Ausnahmen sind doch möglich, auch in Hessen:
"Über Ausnahmen von Abs. 1 [Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung] entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.
Wo ein Wille ist...