Autor Thema: Muss diese Bewerbin eingeladen werden?  (Read 26203 times)

Bibliothekar

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #75 am: 20.06.2023 08:38 »
Sehe ich das zu kompliziert ?

Eventuell ja. Ich habe zwar keine Daten dazu, aber ich glaube, dass es so gut wie nicht vorkommt, dass jemand mit einer nicht tatsächlich vorhandenen Schwerbehinderung versucht, sich einen Vorteil zu verschaffen. In meiner Erfahrung ist es sogar eher umgekehrt, dass Menschen mit Behinderung diese verschweigen. 

Susa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #76 am: 21.06.2023 07:47 »
Ja das sehe ich genauso. Alles unter 50% wird meist verschwiegen. Darüber bekommt man ja auch z.B. mehr Urlaub. Das möchte sich ja kaum einer entgehen lassen.  :D

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #77 am: 21.06.2023 13:43 »
Ja das sehe ich genauso. Alles unter 50% wird meist verschwiegen. Darüber bekommt man ja auch z.B. mehr Urlaub. Das möchte sich ja kaum einer entgehen lassen.  :D
trotzdem kann man es in seiner Bewerbung verschweigen und erst nach Einstellung anmelden, oder?

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #78 am: 21.06.2023 17:52 »
Verschweigen darf man einen GdB immer, erfinden niemals.

Susa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #79 am: 22.06.2023 08:09 »
Ja das sehe ich genauso. Alles unter 50% wird meist verschwiegen. Darüber bekommt man ja auch z.B. mehr Urlaub. Das möchte sich ja kaum einer entgehen lassen.  :D
trotzdem kann man es in seiner Bewerbung verschweigen und erst nach Einstellung anmelden, oder?

Wenn man den Vertrag unterschreibt und gibt die Behinderung erst nach der Unterschrift an ist der Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Deshalb denke ich das nur die unter 50% verschweigen, da es keine großen Vorteile gibt. Es sei denn sind gleichgestellt.

ike

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #80 am: 22.06.2023 08:52 »
Ja das sehe ich genauso. Alles unter 50% wird meist verschwiegen. Darüber bekommt man ja auch z.B. mehr Urlaub. Das möchte sich ja kaum einer entgehen lassen.  :D
trotzdem kann man es in seiner Bewerbung verschweigen und erst nach Einstellung anmelden, oder?

Wenn man den Vertrag unterschreibt und gibt die Behinderung erst nach der Unterschrift an ist der Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Deshalb denke ich das nur die unter 50% verschweigen, da es keine großen Vorteile gibt. Es sei denn sind gleichgestellt.

Was für ein Quatsch!
Niemand ist verpflichtet, die Behinderung anzugeben.
Welchen Nachteil hat der AG denn, wenn er es nachträglich erfährt?
Bitte zurück auf die Schulbank des gesunden Menschenverstandes!

PiA

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #81 am: 22.06.2023 08:54 »
Zitat
Wenn man den Vertrag unterschreibt und gibt die Behinderung erst nach der Unterschrift an ist der Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Deshalb denke ich das nur die unter 50% verschweigen, da es keine großen Vorteile gibt. Es sei denn sind gleichgestellt.

Das ist in dieser Pauschalheit so nicht (mehr) richtig; ein entsprechendes BAG Urteil vom 05.10.1995 - 2 AZR 923/94 "gilt" spätestens seit der Einführung des AAG als überholt.

Es besteht ein generelles Frageverbot mit einem daraus resultierenden "Recht zur Lüge", sofern die konkrete Ursache für die Schwerbehinderung nicht die Geeignetheit für den konkreten Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Zitat
Fragerecht des Arbeitgebers

Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat der Ge­setz­ge­ber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung oder Schwer­be­hin­de­rung normiert (§ 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 7 AGG). In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahr­heits­ge­mäß beantwortet werden („Recht zur Lüge“). Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten.

Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so darf der Arbeitgeber fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder anderen Beeinträchtigungen leidet, durch die er für die Erfüllung der von ihm erwarteten arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.

https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/offenbarung-der-schwerbehinderung/
« Last Edit: 22.06.2023 09:03 von PiA »

Thomber

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #82 am: 22.06.2023 09:01 »
Wenn man diese Frage
Zitat
Welchen Nachteil hat der AG denn, wenn er es nachträglich erfährt?
für sich alleine betrachtet:

- Orthopädische Möbel / ggf. Büro im EG
- Einzelbüroanspruch
- "Hitzefrei"
- Mehr Urlaubstage
- Event. mehr Abwesenheiten durch AU, Reha usw.
- Früherer Renteneintritt   ...

Das sind Dinge, die einen AG durchaus interessieren, egal, ob nun zulässigerweise oder nicht.

Faunus

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #83 am: 22.06.2023 10:24 »

- Orthopädische Möbel / ggf. Büro im EG
- Einzelbüroanspruch
- "Hitzefrei"
- Mehr Urlaubstage
- Event. mehr Abwesenheiten durch AU, Reha usw.
- Früherer Renteneintritt   ...

Das sind Dinge, die einen AG durchaus interessieren, egal, ob nun zulässigerweise oder nicht.

Auf eine ergonomischen Arbeitsplatz hat heute jeder Anspruch.
Anspruch auf ein Einzelbüro ist Quatsch.
Bei Hitze gilt: Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für alle Angestellten, egal, ob nun behindert oder nicht.
Ab 50% sind es 5 Tage mehr, und?
Es gibt Nichtbehinderte die, die Ausfallzeiten von Schwerbehinderten problemlos toppen.
Bei 45 jahren Arbeitszeit 2 Jahre früber o. Abschläge gehen zu dürfen... was für eine Tragödie für den AG!

Ich hatte Kollegen/MA im Laufe der Arbeitsjahre an den verschiedenen Arbeitsplätzen... für mich war lediglich eine Person eine Herausforderung, alle anderen waren eine Bereicherung für das Team, wie mein Arbeitsleben.

Sonderausstattungen für Schwerbehinderte werden übrigens im ÖD gefördert.

Susa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #84 am: 22.06.2023 10:35 »
Ja das sehe ich genauso. Alles unter 50% wird meist verschwiegen. Darüber bekommt man ja auch z.B. mehr Urlaub. Das möchte sich ja kaum einer entgehen lassen.  :D
trotzdem kann man es in seiner Bewerbung verschweigen und erst nach Einstellung anmelden, oder?

Wenn man den Vertrag unterschreibt und gibt die Behinderung erst nach der Unterschrift an ist der Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Deshalb denke ich das nur die unter 50% verschweigen, da es keine großen Vorteile gibt. Es sei denn sind gleichgestellt.

Was für ein Quatsch!
Niemand ist verpflichtet, die Behinderung anzugeben.
Welchen Nachteil hat der AG denn, wenn er es nachträglich erfährt?
Bitte zurück auf die Schulbank des gesunden Menschenverstandes!

Verpflichtet ist man natürlich nicht dazu....aber wenn man die Vorzüge genießen möchte muss man es schon angeben!
Und wenn man es bei Vertragsunterzeichnung nicht angibt sondern erst 1 Jahr später macht sich das bestimmt super beim AG.
Allerdings kenne ich niemanden der 50% verschweigen würde aus den u.g. Gründen.
Apropos Schulbank.... Nachteile für den AG z.B. Besonderer Kündigungsschutz, Freistellung von Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Mehrarbeit etc... ;)

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #85 am: 22.06.2023 10:36 »
Wenn man den Vertrag unterschreibt und gibt die Behinderung erst nach der Unterschrift an ist der Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Doch nur wenn du aufgrund deiner Behinderung deinen Job nicht zu 100% ausüben kannst, oder?
Hast du da Urteile Kommentare zu?

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #86 am: 22.06.2023 10:55 »
Wie kommst du darauf, dass Susa in ihrer völligen Ahnungslosigkeit Urteile zitieren kann, die ihre falschen Behauptungen bestätigen?
 ;D ;D ;D

Es gibt und gab nie eine rechtliche Notwendigkeit, dem Arbeitgeber eine Behinderung mitzuteilen und es gibt und gab nie arbeitsrechtliche Konsequenzen, die auf ein solches Verschweigen folgen könnten.

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #87 am: 22.06.2023 11:02 »
Wie kommst du darauf, dass Susa in ihrer völligen Ahnungslosigkeit Urteile zitieren kann, die ihre falschen Behauptungen bestätigen?
 ;D ;D ;D

Es gibt und gab nie eine rechtliche Notwendigkeit, dem Arbeitgeber eine Behinderung mitzuteilen und es gibt und gab nie arbeitsrechtliche Konsequenzen, die auf ein solches Verschweigen folgen könnten.
Ich gehe davon aus, dass sie sich auf die Situation bezieht, dass eine Behinderung vorliegt, die verschwiegen wird, obwohl man mit dieser Behinderung den Job nicht "100%ig" ausüben kann.
Wenn da der Ag nicht im VG nach fragt, dann sehe ich persönlich da kein Kündigungsgrund.
Wenn man im VG jedoch lügt, dann durchaus.
Abgesehen davon, dass man in der Probezeit einen jeden jederzeit vor die Tür setzen kann.

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #88 am: 22.06.2023 11:06 »
Lügen sind zu allen nicht zulässigen Fragen im Vorstellungsgespräch erlaubt und haben keine besonderen arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Dazu gibt es zig eindeutige und übereinstimmende Urteile.

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #89 am: 22.06.2023 11:38 »
Lügen sind zu allen nicht zulässigen Fragen im Vorstellungsgespräch erlaubt und haben keine besonderen arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Dazu gibt es zig eindeutige und übereinstimmende Urteile.
Es geht doch um zulässige Fragen.
Und das wäre Fragen wie:
 
Haben sie eine Beeinträchtigung, die Sie bei der Ausübung der von uns dargestellten Tätigkeiten einschränken würde?

Oder beim Hausmeister VG fragen: Können sie eine Leister hochgehen und eine Birne in 3 Meter auswechseln?

Oder bem Fahrer: haben sie einen LKW - Führerschein ?

oder sind die auch nicht erlaubt und dürfte man dort Lügen?