Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Mitarbeiter E10 (Stufe 4 - ab Juni 2023 Stufe 5) werden am 01.02.2023 höherwertige Tätigkeiten (E11) übertragen. Dem Mitarbeiter werden 100 % der Tätigkeiten der E11 Stelle übertragen. Die E11 Stelle ist vakant und wird ausgeschrieben. Neubesetzung Juli 2023. Der Mitarbeiter bekommt im Bewerbungsverfahren den Zuschlag.
Beim Antrag auf Zulage (Zeit vom 01.02. - 01.07) heißt es jetzt, dass aufgrund der Übertragung von 100% der Tätigkeiten keine vorübergehende Übertragung vorliegt sondern eine dauerhafte Übertragung. Der Mitarbeiter wäre somit zum 01.02. einzugruppieren und zwar in die E11 Stufe 4. Die Stufenlaufzeit beginnt dann ab dem 01.02. nachmals von vorne.
Durch die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten bzw. der Übertragung von 100% der Tätigkeiten und damit der Eingruppierung erleidet der Mitarbeiter einen Verlust gegenüber dem Stellenantritt nach Ausschreibung zum Juli 2023 (dann in Stufe 5).
im TVöD Bund wurde mit dem Rundschreiben des BMI auf diesen Umstand reagiert und eine entsprechende Zulagenregelung formuliert:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=4Nach Auskunft unserer Personalabteilung gilt diese aber nicht für den Bereich der Kommunen.
Ist es richtig, dass durch die vorübergehende Übertragung von 100% der Tätigkeiten der höherwertigen Stelle (E11) eine Eingruppierung in die E11 erfolgen muss?
Ist die Zulagenregelung im Beriech VKA identisch mit dem im Bund? oder muss der Mitarbeiter den Stufenverlust hinnehmen?
Vielen Dank für eure Antworten