Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Vorübergehende Übertragung wird zu dauerhaften Übertragung (Zulage)
qwer:
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Mitarbeiter E10 (Stufe 4 - ab Juni 2023 Stufe 5) werden am 01.02.2023 höherwertige Tätigkeiten (E11) übertragen. Dem Mitarbeiter werden 100 % der Tätigkeiten der E11 Stelle übertragen. Die E11 Stelle ist vakant und wird ausgeschrieben. Neubesetzung Juli 2023. Der Mitarbeiter bekommt im Bewerbungsverfahren den Zuschlag.
Beim Antrag auf Zulage (Zeit vom 01.02. - 01.07) heißt es jetzt, dass aufgrund der Übertragung von 100% der Tätigkeiten keine vorübergehende Übertragung vorliegt sondern eine dauerhafte Übertragung. Der Mitarbeiter wäre somit zum 01.02. einzugruppieren und zwar in die E11 Stufe 4. Die Stufenlaufzeit beginnt dann ab dem 01.02. nachmals von vorne.
Durch die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten bzw. der Übertragung von 100% der Tätigkeiten und damit der Eingruppierung erleidet der Mitarbeiter einen Verlust gegenüber dem Stellenantritt nach Ausschreibung zum Juli 2023 (dann in Stufe 5).
im TVöD Bund wurde mit dem Rundschreiben des BMI auf diesen Umstand reagiert und eine entsprechende Zulagenregelung formuliert:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Nach Auskunft unserer Personalabteilung gilt diese aber nicht für den Bereich der Kommunen.
Ist es richtig, dass durch die vorübergehende Übertragung von 100% der Tätigkeiten der höherwertigen Stelle (E11) eine Eingruppierung in die E11 erfolgen muss?
Ist die Zulagenregelung im Beriech VKA identisch mit dem im Bund? oder muss der Mitarbeiter den Stufenverlust hinnehmen?
Vielen Dank für eure Antworten
Joe kommunal:
Gilt nur für den Bereich des Bundes.
Im TVÖD im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gibt's keinen Absatz 5 im § 17.
Wenn die PA wusste, dass nur Du dich auf die Stelle bewerben würdest, ist das schon ein fieses Stück.
VG
MoinMoin:
--- Zitat von: qwer am 22.06.2023 19:48 ---Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Mitarbeiter E10 (Stufe 4 - ab Juni 2023 Stufe 5) werden am 01.02.2023 höherwertige Tätigkeiten (E11) übertragen. Dem Mitarbeiter werden 100 % der Tätigkeiten der E11 Stelle übertragen. Die E11 Stelle ist vakant und wird ausgeschrieben. Neubesetzung Juli 2023. Der Mitarbeiter bekommt im Bewerbungsverfahren den Zuschlag.
Beim Antrag auf Zulage (Zeit vom 01.02. - 01.07) heißt es jetzt, dass aufgrund der Übertragung von 100% der Tätigkeiten keine vorübergehende Übertragung vorliegt sondern eine dauerhafte Übertragung. Der Mitarbeiter wäre somit zum 01.02. einzugruppieren und zwar in die E11 Stufe 4. Die Stufenlaufzeit beginnt dann ab dem 01.02. nachmals von vorne.
Durch die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten bzw. der Übertragung von 100% der Tätigkeiten und damit der Eingruppierung erleidet der Mitarbeiter einen Verlust gegenüber dem Stellenantritt nach Ausschreibung zum Juli 2023 (dann in Stufe 5).
im TVöD Bund wurde mit dem Rundschreiben des BMI auf diesen Umstand reagiert und eine entsprechende Zulagenregelung formuliert:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Nach Auskunft unserer Personalabteilung gilt diese aber nicht für den Bereich der Kommunen.
Ist es richtig, dass durch die vorübergehende Übertragung von 100% der Tätigkeiten der höherwertigen Stelle (E11) eine Eingruppierung in die E11 erfolgen muss?
Ist die Zulagenregelung im Beriech VKA identisch mit dem im Bund? oder muss der Mitarbeiter den Stufenverlust hinnehmen?
Vielen Dank für eure Antworten
--- End quote ---
Wenn der Mitarbeiter die Tätigkeit dauerhaft übertragen bekommen soll, dann steht es dem Mitarbeiter frei, diese dauerhaften Übertragung zu diesem Zeitpunkt abzulehnen.
Es ist Unsinn zu behaupten, dass eine vorübergehende Übertragung nicht bei einer 100%igen Übertragung erfolgen kann.
Es wäre allerdings auch so, dass der Mitarbeiter wenn er zunächst vorübergehend und dann im direktem Anschluss dauerhaft die Tätigkeiten übertragen bekommen würde, er ebenfalls ab dem 1.2. in der EG11 eingruppiert wäre.
Zwischen der vÜ und der dÜ müsste eine Pause sein, damit die HG tatsächlich zum 1.7. erfolgt.
Frage: Was hat der PR dazu gesagt, denn die müssten mEn in der Mitbestimmung sein, sowohl bei der vÜ als auch bei der dÜ
JahrhundertwerkTVÖD:
Ein guter Personaler findet immer einen Weg. Z.B. Es werden erst im Juli alle Tätigkeiten übertragen, oder die Stelle wird erst ab Juli besetzt (mit allen Tätigkeiten der E11) ......
Es stellt sich die Frage ob es ein guter Arbeitgeber ist, bei dem man unter solchen Umständen länger bleiben möchte.
Als AN muss man das Angebot des AG nicht annehmen.
MoinMoin:
--- Zitat von: JahrhundertwerkTVÖD am 23.06.2023 08:53 ---Ein guter Personaler
--- End quote ---
zumindest im öD ein Oxymoron.
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