öD keiner bewirbt und die Bezahlung sowie Arbeitsbedingungen angepasst werden müssen?
Entsprechende Stellen sind zwar wenig, aber wenn Stellen ohne oder mit geringen Ausbildungsanforderungen ausgeschrieben werden, kann man die Zahlen noch erreichen. Beliebt zB Fahrer für Post oder den Chef.

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #73 am: 20.06.2023 08:14 »
Sich mit einer unwahren Behauptung Vorteile in einem Bewerbungsverfahren zu verschaffen wiegt anscheinend höher, als eine wie auch immer geartete Rechtssicherheit bzw. den Ablauf eines fairen Verfahrens (Bestenauslese).
Du meinst, jemand hätte im Bewerbungsverfahren einen Vorteil, weil er sich durch die Lüge, er wäre schwerbehindert oder gleichgestellt, in die Reihe der Einzuladenden mogelt?
Sorry, solche Menschen würde ein vernünftiger AG doch im ersten Monat der Probezeit kündigen, selbst wenn sie der beste Kandidat wären.

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #74 am: 20.06.2023 08:17 »
Danke Opa für die aufschlussreiche Darstellung des Urteils. Dieses war mir leider nicht bekannt.

Okay, ich gehe mit, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Bestimmungen hinzunehmen hat, auch wenn ein Bewerber tatsächlich nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Dann hoffe ich mal, dass das keine Runde macht.
Sich mit einer unwahren Behauptung Vorteile in einem Bewerbungsverfahren zu verschaffen wiegt anscheinend höher, als eine wie auch immer geartete Rechtssicherheit bzw. den Ablauf eines fairen Verfahrens (Bestenauslese).
Slots für Vorstellungsgespräche sind immer beschränkt, da ich von 50 Bewerbungen nun mal nicht alle zu einem Gespräch einladen kann. Aus verwaltungsökonomischen Gründen muss es somit weiterhin handelbar sein. Also wird das zu berücksichtigende Bewerberfeld anhand entsprechender Kriterien erheblich verkleinert werden müssen.

Wie gesagt der Arbeitgeber hat das hinzunehmen. Wer es aber nicht hinzunehmen hat, ist der Bewerber, der insbesondere wegen unwahrer Behauptungen seinen Bewerberverfahrensanspruch nicht in Gänze zugesprochen bekommt.
Sehe ich das zu kompliziert ?

Ehrlich gesagt verwirrt mich deine Aussage und steht im krassen Gegensatz zum Grundtenor dieses Forums.

50 Bewerber? Auf eine Stelle? Wieso wird dann hier ständig geschrieben, dass sich im öD keiner bewirbt und die Bezahlung sowie Arbeitsbedingungen angepasst werden müssen?
Wir hatte neulich auf eine IT Stelle 26 Bewerbungen. Zugelassen zum Verfahren konnte aber nur 6, weil die anderen nicht die Kriterien erfüllten.
Und auf EG3-5 Stellen haben wir ebenfalls weiterhin solche Zahlen von 50 Bewerbungen, dass wird und wurde hier im Forum auch nie bestritten.