[MV] Nebentätigkeit aufnehmen - Fragen zum NVLO

Begonnen von johndoe123456789, 03.07.2023 06:53

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

johndoe123456789

Ich möchte neben meinem Hauptamt als Beamter des Landes M-V eine Nebentätigkeit aufnehmen. Nun habe ich im § 7 NLVO M-V folgendes gelesen:
Zitat(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3), die im Kalenderjahr den Betrag von 6.500 Euro übersteigen, hat die Beamtin oder der Beamte an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.
Kann mir bitte jemand das übersetzen? Was genau heißt "abzuliefern"? Und was ist mit den letzten beiden Sätzen genau gemeint?

McOldie

Abliefern heißt, dass das übersteigende Entgelt an den Dienstherrn abzuführen ist.

Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen dDenst darf nicht gewährt werden, wenn  zum Ausgleich im Hauptamt weniger gearbeitet, d.h. die Arbeitszeit reduziert wird

johndoe123456789

Danke. Ich hoffe Vergütung bezieht sich auf den tatsächlichen Gewinn und nicht auf den Umsatz (bevor alles versteuert wurde etc).

johndoe123456789

Kann es übrigens sein, dass sich der Paragraph auf Nebentätigkeiten im Zusammenhang (also ,,zusammenarbeit" o.ä.) mit dem ÖD steht? Anders, wenn ich eine Nebenbeschäftigung in reiner Selbstständigkeit habe und meine Kunden Privatleute (Bürger) sind und keine Behörde, dann ist der Paragraph irrelevant für mich?

lumer

Das steht in § 7 Abs. 1 Satz 1 NLVO M-V: "Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3)". Du musst also in § 3 NLVO M-V nachgucken, ob deine Tätigketi darunter fällt. Natürlich ist der Umsatz und nicht der Gewinn gemeint. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 2 NLVO.

Ich weise darauf hin, dass Nebentätigkeiten angezeigt werden müssen (§ 40 BeamtStG). Dabei ist auch der Umfang anzugeben. In der Regel dürfen Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienst nur bis zu einem wöchentlichen Umfang von 8 Stunden ausgeübt werden.

m3mn0ch

Zunächst mal ist die Nebentätigkeit anzeigepflichtig, wie lumer zu recht sagt.

Darüber hinaus besteht eine Abführungspflicht der den Betrag von 6.500,00 € übersteigenden Summe NUR dann, wenn die Nebentätigkeit im ÖFFENLTICHEN DIENST ausführst.

Wenn du bei Aldi an der Kasse sitzt um deine karge Alimentation aufzubessern, gibt es überhaupt keine Ablieferungsverpflichtung.

SH4MP

Die NLVO bezieht sich wie schon erwähnt lediglich auf Nebentätigkeiten im öD.
Für Nebentätigkeiten außerhalb des öD einfach mal in die §§ 68 - 70 LBG M-V gucken.